Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, müssen Sie Einstiegsgeld beantragen!

Das Einstiegsgeld, das für Bezieher des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zur Verfügung steht, ist die Alternative zum Gründungszuschuss, der nur von Berechtigten des ALG I bezogen werden kann. Wie der Zuschuss ist auch das Einstiegsgeld eine Kann-Leistung und liegt damit im Ermessensspielraum - und durchaus auch in der Willkür - des jeweiligen Beraters. Es soll Arbeitslosen beim Start helfen, in unserem Fall bei einem Neubeginn als Selbstständiger.

Was ist eigentlich ALG 2 oder Hartz IV?

Das umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnete Arbeitslosengeld 2 oder ALG 2 stellt eine Grundsicherungsleistung für all jene erwerbsfähigen Personen zwischen 15 und, je nach Renteneintrittsalter, 65 bzw. 67 Jahren dar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen. Es soll jenen Personen ermöglichen ein Leben in Würde zu führen. (Grundgesetz Artikel 1 - Die Würde des Menschen ist unantastbar.)

Das Arbeitslosengeld 2 wurde zum 1. Januar 2005 gesetzlich eingeführt und ersetzte damit die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige.

Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig ist nach der gesetzlichen Definition jeder, der seinen Lebensunterhalt nicht, oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Das Arbeitslosengeld 2 steht damit nicht nur arbeitssuchenden Menschen zu, sondern auch erwerbstätigen Personen, deren Einkommen so gering ist, dass sie ohne eine zusätzliche Sozialleistung nicht existieren könnten.

Grundsätzlich ist Empfängern von Arbeitslosengeld 2 zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit jede Arbeit zuzumuten, die nicht die körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers übersteigt. Unzumutbar ist auch eine Arbeit, deren Ausübung mit der Pflege eines Angehörigen unvereinbar ist, die Erziehung eines Kindes gefährden würde, oder aus einem sonstigen wichtigen Grund unzumutbar ist.

Was beinhaltet das Arbeitslosengeld 2?

Das ALG 2 umfasst den Regelbedarf oder das Sozialgeld, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einmalige Leistungen, zu denen die Erstausstattung der Wohnung und eine Erstausstattung mit Bekleidung gehören.

Der Regelbedarf stellt eine Pauschalleistung dar, die zur Deckung all jener Bedürfnisse fallen, die zu einer Teilnahme am kulturellen Leben befähigen. Hierzu gehören die Kosten der Lebensführung (Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat) und in geringem Umfang auch die Kosten für die Pflege von Beziehungen zur Umwelt. Diese Pauschale umfasste zum 1. Januar 2015 monatlich 399,00 Euro.

Einen Anspruch auf eine geringere Pauschale als Regelbedarf haben auch erwerbsfähige hilfebedürftige Partner, Kinder und Jugendliche, die mit einem ALG 2 Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Personen erhalten, so sie mit einem ALG 2 Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das den Hartz-IV-Leistungen ähnliche Sozialgeld.

ALG 2 wird nur auf Antrag gewährt.

Rechtsgrundlagen

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Bundesrepublik Deutschland ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt.

Ausgezeichnet vorbereitet sein ...

Das Amt wird ein genaues Auge darauf haben, ob seiner Meinung nach die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Ein Arbeitsloser soll in erster Linie dem Arbeitsmarkt vermittelt werden, das ist die Aufgabe einer Arbeitsagentur. Auch bei einer Angestelltentätigkeit kann übrigens Einstiegsgeld gezahlt werden. Nun wollen Sie als Selbstständiger ganz aus dem Angestelltenmarkt heraus und dafür ebenfalls unterstützende Leistungen, noch dazu parallel zu Ihrem ALG II, erhalten. Es wird daher eine recht genaue Prüfung Ihres Vorhabens geben. Beispielsweise wird geprüft, ob Sie die geeigneten Fähigkeiten und Kenntnisse für den angestrebten Berufssektor mitbringen.

... überzeugend argumentieren ...

Natürlich sollten Sie unbedingt solch einen Antrag stellen. Die Höhe des Geldes richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen, Sie werden in der Regel für sechs Monate und dann mit Verlängerungsantrag bis zu zwei Jahre gefördert. Alternativ kann der Beitrag auch pauschaliert statt akkurat berechnet werden, es beträgt maximal 75 Prozent der vollen Regelleistung (derzeit liegt diese bei 399 Euro). Außerdem können Sie zusätzliche Gelder für Sachleistungen, beispielsweise notwendige Anschaffungen, erhalten.

Was ist ein Aufstocker?

Als Aufstocker werden im allgemeinen Sprachgebrauch all diejenigen verstanden, die zu ihrem Einkommen Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld 2 beantragen müssen. Dies geschieht in der Regel genau dann, wenn das selbst erwirtschaftete Einkommen aufgrund einer Selbständigkeit, durch ein Angestelltenverhältnis oder ein Minijob zu gering ausfällt, um davon leben zu können.

... und sparsam wirtschaften

Insgesamt ist Ihr Budget trotz Einstiegsgeld nicht allzu umfangreich, daher sollten Sie tatsächlich nur mit einem schlüssigen Konzept in die Selbstständigkeit starten. Falls Sie scheitern und es einige Zeit später bei demselben Sachbearbeiter erneut mit einem Antrag versuchen, wird dieser noch sehr viel akribischer prüfen, ob Ihr Konzept echte Marktchancen hat.

Was ist Einstiegsgeld?

Für ALG II-Empfänger besteht die Möglichkeit einer Förderung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und hauptberuflich ausgerichtet sein. Laut § 29 SGB II kann für ALG II-Empfänger ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Vielmehr liegt die Entscheidung für die Gewährung des Einstiegsgeldes beim zuständigen Fallmanager der ARGE oder des Grundsicherungsamts.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Das Einstiegsgeld wird nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt, wenn diese erwerbsfähig sind. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Einstiegsgeldes ist wie beim Gründungszuschuss auch, das Vorliegen eines Business-Plans. Dieser ist von einer fachkundigen Stelle zu prüfen.

Wie ist die Dauer der Förderung?

Das Einstiegsgeld kann für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gewährt werden. In der Regel erfolgt die Zusage zeitlich begrenzt für 6 oder 12 Monate. Danach erfolgt eine Überprüfung durch die Arbeitsagentur. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe des Einstiegsgeldes nach Ablauf von 12 Monaten zumindest gekürzt wird, sofern nach wie vor eine Bedürftigkeit des Gründers vorliegt. Entfällt der Anspruch auf ALG II, entfällt damit gleichzeitig das Einstiegsgeld.

Wie hoch ist die Förderung?

Das Einstiegsgeld fällt wesentlich geringer aus als der Gründungszuschuss. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich eine Gründung innerhalb des ALG I-Bezuges. Als Einstiegsgeld werden üblicherweise 50% Regelleistung des ALG II als Zuschuss gewährt. Dieses kann jedoch in Abhängigkeit von der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft erhöht werden, wird aber auf maximal 100% der Regelleistung begrenzt.

Sozialversicherung
Ein Unternehmensgründer, der ALG II bezieht und dem ein Einstiegsgeld gewährt wird, ist in der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung vorliegt.

Bis zu welcher Grenze darf man dazuverdienen?

Selbständige Unternehmer, die Einstiegsgeld erhalten, müssen ihre Umsätze und Betriebsausgaben der Arbeitsagentur melden. Sie dürfen von den ermittelten Gewinnen lediglich maximal 20 – 25% behalten. In Abhängigkeit von der Höhe des Gewinns ergeben sich hier unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.

Bei Hartz 4 Empfängern liegen die Hinzuverdienstgrenzen nach § 11b Abs. 3 SGB II wie folgt:

  • Hinzuverdienst bis 100,- Euro: 100% anrechnungsfrei
  • Hinzuverdienst 100,-€ ≤ 1.000,- Euro: 20% anrechnungsfrei
  • Hinzuverdienst ab 1.000,-€ bis 1.200,- Euro: 10% anrechnungsfrei
  • Hinzuverdienst über 1.200,- Euro: 0% anrechnungsfrei

Wie sieht es mit den Steuern aus?

Das Einstiegsgeld unterliegt nicht der Einkommensteuer. Der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn ist jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.