Als Kaufmann bezeichnet man im rechtlichen Sinne (nach HGB) jeden, der ein Handelsgewerbe betreibt. Jeder Gewerbebetrieb ist Handelsgewerbe. Eine Ausnahme bilden Unternehmen, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigen (zum Beispiel Kleingewerbetreibende).
Es existieren derzeit 6 Formen des Kaufmanns. Diese werden im Handelsgesetz definiert und zusammenfassend als Kaufmannseigenschaften bezeichnet. Da es keinen einheitlichen Typ "Kaufmann" gibt, hat das Handelsgesetz eben in mehrere Formen unterschieden. Im Einzelnen gibt es diese 6 Kaufmannsarten:
- Istkaufmann
- Kannkaufmann nach § 2 HGB
- Kannkaufmann nach § 3 HGB
- Fiktivkaufmann
- Scheinkaufmann
- Formkaufmann
Der Istkaufmann ist Kaufmann aufgrund der Größe bzw. Umfang seines Gewerbebetriebs. Er ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Doch auch wer sich nicht eintragen lässt, ist dennoch Kaufmann. Das heißt also, die Eigenschaft des Kaufmanns erwirbt er nicht mit Eintragung in das Handelsregister, sondern mit Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit. Die Frage die sich hier stellt ist natürlich, ab wann denn der Umfang oder die Größe des Unternehmens erreicht ist, dass ein Unternehmer als "Istkaufmann" gilt? Die Kriterien sind nicht starr festgelelgt, sondern es werden dabei eine Vielzahl an Faktoren berücksichtigt. Das Gesetz ist deswegen so formuliert, dass im Zweifelsfall der Unternehmer beweisen muss, dass er kein Kaufmann ist.
Der Kleingewerbetreibende ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Er kann aber die Kaufmannseigenschaft erwerben, wenn er sich auf seinen eigenen Wunsch hin in das Handelsregister eintragen lässt. Der Kannkaufmann sollte diese Eintragung aber gut bedenken, weil er somit Buchführungspflichten gemäß der § 238 HGB. erfüllen und die Rügeobliegenheiten berücksichtigen muss. Lässt er sich eintragenm ist der Kannkaufmann nach § 2 HGB.
Was für Gewerbetreibende gilt, gilt auch für Unternehmer aus der Land- und Forstwirtschaft. Sofern sie sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, sind sie Kannkaufmann nach § 3 HGB.
Der Fiktivkaufmann ist ein Gewerbetreibender, der aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes mit seinem Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist. Somit wird er als Kaufmann behandelt, auch wenn er gar kein Handelsgewerbe betreibt.
Der Scheinkaufmann ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist eine Person, die durch ihr Verhalten den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein, obwohl dies nicht der Wirklichkeit entspricht. Da er eben den Anschein erweckt, muss er auch alle damit verbundenen Konsequenzen in Kauf nehmen und muss daher auch wie ein Kaufmann haften.
Der Formkaufmann ist aufgrund seiner Rechtsform als Kaufmann einzuordnen. Zu den Formkaufleuten gehören:
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- eingetragene Genossenschaften (eG).
- europäische Aktiengesellschaft und Genossenschaft