Besondere Telekommunikationsleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (Internet, Webseiten) erfordern diesen Abschnitt. Sofern Sie an diesem Besteuerungsverfahren teilnehmen, weil Sie mit einer Internetseite Privatleuten im europäischen Ausland zum Beispiel Infoprodukte, eBooks oder andere nicht materielle Downloads zur Verfügung stellen, müssen Sie hier Angaben machen. Bitte sprechen Sie unbedingt diesbezüglich mit einem kompetenten Steuerberater!
Was bedeutet Mini one stop shop?
Der Mini one stop shop (MOSS) ist im § 18 h UStG geregelt. Es ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, die seit dem 01.01.2015 das Verfahren für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union neu regelt.
Das MOSS-Verfahren bezieht sich auf Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatkunden in einem anderen EU-Land erbracht werden.
Bis zum Eintritt des MOSS-Verfahrens mussten sich die Unternehmer, die derartige Leistungen erbracht haben – z.B. ein deutscher Softwarehersteller, der seine Ware per Download an einen Abnehmer in Italien liefert - in dem jeweiligen Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Die Umsatzsteuer wurde dann nach deutschem Recht erhoben. Ab dem 01.01.2015 richtet sich die Umsatzsteuer nach dem Land, in dem der Kunde sitzt. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müsste sich der Unternehmer in jedem Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke anmelden, in dem er Umsätze ausführt.
Das Mini one stop shop vereinfacht dieses Prozedere, indem es diesem Unternehmer die Möglichkeit verschafft, seine Umsätze über eine besondere Steuererklärung beim Bundeszentralamt für Steuern zu deklarieren. Von dort werden die Umsätze an die anderen EU-Mitgliedstaaten gemeldet und abgeführt. Der deutsche Unternehmer erlangt hierdurch den Vorteil, sich nicht in jedem anderen EU-Mitgliedstaat registrieren zu müssen.
Da das MOSS-Verfahren eine Sonderregelung zur Umsatzsteuer ist, wird der Zugang nicht über die Gewerbeanmeldung vollzogen, sondern über eine elektronische Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis.
Für wen sind die Regelungen zum MOSS relevant?
Alle Unternehmer, die Telekommunikations-, Medien- oder ähnliche Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatleute in einem anderen Land der EU ausführen, können sich für das MOSS-Verfahren registrieren lassen.
Das Verfahren gilt nur für jene Umsätze, die in einem anderen EU-Land ausgeführt wurden. Für die Umsätze, die der Unternehmer in seinem Land ausführt, ist weiter sein Finanzamt zuständig. Bei Anwendung des MOSS-Verfahrens muss sich der Sitz des Unternehmens im Inland befinden. Zudem darf der Unternehmer nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in dem anderen EU-Land registriert sein. Dies bedeutet, sein Unternehmen darf dort keine Betriebsstätte haben.
Welche Folgen ergeben sich durch den Mini one stop Shop?
Mit der Registrierung zum MOSS-Verfahren muss der Unternehmer seine Umsätze in den anderen EU-Mitgliedstaaten monatlich beim Bundeszentralamt für Steuern melden. Die fällige Umsatzsteuer wird dann kumuliert entrichtet.
Das MOSS und der Brexit
Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union wirkt sich auch für Unternehmer aus, die für das MOSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sind und dort Umsätze ausführen. Die Umsätze, die nach der Durchführung des Brexits dort ausgeführt werden, können nicht mehr über das MOSS-Verfahren abgewickelt werden. Stattdessen müssen die Umsätze nach dem britischen Umsatzsteuerrecht angemeldet und die Umsatzsteuer entrichtet werden. Dies ist mit einem höheren, bürokratischen Aufwand verbunden.
Fazit
Das Mini one stop shop ist eine Sonderregelung in der Umsatzsteuer. Es betrifft Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen in ein anderes EU-Land ausführen. Bisher musste ein deutscher Unternehmer in Italien für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, wenn er dort Umsätze ausführt.
Das MOSS-Verfahren vereinfacht diese Regelung. Nachdem der Unternehmer sich beim Bundeszentralamt für Steuern für das Verfahren registriert hat, übermittelt er die betreffenden Umsätze mittels einer besonderen Steuererklärung.
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU wird das MOSS-Verfahren dort nicht mehr anwendbar sein.