Schluss mit Abmahnungen: So erstellen Sie Ihre AGB rechtssicher
Sie brauchen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), aber wissen noch gar nicht so recht, wie Sie dabei vorgehen sollten? Hier erfahren Sie, warum Sie AGB brauchen, welche Inhalte darin stehen sollten, wer Ihre AGB erstellen kann und welche häufigen Fehler Sie vermeiden sollten!
Vereinfachung von Massenverträgen: AGB erstellen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Abkürzung: AGB) stellen einseitig formulierte Vertragsbedingungen gemäß den §§ 305 bis 310 BGB dar. Im Gegensatz zu einem individuellen Vertragsabschluss sollte der Verwender die Formulierungen in den AGB so erstellen, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen gelten können. Diese Klauseln werden nicht gesondert mit dem Vertragspartner ausgehandelt. Der Verwender macht die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das am Vertrag beteiligte Unternehmen zur Bedingung für den Vertragsabschluss.
Sind keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden, so gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen. Auch individuelle Abreden, die zusätzlich zu den Klauseln der AGB gelten, sind möglich und werden vorrangig behandelt (§ 305b BGB). Die Formulierungen in den AGB werden in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell des Verwenders genutzt, um Massenverträge schneller abwickeln und Informationspflichten (z. B. bei einem Onlineshop) abmahnsicher genügen zu können.
Hinweis: Beachten Sie, dass an AGB für B2C-Kunden deutlich höhere gesetzliche Anforderungen gestellt werden als an die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmen im B2B-Bereich. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass die unerfahrene Privatperson besser geschützt werden muss. Deshalb müssen Sie einen B2C-Kunden vor dem Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen, und die Verwendung bestimmter Klauseln ist nicht erlaubt.
Tipp: Nutzen B2C- und B2B-Kunden Ihre Dienstleistungen oder Ihren Onlineshop? Erstellen Sie für diesen Fall am besten gesonderte AGB für Verbraucher und Unternehmen, um vor Abmahnungen sicher zu sein.
AGB selbst erstellen, Muster verwenden oder Anwalt beauftragen?
Die Entscheidung ist gefallen, Sie brauchen für Ihr Geschäftsmodell allgemeine Geschäftsbedingungen. Jetzt müssen Sie entscheiden, ob Sie die AGB selbst erstellen, sich im Internet "inspirieren" lassen oder von einem Anwalt abmahnsichere AGB fertigen lassen möchten. Sie haben bei der Erstellung von AGB diese Möglichkeiten:
AGB mithilfe von Mustern und Vorlagen erstellen
Vorgefertigte Musterverträge können eine gute Wahl sein, wenn Ihr Geschäftsmodell nicht zu komplex ist und Sie aufgrund Ihres Vorwissens im AGB-Recht einfachere Änderungen an den Klauseln selbst vornehmen können. Verwenden Sie aber in jedem Fall ein AGB-Muster, das auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnitten ist und besondere Klauseln abdeckt (z. B. digitale Inhalte, Gebrauchtwaren, Verkauf von Werbung). Allgemeingültige AGB-Muster für jede Branche werden nie alle Möglichkeiten ausschöpfen und im schlimmsten Fall Abmahnungen provozieren.
Abmahnsichere AGB vom Rechtsanwalt erstellen lassen
Sie möchten sicher vor Abmahnungen sein? Lassen Sie von einem Anwalt AGB erstellen, die perfekt auf Ihr Geschäftsmodell, Ihre Kunden und Ihr Unternehmen abgestimmt sind. Zudem kann der Anwalt Sie dahingehend beraten, wie Sie die AGB-Klauseln korrekt in Ihre Verträge einbinden.
Dies ist die teuerste Variante. Sie bietet Ihnen aber zugleich Rechtssicherheit und Sicherheit vor Abmahnungen. Rechnen Sie für wenig komplexe Geschäfte mit Kosten von etwa 150 bis 200 Euro. Für komplexere AGB-Formulierungen müssen Sie mit deutlich höheren Gebühren für den Anwalt rechnen (bis zu 1.000 Euro). Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B-Kunden sind meist günstiger als die Variante für B2C-Kunden.
AGB mit einem Generator automatisiert erstellen lassen
Ein Generator kann für Sie individuelle AGB erstellen, angepasst an Ihre Dienstleistung oder Ihren Onlineshop. Hierfür stellt er Ihnen elektronisch Fragen, die Sie per Multiple Choice beantworten. Anschließend erzeugt er automatisiert die Klauseln. Diese Muster-AGB aus dem Generator können oft auch speziellere Bestimmungen umsetzen. Für komplexere Geschäftsmodelle ist der Generator jedoch nicht geeignet. Eine rechtliche Prüfung der Inhalte der AGB erfolgt nicht. Eine Ausnahme kann für kostenpflichtige Angebote gelten, bei denen eine telefonische Beratung und/oder eine Prüfung der AGB auf Rechtssicherheit inkludiert ist.
Klauseln für die AGB aus dem Internet kopieren
Zwar können Sie die erforderlichen AGB-Klauseln auch von verschiedenen Onlineshops oder Websites im Internet nach Ihren Bedürfnissen zusammenkopieren. Diese Variante ist aber gleich aus vier Gründen nicht sinnvoll:
- Sie begehen eine Urheberrechtsverletzung und riskieren Abmahnungen, sofern es sich nicht um extra für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Muster handelt.
- Wegen der Abstimmung individueller Bestimmungen auf das Geschäftsmodell des anderen Unternehmens passen die AGB nicht zu Ihrem Geschäft – schon feinste Unterschiede führen dazu, dass Ihre AGB nicht mehr rechtssicher sind.
- Die kopierten Klauseln könnten veraltet sein und nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Vorgaben genügen.
- Die AGB könnten schon vom Ersteller aus dem Internet zusammenkopiert worden sein – Abmahnsicherheit sieht anders aus.
Typische Inhalte der AGB
Sie können in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr viele vertragliche Klauseln festlegen, die Rechte und Pflichten rund um den Vertragsschluss regeln. Beispiele für solche Vertragsbedingungen sind:
Spartipp: Wünschen Sie sich Rechtssicherheit und Sicherheit vor Abmahnungen, können Sie Ihre AGB selbst erstellen oder einen Generator benutzen und die Bestimmungen anschließend von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dies ist deutlich kostengünstiger, als die AGB-Klauseln direkt vom Anwalt erstellen zu lassen.
Welche Formulierungen und Klauseln Sie für Ihre AGB erstellen sollten, hängt davon ab, in welcher Branche Sie tätig sind und ob Sie Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen erbringen oder Ware über einen Onlineshop liefern. Ein Unternehmensberater braucht beispielsweise in seinen AGB keine Klauseln zum Rückversand von Waren, wohl aber zur gesetzlichen Haftung für Schäden, die aus seiner Dienstleistung entstehen könnten.
Häufige Fehler – was darf nicht in AGB stehen?
Besonders AGB gegenüber Verbrauchern führen häufig zu Abmahnungen und/oder werden im Rechtsverkehr für unwirksam erklärt (§ 307 BGB Inhaltskontrolle). Um dies zu vermeiden, beugen Sie diesen häufigen Fehlern vor:
- Überraschende Klauseln: Die AGB-Klauseln dürfen nicht so überraschend sein, dass man nicht mit ihnen rechnen muss (z. B. kostenfreies Angebot, das plötzlich doch etwas kosten soll).
- Mehrdeutige Klauseln: Kann der Kunde eine Klausel auf unterschiedliche Art auslegen? Dann gilt für Ihr Unternehmen die nachteiligere Regelung.
- Unangemessene Benachteiligung: Zum Beispiel durch unklare AGB, Verschleierung der gesetzlichen Rechtslage oder stark benachteiligende Vorbehalte (z. B. spezielle Preisanpassungsklauseln).
- Schriftformklauseln: Sie dürfen den Kunden nicht dazu verpflichten, Erklärungen immer in Schriftform zu übermitteln.
- Pauschale Haftungsbeschränkung: Sie dürfen in den AGB weder die gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterschreiten noch Ihre Haftung für Transportschäden ausschließen oder stark einschränken. Ein Haftungsausschluss für Personenschäden ist unzulässig.
- Mängelrügepflichten: Sie können einem B2C-Kunden in Ihren AGB keine "Rügeobliegenheit" auferlegen, nach der er Mängel binnen einer kurzen Frist melden muss. Bei einem B2B-Geschäft unter Unternehmen ist der Fall anders gelagert.
- Einverständnis für Werbung: Die Einwilligung in den Versand von Werbemails kann im Rahmen von AGB nicht rechtssicher eingeholt werden, weil der Kunde ausdrücklich zustimmen muss. Dasselbe gilt für die Weitergabe von Nutzerdaten (Datenschutz).
- Gültigkeit für zukünftige Geschäfte: Gegenüber Verbrauchern können Sie AGB immer nur für den aktuellen Vertragsabschluss einbeziehen, aber nicht vorsorglich für die Zukunft.
- Einschränkung des Widerrufsrechts: Klauseln über die Pflicht zum Rückversand in der Originalverpackung oder zur Übernahme der Versandkosten sind in AGB nicht wirksam.
- Gutscheinverfall: Gutscheine müssen gesetzlich mindestens drei Jahre gelten – kürzere Fristen sind nicht bindend.
- Schwammige Liefertermine: Sie dürfen Lieferfristen in AGB weder generell als unverbindlich bezeichnen noch mit Formulierungen wie "in der Regel" oder "voraussichtlich" einschränken.
- Erfüllungsort: Wenn Sie B2C-Kunden bedienen, ist der Erfüllungsort der Gerichtsstand – das dürfen Sie nicht einseitig ändern.