Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag für Absetzung auch bei gemischten Einkünften
Bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen nicht nach den Anteilen der zeitlichen Nutzung aufzuteilen, wenn verschiedene Einkunftsarten vorliegen. Freiberufler können Aufwendungen trotz zusätzlicher Anstellung bis maximal 1.250 Euro absetzen.

Berlin, 30. August 2017 - Bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Höchstbetrag für abziehbare Aufwendungen gemäß EStG auf 1.250 Euro begrenzt. Wie verhält es sich aber mit dem Absetzungsbetrag, wenn sich das Einkommen des Steuerpflichtigen aus verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzt?
Begrenzung auf den halben Höchstbetrag bei Anstellung plus Freiberuflichkeit?
Das Finanzgericht (FG) Sachsen hatte über Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer eines Vollzeit-Angestellten zu entscheiden, der darüber hinaus freiberuflich einer schriftstellerischen Tätigkeit nachging. Der Angestellte machte für sein häusliches Arbeitszimmer den Höchstbetrag von 1.250 EUR bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das FG wiederum ging davon aus, dass der Mann sein Arbeitszimmer hälftig im Rahmen seiner Anstellung nutzte und hälftig im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Es begrenzte die abziehbaren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer auf 625 Euro.
Hälftige Nutzung heißt nicht automatisch halber Absetzungsbetrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 25.04.2017 (VIII R 52/13) entschieden, dass zwar zu Recht eine jeweils hälftige Nutzung des Arbeitszimmers für die nicht selbstständige und die selbstständige Tätigkeit angenommen wurde. Daraus resultiere jedoch nicht, dass der abzugsfähige Höchstbetrag im vorliegenden Fall hälftig den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen wäre.
Höchstbetrag bleibt, wenn für die freiberufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Für die Erzielung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit stand dem Steuerpflichtigen nun einmal kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der BFH entschied daher, dass Aufwendungen, die auf die freiberufliche Tätigkeit entfallen, bis maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine gute Entscheidung für alle nebenberuflich Selbstständigen, die ihre Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer auch dann bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend machen dürfen, wenn sie im Rahmen einer Anstellung weitere Einkünfte haben.