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Der Termin mit der Arbeitsagentur ist keine Kann-, sondern eine Muss-Regelung. Das Fördergeld ist steuerfrei und unterstützt Sie bei Ihrer Verabschiedung aus dem normalen Arbeitsalltag. Daran, dass Sie ein Angestelltenleben zugunsten einer Selbstständigkeit aufgeben, ist die Agentur aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages wenig interessiert: Sie vermittelt Arbeitskräfte. Daher müssen Sie mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein, bevor Sie ein Gewerbe aufnehmen können, das durch den Gründerzuschuss mitfinanziert wird (ohne den Zuschuss können Sie selbstverständlich jederzeit starten).
Der Staat fördert Gründer mit einem Gründerzuschuss. Allerdings haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung und Ihr Berater der Bundesagentur für Arbeit entscheidet, ob Sie diese Leistung erhalten oder nicht. Deshalb ist ein Termin mit einem überzeugenden Auftritt so wichtig. Schließlich geht es um Ihr Gründerkapital.
Die Agentur hat also ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über Ihr Vorhaben zu erhalten und die Tragfähigkeit Ihres Konzepts zu prüfen. Bis vor wenigen Jahren war der Gründerzuschuss bei überzeugendem Businessplan eine einklagbare Pflichtleistung der Agentur. Seit Ende Dezember 2011 ist er eine Ermessensleistung und damit bis zu einem gewissen Grad der Willkür ausgeliefert. Die Beratung riet nun eher von einer Gründung ab - der verkleinerte Fördertopf musste sparsam verteilt werden -, scheint aktuell aber nicht mehr ganz so negativ zu verlaufen; die Politik erkannte offenbar, dass sich viele Antragssteller abschrecken ließen und die Gründungszahlen ebenso sanken, wie sich andererseits die Klagen gegen Ablehnungen häuften.
Der Topf bleibt klein, die Mittel knapp. Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag, dem ein Beratungstermin zwingend vorausgehen muss, sichert das kostbare Geld. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst: Sind die Fördergelder aufgebraucht, erhalten Sie in dem laufenden Jahr nichts mehr. Ihren Termin sollten Sie daher frühzeitig vereinbaren. Ein Anruf genügt normalerweise und führt schneller zum Ergebnis als eine Mail. Auch lassen sich Fragen wie „Was soll ich mitbringen?“ einfacher klären. Sie können natürlich auch spontan persönlich bei der Agentur vorbeischauen, doch ist der Berater eventuell gerade nicht erreichbar und Ihre Fahrt war umsonst.
Eventuell benötigen Sie später einen weiteren Termin, aber zunächst geht es um schlüssige Argumente und ein überzeugendes Konzept. Ausgangspunkt ist Ihre persönliche Situation: Kündigen Sie selbst, werden/wurden Sie gekündigt, haben Sie und Ihr Arbeitgeber sich einvernehmlich getrennt oder sind Sie bereits arbeitslos gemeldet? Es gibt einige Hürden wie die Restlaufzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - auch hier wurde die Selbstständigkeit seit 2011 nicht vereinfacht, sondern erschwert. Wenn der Termin steht, bereiten Sie sich gründlich vor!Wappnen Sie sich gegen unangenehme Fragen und resistente Berater. Wenn es gut läuft, umso besser. Ansonsten bleiben Sie freundlich-hartnäckig, wenn Sie von dem Gelingen Ihres Neustarts überzeugt sind und Ihre Idee von einer unabhängigen Prüfstelle wie der Bank oder dem Steuerbüro positiv bewertet wird!
Wie bereits erwähnt, entscheidet der Berater der Bundesagentur für Arbeit, ob Sie einen Gründerzuschuss erhalten oder nicht. Dennoch gibt es ein paar formelle Voraussetzungen, die Sie neben der Überzeugungsarbeit erfüllen müssen. Sie müssen arbeitslos gemeldet sein (auch wenn es nur für einen Tag ist) und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) haben.
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie Ihren Arbeitsvermittler von Ihrem Gründervorhaben überzeugen. Sie müssen darlegen, dass Sie fachlich in der Lage sind ein Unternehmen zu führen und ihre Tätigkeit auch „Früchte tragen“ kann. Das machen Sie an Hand eines Business- und Finanzplanes. Zudem müssen Sie Ihre Qualifikationen und Ihre Berufserfahrung nachweisen und eine Gewerbeanmeldung vorlegen.
Wenn Sie aus Sicht des Beraters gründerfähig sind, erhalten Sie von diesem einen Antrag für Gründerzuschuss, den Sie ausfüllen müssen.
Generell können Sie direkt aus Ihrem bestehenden Job heraus in die Selbstständigkeit starten. Jedoch haben Sie dann keinerlei Ansprüche auf unterstützende Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Warum?
Generell können Sie direkt aus Ihrem bestehenden Job heraus in die Selbstständigkeit starten. Jedoch haben Sie dann keinerlei Ansprüche auf unterstützende Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Warum? Prinzipiell hat die Bundesagentur kein Interesse daran, dass Menschen einen bestehenden Job kündigen. Das bedeutet ja Kosten für die Agentur. Entweder in Form von Arbeitslosengeld oder eben anderen Leistungen, um eine Arbeitslosigkeit zu beenden. Auch zahlen Sie ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit bzw. der Selbstständigkeit keinen Beitrag mehr in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ein. Beides möchte die Arbeitsagentur natürlich nicht. Deshalb bekommen Sie vom Arbeitsamt auch eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld, wenn Sie selbst kündigen. Wenn Sie gekündigt werden oder ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, ist dies nicht der Fall, weil Sie kein Eigenverschulden trifft. Sie müssen also mindestens einen Tag Arbeitslosengeld erhalten haben, um die Möglichkeit einer Beantragung auf einen Gründerzuschuss zu haben.
Ein Neustart ist immer mit Unsicherheiten verbunden, unabhängig von Ihrer Überzeugung, das Richtige zu tun. Sie stellen völlig neue Weichen für die Zukunft - doch es gibt keine Garantien, dass Ihr Vorhaben gelingt und Sie nicht aufgeben müssen. Eine Rückversicherung ist die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die Sie als freiwillige Leistung zahlen können. Es gibt Stimmen dafür wie dagegen, letztlich entscheiden Sie selbst.
Wer sich unsicher ist, lässt sich am besten den Antrag aushändigen und liest ihn in aller Ruhe zu Hause durch. Die Voraussetzungen für die Einzahlung (die erst seit 2006 überhaupt möglich ist):
Noch vor fünf Jahren lag der Monatsbeitrag bei nicht einmal 18 Euro (West), inzwischen ist er auf über 85 Euro (West) beziehungsweise über 72 Euro (Ost) gestiegen. Als Gründer zahlen Sie für zwei Jahre jeweils nur den halben Satz, sind jedoch wie jeder Selbstständige insgesamt auf fünf Jahre gebunden.
Es kommt eine hübsche Summe über fünf Jahre zusammen (fast 4.100 Euro (West)): Geld, das sich auch anderweitig investieren lässt. Es fällt Ihnen außerdem eventuell nicht leicht, den Monatsbetrag kontinuierlich aufzubringen. Viele Jungunternehmer verdienen wenig, auch langjährige Selbstständige tummeln sich in Branchen, in denen nicht das große Geld zu erwarten ist.
Die andere Frage: Befürchten Sie tatsächlich, jemals arbeitslos zu werden? Die überwiegende Mehrheit der Selbstständigen ist nach einer gewissen Zeit für den normalen Arbeitsmarkt verloren. Selbst bei geringem Verdienst wird die Freiheit, den Tag nach eigenem Ermessen einzuteilen, nicht wieder freiwillig aufgegeben. Wie groß ist Ihr Drang, es auf jeden Fall zu schaffen? Wie stark ist Ihr Wille, sich nicht unterkriegen zu lassen und bei Schwierigkeiten neue Wege zu gehen? Sie müssen nicht für alle Zeiten bei Ihrem Businessplan aus der Startphase bleiben.
Bedenken Sie außerdem, dass Sie als Arbeitsloser für Ihre erneute Anstellung mit verantwortlich sind. Mit steigendem Lebensalter wird die Vermittlung nicht einfacher.
Es kommt also in letzter Konsequenz auf Ihre innere Haltung an, ob Sie die freiwillige Arbeitslosenversicherung überhaupt abschließen möchten oder diese fünf Pflichtjahre als Rückendeckung für die Startphase betrachten. Notieren Sie sich bei einem Ja zur Versicherung im Kalender den erstmöglichen Kündigungstermin (drei Monate vor Ablauf) und entscheiden Sie dann erneut.
Für einen ersten Beratungstermin bei der Bundesagentur für Arbeit haben Sie die Möglichkeit, einen Termin Wunschtermin zu vereinbaren, wenn Sie noch nicht arbeitslos sind. Sie haben jedoch die Pflicht, sich mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Das müssen Sie allerdings nicht persölich machen. Die Meldepflicht ist geregelt in § 38 SGB III. Nach § 309 SGB III sind Sie verpflichtet, den von der Agentur für Arbeit bestimmten Termin wahrzunehmen. Sie haben nun zwei Möglichkeiten. Entweder kontaktieren Sie Ihren Berater bei der Bundesagentur für Arbeit und bitten um eine Terminverschiebung auf Grund der Arbeitszeit (am besten telefonisch) oder Sie nutzen Ihr Recht auf Freistellung nach § 629 BGB. Nach der Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie auf Verlangen zur Stellungssuche freizustellen. Hierunter fallen auch Termine bei der Bundesagentur für Arbeit.
Möchten Sie einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit während Ihrer Arbeitszeit wahrnehmen, muss Sie der Arbeitgeber nach § 629 BGB für die Wahrnehmung freistellen. Den Anspruch müssen Sie mindestens zwei Tage vor der Freistellung beim Arbeitgeber beantragen. In der Regel wird die Fehlzeit Ihnen nicht angerechnet. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen aber die Zeit als Minus anrechnen. Ihr Lohnanspruch bleibt auf jeden Fall bestehen. Kurz: Sie müssen bezahlt freigestellt werden, unter Umständen die Fehlzeit jedoch nachholen oder mit Überstunden verrechnen. Das Recht auf Freistellung haben Sie allerdings nur, wenn bereits eine Kündigung erfolgt ist.
Ja der Arbeitgeber muss Sie nach § 629 BGB zur Wahrnehmung für einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit freistellen. Das Gesetz regelt die Freistellung zur Stellungssuche. Demnach ist der Arbeitgeber nach der Kündigung verpflichtet, Sie auf Verlangen zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsverhältnisses freizustellen. Dazu zählen auch Termine bei der Bundesagentur für Arbeit. Streng genommen muss der Arbeitgeber Sie sogar auf die Möglichkeit der Freistellung zur Beschäftigungssuche hinweisen, denn dieser ist in der Fürsorgepflicht. Wie bereits oben schon erwähnt ist aber die Voraussetzung, dass eine Kündigung bereits erfolgt ist.
Im ersten Termin bei der Bundesagentur für Arbeit melden Sie sich persönlich arbeitssuchend. Hier besprechen Sie mit Ihrem Berater Ihre weiteren beruflichen Vorstellungen, Möglichkeiten der Zielerreichung und Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Agentur. Das Gespräch kann bis zu einer Stunde dauern und mit einem Folgetermin verbunden werden.
Sie sollten Ihre allgemeinen Bewerbungsunterlagen, wie Lebenslauf, Zeugnisse, Zertifikate und Referenzen mitbringen. Zudem müssen eventuell Ausweisdokumente und ggf. eine Meldebescheinigung vorgelegt werden. Ausländische Bürger müssen ihr Visum und die Arbeitserlaubnis mitbringen. Auch wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit planen, sollten Sie diese Unterlagen zum ersten Termin mitbringen und dem Berater Ihre Zuverlässigkeit zeigen, auch wenn Sie andere Intentionen haben.
Der Antrag auf den Existenzgründungszuschuss wird gemäß §§93 f. Drittes Sozialgesetzbuch gewährt (bis Ende 2011 „BA GZ 1 - 08/2006 - Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III“) und wird von der Arbeitsagentur ausgegeben. Er muss auf jeden Fall rechtzeitig vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit abgeholt werden, normalerweise persönlich. Er wird dann mit dem Datum des Abholtags gestempelt, sodass die Arbeitsagentur einen zeitlichen Anhaltspunkt hat: Sie wird ihre Bemühungen um Vermittlung einer Arbeitsstelle für eine gewisse Zeit einstellen, sich allerdings wieder melden, wenn ihr das Ganze zu lange dauert. Vorausgegangen ist normalerweise eine intensive Beratung.
Wichtig: Seit Ende 2011 gibt es keinen rechtlichen Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss! Es ist eine KANN-Bestimmung und wird durch den Berater der Agentur gewährt.
Um einen Gründungszuschuss beantragen zu können, müssen Sie arbeitslos sein und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Was aber geschieht, wenn Sie noch in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen und sich hauptberuflich selbstständig machen wollen? Durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ihrerseits bleibt Ihnen zwar Ihr Anspruch auf Gründungszuschuss erhalten. Der Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung verschiebt sich jedoch um 3 Monate nach hinten. Genau dieses kann durch Kündigung durch den Arbeitgeber verhindert werden. Wichtig ist dann - wie in jedem anderen Fall - dass der Antrag vor der Gründung gestellt wird. Somit kann die Gründung theoretisch bereits ab dem 2. oder 3. Tag erfolgen.
Da kaum ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer kündigen wird, weil dieser sich selbstständig machen will, kann ein Aufhebungsvertrag zu Verhandlungszwecken verwendet werden. In der Regel führt auch dieser zum Verhängen einer Sperrfrist. Unter bestimmten Voraussetzungen wird diese jedoch nicht verhängt. Dazu darf der Arbeitnehmer nicht unkündbar sein, das Arbeitsverhältnis wäre in jedem Fall durch betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Kündigungstermin erfolgt und es muss eine Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlt werden. Nur wenn alle 3 Voraussetzungen gemeinsam zutreffen, wird die Bundesagentur für Arbeit von einer Sperrfrist absehen.
Meine Vorlage ist speziell für diesen Sonderfall vorformuliert - Jetzt downloaden (6 Seiten .docx, 51 kb)!
Ob sich der Sachbearbeiter wirklich für Ihr Anliegen beziehungsweise Ihre Pläne interessiert oder einfach nur eine Notiz dazu macht und Ihr weiterer Erfolgsweg ihm herzlich gleichgültig ist, lässt sich nicht verallgemeinern. Wie so oft hängen auch diese Einstellung und das Handeln nicht nur von den Agenturvorgaben, sondern von der Persönlichkeit des Beraters ab. Es gibt immer Ermessensspielräume. Vor einigen Jahren wurden die Zuschussgrenzen und Vorbedingungen deutlich enger gesteckt, was zu einer Vielzahl von Ablehnungen führte, die ihrerseits dann häufiger als sonst eingeklagt wurden. Inzwischen signalisierte die Politik ein Einlenken, da Deutschland auf diese Weise wohl kaum weiterhin den so gern herausgestellten Status als Gründerland beanspruchen kann. Willkür sollte Sie also nicht abschrecken, sondern stärken.
Tatsächlich kann es sein, dass das Formular zurückgehalten wird, weil die Beratung noch nicht oder vorgeblich nicht ausreichend stattgefunden hat. Weiter unten zeige ich Ihnen ein Formular zum Gründungszuschuss sowie ein Video, wie man den Antrag am Besten ausfüllt. So können Sie sich bereits vor Abholung über die Inhalte informieren. Warum so viel Geheimniskrämerei betrieben wird, lässt sich kaum erklären: Sie demonstrieren mit dem Abholen des Antrags nur eine Gründungsabsicht, die dem Berater Ihr Vorhaben signalisiert. Es ist aber keine Verpflichtung, am Ende auch wirklich zu gründen. Lassen Sie sich also nicht einschüchtern!
Der Gründungszuschuss wird bei der Agentur für Arbeit beantragt. Das Formular haben wir zur Ansicht bereitgestellt. Es ist als Musterformular zur Einsicht zu verstehen, nicht als amtliches Formular zum Antrag auf den Gründungszuschuss. Jeder Antragsteller bekommt quasi sein eigenes Formular zum Gründungszuschuss, da es auch durch entsprechende Aktenzeichen und Vermerke individualisiert ist. Daher muss sich jeder Existenzgründer bei seiner Arbeitsagentur sein eigenes Formular zum Gründungszuschuss holen.
Die grundlegenden Angaben, die Sie in den Formularen machen müssen, sind jedoch immer identisch. Es geht vor allem darum, anzugeben, ab wann Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, als was Sie tätig werden wollen und wie viele Wochenstunden Sie dafür aufbringen. Darüber hinaus wird im Antrag auf den Gründungszuschuss gleich abgegrenzt, ob evtl. eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Sollten Sie weitere Tätigkeiten ausüben, müssen Sie diese ebenfalls mit den aufgewendeten Wochenstunden angeben. Außerdem müssen Sie wahrheitsgemäß angeben, ob, wann und wo Sie bereits früher Zuschüsse für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten haben.
Die Beschreibung Ihrer künftigen selbstständigen Tätigkeit sollten Sie so ausführlich wie möglich gestalten und sie auf einem Beiblatt dem Antrag zufügen. Des Weiteren benötigen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu Ihrer Geschäftsidee. Die Anmeldung der Tätigkeit sollten Sie dem Antrag ebenfalls beifügen, ggf. auch Nachweise über spezielle Qualifikationen und Kenntnisse. Zusätzlich benötigen Sie den Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle, sollten Sie einen handwerklichen Betrieb gründen.
Ein Termin bei der Bundesagentur für Arbeit ist wichtig, wenn Sie als Gründer einen Gründerzuschuss beantragen möchten. Ein finanzieller Zuschuss, der Sie als Gründer in den ersten 15 Monaten mit 300 Euro zusätzlich unterstützt. Auch einen Antrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sollten Sie als eventuellen Gesprächspunkt für diesen Termin überdenken.