Welche Berufe Sie auf selbstständiger Basis ohne Meisterbrief ausüben dürfen, regelt die Handwerksordnung, genauer gesagt die Anlagen A und B. Während Anlage A die Gewerbe enthält, die zulassungspflichtig sind und einen Meisterzwang beinhalten, lesen Sie in Anlage B alle Berufe, die Sie ohne Meister ergreifen dürfen.
In der Anlage B können Sie wiederum zwei Bereiche unterscheiden. Zum einen gibt es zulassungsfreie Handwerke, zum anderen handwerksähnliche Gewerbe, für die ebenfalls keine Meisterausbildung notwendig ist siehe HWO Anlage B.
In folgenden Berufen dürfen Sie also ohne Meisterbrief und auch ohne sonstige Qualifikationen bzw. Nachweise arbeiten:
Zulassungsfreie Handwerke | Handwerksähnliche Gewerbe (auch ohne Meister möglich) |
- Bestatter
- Bogenmacher
- Brauer und Mälzer
- Buchbinder
- Drucker
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Feinoptiker
- Flexografen
- Fotografen
- Galvaniseure
- Gebäudereiniger
- Geigenbauer
- Glas- und Porzellanmaler
- Gold- und Silberschmiede
- Graveure
- Handzuginstrumentenmacher
- Holzbildhauer
- Holzblasinstrumentenmacher
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Keramiker
- Klavier- und Cembalobauer
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Kürschner
- Maßschneider
- Metall- und Glockengießer
- Metallbildner
- Metallblasinstrumentenmacher
- Modellbauer
- Modisten
- Müller
- Sattler und Feintäschner
- Schneidwerkzeugmechaniker
- Schuhmacher
- Segelmacher
- Siebdrucker
- Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Textilreiniger
- Uhrmacher
- Vergolder
- Wachszieher
- Weinküfer
- Zupfinstrumentenmacher
| - Änderungsschneider
- Appreteure, Dekateure
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Bautentrocknungsgewerbe
- Betonbohrer und -schneider
- Bodenleger
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Bürsten- und Pinselmacher
- Daubenhauer
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Eisenflechter
- Fahrzeugverwerter
- Fleckteppichhersteller
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Fuger (im Hochbau)
- Gerber
- Getränkeleitungsreiniger
- Handschuhmacher
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Holzblockmacher
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Holzschuhmacher
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Klavierstimmer
- Kosmetiker
- Kunststopfer
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Maskenbildner
- Metallsägen-Schärfer
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Muldenhauer
- Plisseebrenner
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Requisiteure
- Rohr- und Kanalreiniger
- Schirmmacher
- Schlagzeugmacher
- Schnellreiniger
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Steindrucker
- Stoffmaler
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
- Teppichreiniger
- Textil-Handdrucker
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Theaterkostümnäher
- Theaterplastiker
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Wenn Sie eine der oben genannten Tätigkeiten aufnehmen, müssen Sie zwar keine besonderen Qualifikationen nachweisen, aber die Gründung Ihres Unternehmens der Handwerkskammer (HWK) melden. Der Unterschied zwischen den beiden Übersichten ist, dass Sie bei den zulassungsfreien Berufen auch weiterhin freiwillig einen Meister ablegen können. Bei den handwerksähnlichen Gewerben ist es hingegen nicht überall möglich, einen Meisterprüfung abzulegen. So ist es beispielsweise nicht möglich, eine Meisterprüfung als Holzschuhmacher abzulegen, obwohl beabsichtigt ist, in anderen Bereichen mehr Möglichkeiten dafür zu schaffen.
Alle Tätigkeiten, die an dieser Stelle nicht genannt werden, fallen nicht unter den Bereich des Handwerks und bedürfen somit keiner Zulassung und auch keiner Meldung gegenüber der HWK. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit hier mit beschrieben ist, dann sollten Sie Kontakt zur örtlichen Handwerkskammer (HWK) aufnehmen, die Ihnen weiterhelfen kann.