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Eine Steuerschätzung ist so ziemlich das Unangenehmste, was einem Unternehmer passieren kann. Das Finanzamt ist allerdings laut Abgabenordnung dazu verpflichtet, eine Steuerschätzung vorzunehmen, wenn keine anderen Mittel zur Feststellung der Steuerschuld gegeben sind.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird. Wichtig: Eine Schätzung kann erst nach erfolgter Aufforderung zur Steuererklärung erfolgen. Das Finanzamt muss also die Nachreichung der Unterlagen erst einmal anfordern, bevor eine Steuerschätzung möglich wird.
Neben der fehlenden Steuererklärung können auch unvollständige Angaben in selbiger zu einer Schätzung durch das Finanzamt führen. Ebenfalls kann eine Schätzung in Betracht kommen, wenn auf Verlangen des Finanzamtes keine Belege eingereicht werden. Wurden keine Bücher geführt und können die Belege deshalb nicht eingereicht werden, ist eine Schätzung der Steuern ebenfalls möglich.
Als Grundsatz gilt also: Zeigt der Unternehmer oder jeder andere Steuerpflichtige keine Einsicht und kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Finanzamt eine Steuerschätzung durchführen.
Die Steuerschätzung soll laut Gesetzgeber möglichst den realistischen Tatsachen entsprechen. Das heißt, es soll vom Finanzamt mit möglichst exakten Werten gerechnet werden. Allerdings erlaubt das Gesetz, Höchstmaßstäbe anzusetzen. Diese können sich beispielsweise an Erfahrungswerten der Branche orientieren.
Jedoch ist es nicht erlaubt, einfach Zahlen vom Hörensagen zu nutzen. Auch eine Strafschätzung ist nicht erlaubt. Hiergegen können Steuerpflichtige Einspruch erheben. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt die Steuer absichtlich zu hoch schätzt. Jedoch ist es schwierig, ihm diese Absicht nachzuweisen. Denn die Beweispflicht bei einer Steuerschätzung liegt immer aufseiten des Steuerzahlers.
Auch Privatpersonen können hinsichtlich der Einkommenssteuer geschätzt werden, wenn die Einkommenssteuererklärung nicht abgegeben wird. Durch diese Schätzung werden sich sehr wahrscheinlich Mehreinnahmen für die Finanzbehörde errechnen, da die geschätzte Steuer auch bei Privatleuten i.d.R. zuungunsten ermittelt wird.
In diesem Fall hat der Steuerpflichtige nur zwei sinnvolle Alternativen. Zum einen
Das Finanzministerium wird danach die Steuer neu berechnen und den Steuerbescheid entsprechend anpassen.
In jedem Fall sollten Sie eine Schätzung der Steuern vermeiden, da diese fast immer zu Ihren Lasten ausgelegt wird. Zwar gibt es Grenzen, an die sich auch der Fiskus halten muss, jedoch bleibt immer ein gewisser Ermessensspielraum. Dadurch gelingt es, eine höhere Schätzung zu erreichen.
Zudem schützt eine Steuerschätzung Sie nicht vor der Abgabe der Steuererklärung und der Zahlung der Steuern. Gegen einen Schätzungsbescheid können Sie Einspruch einlegen, aber nur binnen eines Monats. Selbst wenn der Einspruch läuft, befreit dieser aber nicht von der Zahlungsverpflichtung. Hierfür müssten Sie zusätzlich einen Aufschub der Vollstreckung beantragen.
Das Finanzamt kann bspw. gewerblich Einkünfte schätzen. Dafür liegt der Umsatz zugrunde, mit dem ein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb geschätzt werden kann. Dabei wird der Reingewinnsatz, welcher sich über dem Mittelwert laut Richtsatzsammlung befindet, berücksichtigt. Ergänzend dazu können auch Gewinnschätzungen auf Basis der Gewinn aus den Vorjahren genutzt werden.
Weiterhin kann durch das Finanzamt die Körperschaftssteuer geschätzt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Limited kann diese Steuerart geschätzt werden, insofern die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.
Weiterhin können durch das BMF auch die Kapitalertragssteuern geschätzt werden. Dies ist dann möglich, wenn dies Höhe der Steuern nicht durch die Finanzbehörde selbst ermittelt werden kann und dass es einen Lebenssachverhalt gibt, welcher mit hinreichender Sicherheit darstellt, dass es eine Besteuerungsgrundlage gibt.
Abhängig von den Steuerarten kann das Finanzamt verschiedene Methoden zur Schätzung nutzen. Grundsätzlich muss die Schätzungsmethode für den Einzelfall geeignet sein, um im Resultat ein vernünftiges Ergebnis zu erzielen.
Möglich ist zum Beispiel der äußere Betriebsvergleich. Dabei vergleicht das Finanzamt wichtige Kennziffern wie Umsatz oder Gewinn mit anderen Betrieben in vergleichbarer Branche und Umsatz.
Wenn vorhanden, ist ein innerer Betriebsvergleich eine bewährte Methode. Dabei werden die vom Steuerpflichtigen übermittelten Zahlen auf Schlüssigkeit geprüft und in einem Prüfzeitraum verglichen. Weiterführend gibt es noch Unterarten, wie zum Beispiel die Nachkalkulation. Dabei wird der Wareneinsatz eines Unternehmens mit einem branchenüblichen Aufschlagsatz in Verbindung mit den Warenbestandsveränderungen berechnet. Diese Methode ist oftmals sehr realitätsnah, dabei jedoch auch sehr aufwendig.
Ein Zeitreihenvergleich oder eine Vermögenszuwachsrechnung finden ebenso je nach Einzelfall Anwendung.
Aufgrund der sich stetig im Wandel befindlichen Wirtschaftswelt mit diversen äußeren Einflussfaktoren ist es nicht unüblich, dass Steuereinnahmen von den geschätzten Steuern abweichen. Diese Konstellation ist in verschiedenen Bereichen je nach gravierenden und unerwarteten Änderungen möglich. Es gibt in Bezug auf die Einnahmen aus Steuern keine fixe Größenordnung, bis wann eine Abweichung „erlaubt“ ist. Treten Faktoren wie Corona oder Kriege plötzlich in Erscheinung, sind die Steuereinnahmen abweichend zu den Schätzungen.
Da es sich bei den regelmäßigen Steuerschätzungen um Momentaufnahmen handelt, sind die Entwicklungen im Vergleich zu den vorherigen Perioden ein guter Indikator für die Wirtschaftslage.
Die Steuern stellen die wichtigste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte dar. Mit einer möglichst genauen Schätzung können die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinde deutlich besser und realistischer geplant werden. Kommt es zu starken Abweichungen, erschwert dies die Planung und kann bei einer zu hohen Schätzung zur Streichung geplanter Maßnahmen führen. Für die Aufstellung der Haushalte ist die Steuerschätzung entscheiden, um bspw. die möglichen Ausgaben für Kitas, Polizei oder auch Rentenzuschüsse realistisch kalkulieren zu können.
Bei dem Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ handelt es sich um einen Beirat des Bundesministeriums für Finanzen. Der Arbeitskreis tagt zweimal im Jahr. In diesem Gremium werden die Steuern des aktuellen Jahres sowie für die nächsten vier bis fünf Jahre geschätzt. Die Schätzgröße ist unabhängig von politischen Weisungen und erfolgt im Rahmen vertraulicher Berechnungen und Gespräche. Mitglieder des Gremiums sind unter anderem Steuerexperten aus Bund, Ländern und Kommunen, Fachleute der Bundesbank, dem Sachverständigenrat sowie aus den Wirtschaftsförderinstituten.
Grundsätzlich gibt es für die Mitglieder keine verbindlichen Prognoseinstrumentarien. Es werden Schätzvorschläge erstellt, erarbeitet und neue Methoden und Modelle vorgestellt und gemeinsam diskutiert. Dabei werden Vorschläge pro Steuerart so lange erörtert, bis es zu einem Konsens kommt, welcher von allen mitgetragen werden kann. Auf Basis der einzelnen Schätzungen kommt es zur Ermittlung der Einnahmen, welche auf Bund, Länder, Gemeinden und Europäische Union entfallen. Die Veröffentlichung erfolgt dann im Rahmen einer Pressekonferenz des BMF. In einem Unterausschuss werden regionale Ergebnisse für die Steuereinnahmen der Länder behandelt, welche folgend in das übergeordnete Gremium eingebracht werden.
Die Steuerschätzung erfolgt mithilfe wichtiger Vorgaben aus der Politik. Dabei spielt unter anderem die Konjunkturprognose der Bundesregierung eine zentrale Rolle. Grundsätzlich gilt dabei die Faustregel: Je höher ein Wachstum der Konjunktur erwartet wird, desto höher ist üblicherweise auch die Steuerschätzung. Bei der Begutachtung der Steuerschätzung werden verschiedene Parameter aus den Prognosen berücksichtigt.
Auch wenn es verlockend sein mag, die Steuerbeträge selbst zu schätzen, solltest du dies unbedingt vermeiden. Die Steuergesetze sind komplex und es ist leicht, Fehler zu machen. Wenn du deine Steuern falsch berechnest, kannst du hohe Strafen und Geldbußen riskieren. Es ist am besten, dich von einem Fachmann beraten zu lassen oder eine Steuersoftware zu verwenden, um sicherzustellen, dass du alles richtig berechnest.
Die Steuer wird nicht sofort geschätzt und ein Steuerschätzungsbescheid versendet. Der Steuerpflichtige wird zuvor aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Darüber hinaus wird die Abgabefrist vom Finanzamt verschoben. Dabei entstehen jedoch Verspätungszuschläge.
Wenn Sie eine Steuererklärung nicht abgegeben haben und eine Steuerschätzung ins Haus steht, müssen Sie unbedingt folgendes tun:
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Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.