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Das Thema Einkommensteuererklärung begleitet Selbstständige genauso wie Arbeitnehmer. Nur mit dem Unterschied, dass die Abgabe der Steuererklärung für Unternehmer manchmal etwas komplexer sein kann.
Doch was kompliziert klingt, muss nicht kompliziert sein. In diesem Artikel erhalten Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Einkommensteuererklärung für Selbstständige, wie etwa:
Ich kann in diesem Artikel natürlich nicht auf alle Fragen zur Steuererklärung eingehen. Das Thema ist zu umfangreich und auch individuell. Doch Sie finden zu den verschiedensten Themen immer wieder Links zu anderen weiterführenden Artikeln.
Ob der Unternehmer einkommensteuerpflichtig ist, erfährt er im § 2 EStG
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögenö
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
Somit müssen alle Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, sprich auch Freiberufler, oder Land- und Forstwirtschaft haben, eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Auch Kleinunternehmer müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Der Einkommensteuertarif bemisst sich gemäß § 32a EstG nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Als progressiver Steuertarif erhöht sich der Einkommensteuertarif mit dem steigenden zu versteuernden Einkommen. Dabei kann der Einkommensteuertarif bis zum sogenannten Spitzensteuersatz steigen – danach findet keine weitere Erhöhung des Steuersatzes statt. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei.
Die Einkommensteuererklärung ist gem. § 149 (2) AO bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Fällt der 31. Juli auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als spätester Abgabetermin.
Wird die Erklärung von einem Steuerberater o.ä. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, verlängert sich die Frist gem. § 109 AO bis zum 30.09. des Folgejahres. Die Frist kann auf Antrag bis zum28.02. des darauffolgenden Jahres verlängert werden. Die Steuererklärung für 2021 können Steuerberater demnach bis zum 28.02.2023 abgeben.
Ja, auch Existenzgründer müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Eine Ausnahme bestände nur, wenn die Einkünfte unter 410 Euro pro Jahr liegen (Siehe Härteausgleichä), wovon in den meisten Fällen aber nicht auszugehen ist.
Mitunter müssen Sie sogar eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, insbesondere für Gewerbetreibende ist dies wichtig zu wissen.
Kleinunternehmer können darauf verzichten. Mehr dazu hier:
Wenn Sie nicht ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie eine Steuererklärung auch dann abgeben, wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind.
Voraussetzung: Ihre Einkünfte liegen über 410 Euro im Jahr.
Allerdings hält sich der Aufwand vermutlich sehr in Grenzen. Wenn Sie eine gute Software nutzen, dann brauchen Sie nicht mehr als 30 Minuten dafür.
Vor allem sollten Sie bei der Auswahl der Software darauf achten, dass diese speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Lesen Sie in den beiden Artikeln meine persönlichen Empfehlungen zur Steuersoftware sowie zur Buchhaltungssoftware. Es gibt Unterschiede und Gemeinsamkeiten.
Wählen Sie dann die Software, die für Ihre Ansprüche das beste Ergebnis liefert.
Es bringt demnach nichts, wenn Sie eine Software haben, die perfekt eine Steuererklärung für Arbeitnehmer und deren Anforderungen (wie Lohnsteuer, Werbungskosten usw.) bearbeiten kann, Sie aber Freiberufler oder Gewerbetreibende sind.
Eine Steuersoftware für Selbstständige hilft Ihnen bei der Erfassung der Einnahmen, Betriebsausgaben, Umsatzsteuer, sonstige Ausgaben, Kosten etc. Je nach konkreter Tätigkeit ergeben sich für Sie ja andere Bereiche, für die Sie eine Software benötigen.
Das Programm berechnet für Sie auch den Gewinn, Umsatz und die Höhe der wahrscheinlichen Steuerlast sowie Steuervorauszahlungen.
Zudem hilft es Ihnen beim Ausfüllen jeder einzelnen Anlage zur Steuererklärung, der EÜR, der Berücksichtigung von Freibeträgen usw.
Meist müssen Sie lediglich Ihre Daten und Zahlen eingeben, die Zuordnung zur jeweiligen Anlage oder das Berücksichtigen der Freibeträge erfolgt dabei automatisch.
Auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist online mittels Software möglich. Dazu ist eine Schnittstelle zu ELSTER implementiert.
Formulare in Papierform müssen Sie dabei nicht ausfüllen. Ja, es ist sogar faktisch gar nicht mehr möglich, Formulare in Papierform zu nutzen und auch völlig überflüssig.
Das Finanzamt kann Vorauszahlungen für die Einkommensteuer durch einen Vorauszahlungsbescheid festsetzen. Grundsätzlich bemisst sich diese Vorauszahlung nach dem der Einkommensteuer der letzten Veranlagung.
Die Grenzen, ab wann eine Einkommensteuervorauszahlung geleistet werden muss, sind im § 37 (5) EStG geregelt.
Demnach sind Vorauszahlungen nur zu leisten, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400,- EUR und für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100,- EUR betragen
Zu welchen Terminen muss die Einkommensteuervorauszahlung geleistet werden?
Die einzelnen Zahlungstermine sind ebenfalls im § 37 (1) EStG geregelt:
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
Eine Steuerprüfung durch das Finanzamt kann speziell Jungunternehmer leicht aus der Fassung bringen.
Grundsätzlich ist es nun mal die Pflicht des Finanzamts Steuern einzutreiben. Je größer Ihr Unternehmen ist, umso wahrscheinlicher ist eine Betriebsprüfung.
Bei großen Konzernen haben die Prüfer vom Finanzamt sprichwörtlich ein eigenes Büro in den Räumen des Unternehmens.
Prüfer werden bei Auffälligkeiten aktiv. Wenn Sie zum Beispiel einen Umsatz von 70.000 Euro vorweisen, darauf keine Umsatzsteuer abführen und es sich auch nicht ergibt, warum Sie keine Umsatzsteuer abführen sollten.
Oder Sie haben im Vergleich zu Unternehmen derselben Branche und Größe ungewöhnlich hohe Betriebsausgaben, die Sie absetzen, speziell mehrere Jahre hintereinander weg.
Dann sollten Sie damit rechnen, dass Ihr Betrieb von einem Prüfer durchleuchtet wird.
Ansonsten ist es wichtig, dass Ihre Buchführung so genau und exakt wie möglich ist. Auch ein Steuerberater kann bei einer Betriebsprüfung hilfreich sein.
Lesen Sie dazu meinen Artikel zum Thema Betriebsprüfung! Er bietet zugleich noch weitere Informationen darüber, wie Sie eine Steuerprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeiden können.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.