Am von Torsten in Buchführung geschrieben und am 16.02.2023 um 11:53 aktualisiert
Weiterbildung

Kurse und Coaching zur Persönlichkeitsbildung

So manch ein Unternehmer besucht diverse Kurse oder Coaching Programme mit persönlichkeitsbildendem Charakter. Die Aufwendungen dafür sollten wenn möglich natürlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Doch das ist nur in den wenigsten Fällen möglich, wie das Finanzgericht Hamburg kürzlich entschied.

Schüler steht vor Tafel, Comic
Das Ergebnis bleibt gleich, auch wenn sich die Bedingungen bei der Weiterbildung ändern.
© Stefan Bayer / pixelio.de

Kurse zur Persönlichkeitsbildung können sich sehr positiv auf den Unternehmer und damit auch auf sein Geschäft auswirken, vor allem dann, wenn dieser häufig persönlich mit Kunden zu tun hat. Doch die Ausgaben, die in Verbindung mit solchen Coaching Programmen anfallen, können nur dann als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn diese direkt auf die spezifische Situation des Selbstständigen zugeschnitten sind, berichtet steuertipps.de. So zumindest urteilte das FG Hamburg.

Seminar sollte sich an spezifische Berufsgruppen richten

Die Richter verweigerten in einem konkreten Fall den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern), weil sich der Kurs nicht spezifisch genug an einen bestimmten Teilnehmerkreis richtete, sondern allgemein an Menschen, “die mit ihrem Sein zum Leben der anderen beitragen wollen…”. Auch die Kursinhalt waren nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe ausgerichtet. Einige Inhalte des Seminars waren:

  • Techniken der Konfliktlösung,
  • Verbesserung der Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten
  • Aufdeckung von mentalen und emotionalen Verstrickungen
  • Fragetechniken
  • Umgang mit unangenehmen Situationen
  • Stärkung des Selbstbewusstseins

Die Kursinhalte waren sicherlich für den einen oder anderen Unternehmer nützlich, aber nicht spezifisch auf eine bestimmte Unternehmergruppe geschnitten.

Teilnehmer müssen vergleichbaren beruflichen Hintergrund haben

Ein weiteres Merkmal, welches laut der Richter vorhanden sein sollte, ist ein gemeinsamer vergleichbarer beruflicher Hintergrund der Teilnehmer. Ist der Teilnehmerkreis inhomogen, dann tritt der allgemeinbildende Charakter in den Vordergrund und ein Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich.

Ein Kurs bzw. Seminar zur Persönlichkeitsbildung kann nur dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn dieses überwiegend betrieblich veranlasst ist. Das bedeutet, dass die Kursinhalte ganz spezifisch auf diese Unternehmergruppe ausgerichtet sein muss und die Teilnehmer sollten alle denselben beruflichen Hintergrund haben.

Da jeder Fall einzeln vom Finanzamt geprüft wird, sollten Selbstständige in ihrer Steuererklärung immer ausdrucksstarke Unterlagen beifügen, die die o.g. Anforderungen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise eine Auflistung der Kursinhalte, Bestätigung des Instituts, dass sich dieses Seminar nur an diese bestimmte Berufsgruppe richtet und dass die Teilnehmer alle aus diesem Berufsfeld stammen. (FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2016, Aktenzeichen 5 K 28/15).

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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