Wie man eine eingetragene Genossenschaft (eG) gründet

Genossenschaften beruhen auf den drei Prinzipien „Selbsthilfe – Selbstverwaltung – Selbstverantwortung“. Mehrere juristische und/oder natürliche Personen arbeiten zusammen, um gemeinsame oder ähnliche wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Interessen zu verfolgen. Sie wollen mit vereinten Kräften erreichen, was einzelnen Individuen nicht möglich wäre. Eine Genossenschaft ist autonom und verwaltet sich selbst.

Mögliche Ausprägungen der eG in der Praxis

Die eG wird für verschiedenste Arten von Zusammenschlüssen verwendet. Einige Beispiele:

  • Volks- und Raiffeisenbanken
  • Winzergenossenschaften
  • Energiegenossenschaften
  • Einkaufsgenossenschaften (z. B. EDEKA, REWE, BayWa)
  • Kreditgenossenschaften
  • Wohnungsbaugenossenschaften
  • Absatzgenossenschaften
  • Bezugsgenossenschaften
  • Konsumgenossenschaften
  • Dienstleistungsgenossenschaften
  • Produktivgenossenschaften

Eine eG zielt nicht zwingend darauf ab, einen finanziellen Gewinn zu erwirtschaften. So schließen sich beispielsweise die Bürger einer Stadt zu einer Genossenschaft zusammen, um gemeinsam einen Bürgerbus zu realisieren oder einen Dorfladen zu erhalten.

Schritt für Schritt: Gründung der eingetragenen Genossenschaft

Um eine eG zu gründen, müssen sich mindestens drei Mitglieder zusammentun. Diese können natürlich oder juristisch sein. Sie erstellen ein Unternehmenskonzept und gründen anschließend die Genossenschaft:

  1. Schritt: Zunächst muss eine Satzung aufgesetzt werden.
  2. Schritt: Die erste Generalversammlung der Mitglieder wird einberufen. Sie verabschiedet die schriftlich niedergelegte Satzung. Anschließend bestellt sie den Vorstand und den Aufsichtsrat.
  3. Schritt: Nun ist eine verpflichtende Gründungsprüfung durchzuführen. Hierzu muss die Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten.
  4. Schritt: Der Vorstand der Genossenschaft meldet die Genossenschaft nun beim Genossenschaftsregister an. Es ist zwingend erforderlich, dass die hierfür erforderlichen Unterlagen notariell beglaubigt eingereicht werden.
  5. Schritt: Sobald die Genossenschaft in das Register eingetragen wurde und der Registerauszug vorliegt, ist sie rechtswirksam entstanden.

Die Genossenschaft muss Mitglied in einem Genossenschaftsverband werden. Derzeit gibt es in Deutschland 21 Genossenschaftsverbände, die mindestens alle zwei Jahre für die Prüfung ihrer Mitglieder zuständig ist. Liegt die Bilanzsumme über 2 Mio. Euro, so muss jedes Geschäftsjahr geprüft werden. Die Genossenschaften müssen den Nachweis der Kontrolle an das Genossenschaftsregister senden.

Die Organe der Genossenschaft

Die Genossenschaft agiert auf der Basis mehrerer Organe:

  • Vorstand: Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei bis zu 20 Mitgliedern ein Vorstandsmitglied ausreichend ist. Der Vorstand ist zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Genossenschaft nach außen berechtigt und verpflichtet.
  • Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen. Auf den Aufsichtsrat kann bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern per Satzung verzichtet werden.
  • Generalversammlung: Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern, deren Zahl nach oben hin offen ist. Ab einer Mitgliederzahl von 1.500 kann eine Vertreterversammlung in Kraft treten, die die Generalversammlung vertritt, um Entscheidungen zu erleichtern. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und entscheidet über Änderungen der Satzung. Jedes der Mitglieder hat bei Abstimmungen eine Stimme, unabhängig von der Höhe ihrer Anteile.

Hinweis:

Die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand müssen zwingend als Mitglieder in die Genossenschaft aufgenommen werden oder einer Gesellschaft angehören, die zur eG gehört.

Haftung der Genossenschaft

Die Haftung ist auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Damit diese Haftungsbeschränkung in Kraft tritt, muss die Satzung allerdings ausdrücklich eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausschließen. Es ist zudem möglich, per Satzung eine abweichende Haftsumme zu vereinbaren. In jedem Fall entsteht die Haftungsbeschränkung erst mit der wirksamen Eintragung ins Genossenschaftsregister. Vor diesem Zeitpunkt haften die Mitglieder unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen.

Wichtige Fakten rund um die eingetragene Genossenschaft

Die folgenden Eckdaten sollten Sie zur eingetragenen Genossenschaft außerdem kennen:

  • Gewinn/Verlust: Gewinne und Verluste werden auf die Mitglieder entsprechend ihrer Anteile an der Genossenschaft verteilt. Abweichendes kann in der Satzung geregelt werden.
  • Buchführung: Da die Genossenschaft als Kaufmann dem HGB unterliegt, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Dieser besteht aus Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht.
  • Juristische Person: Die eG gilt als juristische Person und kann daher Rechte und Pflichten ebenso tragen wie klagen und verklagt werden.
  • Kapital: Um eine eG zu gründen, ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Steuerliche Behandlung: Grundsätzlich unterliegen Genossenschaften der Körperschaftssteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Es gibt aber auch Ausnahmen, auf die keine der beiden Steuerarten anzuwenden ist, z. B. Wald- und Wohnungsgenossenschaften.

Vor- und Nachteile der eingetragenen Genossenschaft

Die eG bringt als Rechtsform folgende Vor- und Nachteile mit sich:

Vorteile

Nachteile

  • Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
  • Bestand der Gesellschaft unabhängig von der Person der Mitglieder
  • gutes Ansehen am Markt durch Kaufmannseigenschaft
  • Mitglieder profitieren vom wirtschaftlichen Erfolg der eG
  • eine Stimme für jedes Mitglied, demokratisches Grundprinzip
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • unbürokratische Erweiterung um neue Mitglieder
  • vereinfachte Organstruktur für kleine Genossenschaften bis 20 Mitglieder
  • Beschränkung des Geschäftszwecks
  • Austritt meist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs möglich
  • Buchführungs-/Jahresabschlusspflicht
  • Zwangsmitgliedschaft und -prüfung durch Genossenschaftsverbände
  • Hürden bei der Fassung von Entscheidungen mit großen Mitgliederzahlen

Für wen die eG geeignet ist

Die Genossenschaft ist die ideale Rechtsform für mehrere Existenzgründer, die sich einer gemeinsamen Sache verschreiben möchten. Insbesondere wenn die spätere, unkomplizierte Erweiterung um zusätzliche Mitglieder geplant ist, lohnt sich die eG als Rechtsform. Allerdings ist die Genossenschaft auf Unternehmen beschränkt, die das Prinzip der Selbsthilfe verfolgen, und demnach nicht für jeden Geschäftszweck geeignet.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.