Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern und Flüchtlingen

Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ist spätestens seit dem großen Zuwachs an Flüchtlingen in den vergangenen Jahren für viele Unternehmer in Deutschland eine echte Option geworden. Häufig verfügen sie bereits über eine hohe Qualifikation oder sind ausbildungsfähig und -willig. Doch Vorsicht: Ausländische Arbeitnehmer dürfen Sie nicht ohne Einschränkungen beschäftigen. Relevant sind hier vor allem das Integrationsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen zu erfüllen und welche Anträge zu stellen sind.

Herkunft entscheidet über Arbeitserlaubnis

Inwieweit ausländische Arbeitnehmer in Deutschland eine Arbeit aufnehmen dürfen, hängt davon ab, aus welchem Land sie stammen (und damit auch von ihrem Aufenthaltsstatus):

HerkunftAufenthalts-/Arbeitserlaubnis
EU-LänderKeine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich, es besteht lediglich eine Meldepflicht bei den Behörden
EWR-Staaten
Schweiz
Drittländer (Nicht-EU-Land)Gültiger Aufenthaltstitel sowie Arbeitserlaubnis müssen vor Arbeitsaufnahme vorliegen

Der aufenthaltsrechtliche Status von Flüchtlingen beinhaltet mehrere Sonderstellungen, die sich unterschiedlich auf die Arbeitserlaubnis auswirken:

StatusZeitpunkt im AsylverfahrenAufenthalts-/Arbeitserlaubnis
Asylberechtigte (= anerkannte Flüchtlinge)Asylantrag wurde bereits positiv entschiedenAufenthaltserlaubnis liegt vor, Arbeitserlaubnis ist erteilt
AsylbewerberAsylantrag wurde gestellt, aber noch nicht entschiedenAbhängige Beschäftigung nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten möglich, Aufenthalt ist gestattet
GeduldeteAsylantrag wurde abgelehnt, der Asylsuchende wurde noch nicht abgeschobenArbeit nach drei Monaten Wartezeit erlaubt

Soll ein Asylbewerber oder ein Geduldeter eingestellt werden, muss die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein konkretes Beschäftigungsangebot vorliegt und die Höhe der Vergütung bei der Antragstellung angegeben wird. In das Genehmigungsverfahren ist auch die Bundesagentur für Arbeit eingebunden, die die Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung durchführt. Erst dann kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Exkurs: Was ist eigentlich eine Vorrangprüfung?

Die Bundesagentur für Arbeit nimmt bei ausländischen Arbeitnehmern zwei Prüfungen vor:

  • Vorrangprüfung: Es wird geprüft, ob deutsche Arbeitnehmer, EU-/EWR-Bürger oder Staatsangehörige der Schweiz für die Stelle zur Verfügung stehen; diese werden ggf. bevorrechtigt vermittelt.
  • Beschäftigungsbedingungsprüfung: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er den Asylbewerber nicht zu schlechteren Konditionen einstellt als deutsche Arbeitnehmer (z. B. in Bezug auf die Vergütung oder Arbeitszeit).

Die Vorrangprüfung ist bei einigen Zielgruppen nicht erforderlich, insbesondere bei Angehörigen von Mangel- oder Engpassberufen. Ebenso wird sie für praktische Tätigkeiten mit zeitlicher Befristung, die für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses oder eine Berufserlaubnis notwendig sind, sowie für Asylbewerber und Geduldete nach mindestens 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland ausgesetzt.

Hinweis: Seit dem 6. August 2019 wird auf die Vorrangprüfung komplett verzichtet und nur noch die Beschäftigungsbedingungsprüfung durchgeführt.

Wann besteht ein Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitnehmer?

Für Flüchtlinge besteht in folgenden Fällen ein definitives Beschäftigungsverbot:

  • vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist (Beginn ab Ausstellung des Auskunftsnachweises, ab der Asylantragstellung oder ab der erteilten Duldung)
  • solange die Pflicht besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben
  • bei der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland (Asylantragstellung nach dem 31. August 2015)

Tipp: Ob der Geflüchtete in Deutschland arbeiten darf oder nicht, sehen Sie im Aufenthaltsdokument. Dort finden Sie einen Vermerk wie "Erwerbstätigkeit gestattet", "Nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Antrag auf Beschäftigung eines Flüchtlings: Schritt für Schritt

Möchten Sie einen Flüchtling einstellen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Schritt: Prüfen Sie den Aufenthaltsstatus und die Arbeitserlaubnis anhand der Aufenthaltsdokumente.
  2. Schritt: Fragen Sie die Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an. Der Arbeitgeberservice ist Ihnen hierbei behilflich. So kann das Verfahren beschleunigt werden.
  3. Schritt: Stellen Sie den Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde.
  4. Schritt: Sobald Ihnen die Genehmigung vorliegt, dürfen Sie den ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen.

Dürfen geduldete Personen und Asylbewerber eine Ausbildung absolvieren?

Geduldete und Asylbewerber dürfen eine Ausbildung beginnen. Für die Dauer der Ausbildung wird ihnen die Duldung zugesprochen. Sollte die Ausbildung abgebrochen werden, muss dies innerhalb einer Woche an die Ausländerbehörde gemeldet werden. Die Duldung kann dann für sechs Monate lang aufrechtbleiben, um eine neue Ausbildungsstelle zu finden.

Tipp: In vielen Berufsschulen gibt es mittlerweile spezielle Integrations- oder Flüchtlingsklassen, in denen die Schüler nicht nur fachlich unterrichtet werden, sondern auch Unterricht in Deutsch oder in Landeskunde erhalten.

Inwieweit sind Praktika für Flüchtlinge erlaubt?

Flüchtlinge dürfen an einem Praktikum teilnehmen, sofern die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt, beispielsweise zur Erprobung, als Orientierungspraktikum (bis drei Monate) oder ein ausbildungsbegleitendes Praktikum (bis drei Monate). Zudem sind Langzeitpraktika mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (EQ) möglich. Die EQ wird von der Bundesagentur für Arbeit mit bis zu 236 Euro pro Monat zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale gefördert.

Achtung: Auch bei Praktika ist der Mindestlohn einzuhalten! Lesen Sie jetzt: Das sollten Sie beim Praktikanten finden unbedingt wissen!

Braucht man auch für Minijobs eine Arbeitserlaubnis?

Welchen Umfang eine Tätigkeit einnimmt, spielt keine Rolle. Dementsprechend ist für ausländische Arbeitnehmer selbst bei einem Minijob von geringem Umfang eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Minijobber aus dem Ausland - Ein Sonderfall für Arbeitgeber?

Grundsätzlich stellt sich für Arbeitgeber, die Minijobber aus dem Ausland oder Flüchtlinge einstellen, die Frage, ob diese nach dem deutschen Recht zu versichern sind. Wenn diese Frage geklärt ist, geht es darüber hinaus um eventuelle Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, für die der Arbeitgeber aufkommen muss. 

Minijobber aus Europa 

Für alle Arbeitnehmer gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die über die geltenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitenden Fällen gelten. Für EU-Bürger und Schweizer ist es problemlos erlaubt überall innerhalb der Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung auszuüben. Dabei gilt auch, dass Personen grundlegend nur einem Sozialversicherungssystem angehören - und das ist meist jenes des Beschäftigungslandes. 

Mit anderen Worten gilt auch für Minijobber das deutsche Sozialversicherungsrecht, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder gar des Wohnsitzes. Der Arbeitgeber ist in allen Fällen verpflichtet den Minijob bei der Minijob-Zentrale zu melden. Das deutsche Recht gilt allerdings dann nicht, wenn der Minijobber einer weiteren Beschäftigung außerhalb Deutschlands nachgeht. Dem Arbeitgeber ist dann eine A1-Bescheinigung vorzulegen, womit die Rechtsvorschriften des anderen Beschäftigungslandes gelten. 

Dann müssen Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlen

Eigentlich müssen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung nur dann gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Minijobber unterliegen jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht, sind also auch nicht gesetzlich versichert

In diesem Fall greift die Versicherungspflicht für "Nichtversicherte". Sie besagt, dass alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht versicherungspflichtig sind und zuletzt unter der GKV oder gar nicht versichert waren, der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Minijobber zuletzt privat krankenversichert war, entweder in Deutschland oder im Herkunftsland. Wenn kein Nachweis über eine private Krankenversicherung vorliegt, muss der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von 13% zur Krankenversicherung zahlen. 

Minijobber aus Drittstaaten

Bei Arbeitnehmern aus sogenannten Drittstaaten, d.h. nicht aus den EU-/EWR-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz stammend, gilt bei einem 450-Euro-Minijob ausnahmslos das deutsche Sozialversicherungsrecht. Allerdings muss auch bei diesem Fall der Pauschalbetrag zur Krankenversicherung gezahlt werden, sofern der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, zuletzt privat krankenversichert gewesen zu sein. 

Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

Hat ein ausländischer Arbeitnehmer in seinem Herkunftsland einen Berufsabschluss erworben, so kann dieser unter Umständen in Deutschland anerkannt werden. Auf dem Portal Anerkennung in Deutschland hat die Bundesregierung anschaulich zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen welche Berufsabschlüsse anerkannt werden können und bei welchen Stellen der Antrag mit welchen Unterlagen zu stellen ist.

Folgen bei Zuwiderhandlung: Empfindliche Geldbußen

Beschäftigen Sie einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, kann dies empfindliche Strafen nach sich ziehen:

 Ordnungswidrigkeit (einmaliges Vergehen)Straftat (beharrliche Wiederholung)
ArbeitnehmerGeldbuße bis 5.000 EuroFreiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe
ArbeitgeberGeldbuße bis 500.000 EuroFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Sind die Arbeitsbedingungen deutlich schlechter als üblich, müssen Arbeitgeber im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Rechtsgrundlage sind § 404 Abs. 2 SGB III sowie das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.