Wann muss ich eine Gewerbesteuererklärung abgeben und was ist bei der Gewerbesteuer zu beachten?

Die Gewerbesteuer ist die wohl komplexeste Steuer für Existenzgründer. Schon die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags mit Hinzurechnungen und Abzügen, ist nicht ganz einfach, muss in der Steuererklärung aber eigenverantwortlich erfolgen. Hinzu kommt, dass längst nicht jeder, der selbstständig tätig ist, die Steuer auch zahlen muss. Außerdem legt jede Gemeinde seinen eigenen Gewerbesteuerhebesatz fest. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die Gewerbesteuererklärung wissen müssen.

Teil 1: Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Teil 2: Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

  • Die Gewerbesteuer muss von allen Gewerbetreibenden zusätzlich zur Einkommensteuer gezahlt werden. Das gilt sowohl für Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs.
  • Nicht gewerbesteuerpflichtig sind vor allem Freiberufler sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
  • Die Gewerbesteuer fließt direkt an die Kommune, in der der Gewerbetreibende seinen Sitz hat.
  • Die Höhe der Gewerbesteuer wird von den Städten und Gemeinden autonom festgelegt.
  • Berechnungsgrundlage ist der maßgebliche Gewinn des Gewerbebetriebs (Steuermessbetrag). Der Gewerbeertrag wird mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % und dem individuellen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde multipliziert.
  • Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
  • Ohne Hilfe eines Steuerberaters ist sie bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Wer ist überhaupt gewerbesteuerpflichtig?

Alle Gewerbetreibenden im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterliegen gem. § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften wie bspw. eine GmbH oder  AG gelten stets mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler wie bspw. Ärzte oder Steuerberater, außer der Freiberufler führt seine Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus.

Was ist ein Gewerbebetrieb?

Ein Gewerbebetrieb liegt nach §2 Gewerbesteuergesetz i.V.m. dem § 15 Abs. 2 EStG dann vor, wenn ein Unternehmer eine selbständige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, welche sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden kann noch einen freien Beruf darstellt oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Nach den Grundsätzen der Gewerbeordnung ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete sowie auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich sofern keine Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau) sowie keiner der freien Berufe vorliegt oder die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens betrieben wird. Nach dieser Definition typische Gewerbetreibende sind die Betriebe des Handwerks und der Industrie, der Handel, Makler- und Vermittlertätigkeiten, Verkehrs- sowie die Gaststättenbetriebe.

Müssen Kleinunternehmer auch Gewerbesteuer bezahlen?

Gewerbliche Kleinunternehmer sind zwar prinzipiell gewerbesteuerpflichtig, dürfen aber nicht mehr als 22.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaften, da sie sonst nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Da für alle Gewerbetreibenden ein Freibetrag von 24.500 Euro gilt, ist es nicht möglich, dass ein Selbstständiger, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, gewerbesteuerpflichtig wird. Kleinunternehmer zahlen deshalb in der Praxis keine Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuererklärung muss dennoch erstellt und abgegeben werden, auch wenn sich dadurch keine Steuerzahlung ergibt.

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Welche Abgabefristen gelten für die Gewerbesteuererklärung?

Die Gewerbesteuererklärung ist gem. § 149 (2) AO bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben. Wird die Erklärung von einem Steuerberater o.ä. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, verlängert sich die Frist gem. § 109 AO bis zum 28.02. des nächsten Folgejahres. In Einzelfällen kann auf Antrag die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung nochmals verlängert werden.

Was sind Gewerbesteuervorauszahlungen?

Auf die zu erwartende Steuer sind Vorauszahlungen zu leisten. Das Finanzamt erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid zu Vorauszahlungszwecken. Auf dieser Grundlage legt die Gemeinde die Vorauszahlungen fest.

Im § 19 GewStG sind die Termine für die Gewerbesteuervorauszahlungen geregelt:

(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten.

Damit sind die Gewerbesteuervorauszahlungen quartalsweise zu entrichten, und zwar immer im Monat, bevor die quartalsweise Zahlung der Einkommensteuer fällig ist (10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember).

Der Betrag der Vorauszahlungen ergibt sich aus dem Gewerbesteuerbescheid, der den Betrieben nicht von Finanzamt, sondern von den Städten und Gemeinden zugestellt wird. Bemessungsgrundlage sind Ihren Angaben in der Gewerbesteuererklärung, die Sie an das Finanzamt übermittelt haben.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer?

Personenunternehmen können gemäß § 11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro in Anspruch nehmen. Wenn Ihr jährlicher Gewerbeertrag unter dieser Grenze liegt, müssen Sie zwar keine Gewerbesteuer zahlen, aber dennoch eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Es handelt sich dann um eine sogenannte Nullmeldung. Genaugenommen muss lt. § 25 Abs. 1 GewStDV nur dann eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden, wenn der Freibetrag von 24.500 € überschritten wird, wenn das Finanzamt aus anderen Gründen dazu auffordert oder ein anderer Grund lt. obiger Quelle dazu verpflichtet.

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Was muss ich zum Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer wissen?

Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist gem. § 14 Satz 2 GewStG stets das Kalenderjahr. Als Grundlage dient also der Gewerbeertrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Erst der Abzug der zu zahlenden Steuer ergibt den Jahresgewinn.

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb zum Beispiel erst im Mai eröffnen und die Gewerbesteuerpflicht somit nicht für das gesamte Kalenderjahr gilt, dann wird der Gewerbeertrag nicht aufs Jahr hochgerechnet. Stattdessen wird der Erhebungszeitraum für Ihren Betrieb auf den Zeitraum der Steuerpflicht begrenzt – in diesem Beispiel also nur von Mai bis Dezember.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Der Gewerbetreibende zahlt auf den erzielten Ertrag an die Gemeinde oder Stadt, in der das Unternehmen ansässig ist, eine Gewerbesteuer. Dazu wird der Ertrag durch Zurechnungen und Abzüge genau ermittelt.

Nach Abzug des Freibetrags wird auf den bleibenden Gewerbeertrag eine Steuermesszahl angewandt. Daraus ergibt sich der Hebesatz der Gemeinde, welcher regional unterschiedlich hoch sein kann. Das Zahlen der Gewerbesteuer erfolgt vierteljährlich.

Was ist die Steuermesszahl genau?

Alle Gewerbetreibenden müssen aufgrund ihres erzielten Gewinns an die Gemeinde oder Stadt, in welcher der Gewerbebetrieb ansässig ist, Gewerbesteuern bezahlen. Die Steuermesszahl ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgelegt und stellt den Faktor dar, nach welchem sich die Gewerbesteuer berechnet. Die Steuermesszahl variiert in Abhängigkeit von der Höhe des zu versteuernden Gewinns. Bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder Personengesellschaften betrieben werden, schwankt die Steuermesszahl zwischen 1 % und 5 %. Bei Kapitalgesellschaften werden konstant 5 % für die Steuermesszahl zugrunde gelegt.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag eines Unternehmens. Der Gewerbeertrag wird mit dem einkommensteuerlichen Gewinn des Unternehmens gleichgesetzt. Dieser ist um die sogenannten Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu erhöhen und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) zu senken. Nach der Absetzung von gesetzlichen Freibeträgen und einer Rundung auf volle 100 EUR, wird die Steuermesszahl auf den verbleibenden Gewerbeertrag angewandt. Das Resultat stellt den sogenannten Steuermessbetrag dar. Dieser wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde oder Stadt multipliziert. Das Ergebnis dieser Berechnung ist die Gewerbesteuer des Unternehmens auf den Gewerbeertrag, also den zu versteuernden Gewinn.

Das Berechnungsschema zur Gewerbesteuer

 Gewinn oder Verlust laut Einkommensteuergesetz
+/-Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8,9 GewStG (z.B. Dauerschuldzinsen)
-Verlustvortrag aus früheren Jahren
=Gewerbeertrag (vorläufig)
-Rundungsdifferenz auf volle 100 EUR
-Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG
=Gewerbeertrag
xSteuermesszahl
=Steuermessbetrag
xHebesatz der Stadt oder Gemeinde
=Gewerbesteuer

 

Kann ich Gewerbesteuer sparen, indem ich mich als Freiberufler oder mit einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit anmelde?

Die Gewerbesteuer macht schnell einen gehörigen Batzen der Steuerlast aus und wird zuweilen auch als Ungerechtigkeit empfunden. Immerhin müssen Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie sogenannte sonstige selbstständige Berufe nur Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer bezahlen. Daran wird sich so schnell auch nichts ändern, denn das Bundesverfassungsgericht hat 2008 die Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung bestätigt.

Es macht auf jeden Fall Sinn genauestens zu prüfen, ob Sie steuerlich als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten. Allerdings sind die Grenzen klar gesetzt – und an diese sollten Sie sich tunlichst halten. Denn weder Bund und Land noch die Kommunen verzichten gern auf Steuern.

In der Praxis ist eine Trennung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nicht immer einfach. Fakt jedoch ist, dass es keine steuerliche Trennung gibt. Das heißt: Wenn Sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausführen, ist entscheidend, welche Tätigkeiten das Unternehmen prägen und welche Leistungen überwiegen.

Was bedeutet es, die Gewerbesteuer zu zerlegen?

Im ersten Schritt können Sie Gewerbesteuern sparen, indem Sie die erlaubten Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vornehmen. Das sind unter anderem:

  • Kürzung für Betriebsgrundstücke
  • Beteiligungen an anderen Unternehmen
  • Gewinnanteile aus Personengesellschaften
  • Gewinne aus inländischen Kapitalgesellschaften und KGaAs (mind. 15 % Beteiligung)
  • Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften (mind. 15 % Beteiligung)
  • Gewinne ausländischer Betriebsstätten
  • Gewerbeverluste
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge

Hinzurechnungen und Kürzungen sind durchaus komplex. Hierbei sollten Sie sich in jedem Fall Unterstützung von einem Steuerberater holen. Für viele Existenzgründer und Gründer dürften Kürzungen aber ohnehin keine große Rolle spielen.

Da die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer ist, kann ansonsten nur durch eine kluge Wahl des Unternehmensstandortes gespart werden. Jede Gemeinde oder Stadt bestimmt selbst, wie hoch ihr Hebesatz und somit die Gewerbesteuer ist. Entsprechend kann es sogar im gleichen Kreis, also beispielsweise bei Nachbargemeinden, zu erheblichen Unterschieden kommen. Während die Gemeinde Ahrensfelde in Brandenburg einen Hebesatz von 300 Prozent hat, erhebt Heimbach in Nordrhein-Westfalen 550 Prozent. Das kann bei mittelständischen Unternehmen schonmal mehrere hunderttausend Euro Steuern im Jahr ausmachen.

Auch wer nicht gleich in ein anderes Bundesland ziehen will, sollte sich gerade bei Gründung in der Nachbarschaft umschauen. Manchmal kann es sich durchaus lohnen, unabhängig vom Wohnort in der Nachbargemeinde niederzulassen, um von einer niedrigeren Gemeindesteuer zu profitieren.

Der Zahnarzt ist ein klassischer Katalogberuf – also ein Freiberufler – und somit von der Gewerbesteuer ausgenommen. Verkauft der Zahnarzt nun aber zusätzlich erfolgreich Aligner (Zahnschienen) über das Internet, geht er nicht mehr ausschließlich seiner freiberuflichen Tätigkeit nach. Das Finanzamt stuft seine Tätigkeit nachträglich als Gewerbe ein, was dazu führt, dass er eine Gewerbesteuererklärung abgeben und Gewerbesteuer bezahlen muss.

Achtung: Abfärbetheorie

Wenn Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bestehen, dann ist es gem.  § 15 Abs. 3 Nr. 1 EstG so, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten bei allen Personengesellschaften grundsätzlich als gewerblich angesehen werden. Die gewerblichen Tätigkeiten färben also auf die freiberufliche Tätigkeit ab, was dazu führt, dass auf alle Einkünfte Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Das soll die Besteuerung vereinfachen und vor allem auch das Gewerbesteueraufkommen für die Städte und Gemeinden sichern.

Es genügen bereit sehr geringe gewerbliche Einkünfte, damit das Finanzamt alle Einkünfte als gewerblich erklärt. Insofern sollten Sie hier exakt arbeiten, um überraschende Nachzahlungen zu vermeiden. Sie dürfen davon ausgehen, dass das Finanzamt bei Freiberuflern und sonstigen Selbstständige, die von der Gewerbesteuer befreit sind, sehr genau auf die Tätigkeiten, mit denen Einkommen generiert wird, achten.

Benötige ich für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung einen Steuerberater?

Die Gewerbesteuer erschließt sich nicht von selbst, es bedarf ein wenig Einarbeitung, um die Ermittlung des Steuermessbetrags zu verstehen und sich dann mithilfe des Hebesatzes die zu zahlende Steuerlast auszurechnen. All das ist letztlich aber kein Hexenwerk und kann durchaus mit Rechenbeispielen nachvollzogen werden.

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung bereits selber machen und mithilfe der Gewinn- und Verlustrechnung Ihren Jahresgewinn berechnen, werden Sie auch lernen Ihren Gewerbeertrag zu ermitteln. Gerade als Einzelunternehmen mit wenigen Hinzurechnungen, Anrechnungen und Kürzungen ist das mit ein bisschen Übung schnell erledigt.

Je höher Ihr Umsatz und Jahresgewinn, je mehr Einnahmequellen Sie haben, je mehr Betriebsausgaben anzurechnen sind, je mehr Betriebsstätten an verschiedenen Standorten mit unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätzen Sie besitzen und je abweichender der Erhebungszeitraum vom Kalenderjahr, desto komplizierter wird es. Spätestens jetzt macht es Sinn einen Steuerberater zu konsultieren. Überlegen Sie sich, wie viel Zeit Sie letztlich für die Errechnung der Bemessungsgrundlage benötigen und ob es sinnvoller ist, diese Zeit in Ihr Kerngeschäft zu investieren.

  1. Prpüfen Sie, ob Sie Freiberufler sind!
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  3. Suchen Sie sich ggf. einen Steuerberater!
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.