Zum letztgenannten Punkt existieren unterschiedliche Ansichten, wenn es darum geht, wenn während des KUG-Bezugs das Einkommen aus dem Nebengewerbe steigt.
Eine Informationsbroschüre der Arbeitsagentur (Stand ca. 05/2020) besagt:
„Das Arbeitseinkommen aus einer schon vor Beginn der Kurzarbeit (vor Beginn des Anspruchszeitraumes) aufgenommenen (auch im Bereich der Selbständigkeit liegenden) Nebentätigkeit, ist auch dann nicht im Rahmen des § 106 Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn sich dieses Arbeitseinkommen während der Kurzarbeit erhöht. Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich. Maßgeblich für den Beginn der Kurzarbeit ist der erste Abrechnungsmonat des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu führen. Fügen Sie bitte diesen Nachweis dem Leistungsantrag bei.”
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
→ Der § 106 Abs. 3 bezieht sich aber auf Beschäftigungen, die der Arbeitnehmer während des Bezugs von KUG neu aufnimmt! Hinzukommt, dass sich diese Information an Arbeitgeber und Unternehmer richtet, die das KUG berechnen müssen. Zudem muss der Arbeitnehmer die Höhe des Nebeneinkommens schriftlich beim Arbeitgeber einreichen.
Im Gegensatz zur obigen Aussage, hier ein Auszug aus einer Informationsbroschüre des DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund; Stand 02.07.2020), auf das direkt vom BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hingewiesen wird:
„Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen oder die bestehende Nebentätigkeit erweitert, gelten vom 01. April bis zum 31. Dezember 2020 neue Zuverdienstregelungen.
➜ Solange das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst nicht überschreitet, wird der Hinzuverdienst (analog zu den Aufstockungsbeträgen) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies ist unabhängig davon, wo der Nebenverdienst erzielt wird. [...]“
https://www.dgb.de/++co++881aa716-6869-11ea-93e9-52540088cada
→ Diese Informationen richtet sich dagegen an Arbeitnehmer - im Gegensatz zur obigen Aussage, die an Arbeitgeber gerichtet ist.
Auszug aus einer Informationsbroschüre des BMAS:
„Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Sogenannte Minijobs (450 Euro) werden in voller Höhe nicht angerechnet [...] Wenn Sie mit Hinzuverdienst und anderen Einkünften mehr Einkommen haben als vor der Kurzarbeit, wird das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt.”
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a166-kurzarbeit-und-corona.pdf?__blob=publicationFile&v=3
→ Möglicherweise beziehen sich die Aussagen des BMAS auf Nebentätigkeiten, die Sie während des Bezugs von KUG neu aufnehmen. Aber in der Broschüre wird dies nicht explizit gesagt.