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In diesem Schritt der Gründercheckliste möchte ich auf einige häufige Fragen zum Thema Gründungszuschuss eingehen.
Seit dem 01.08.2006 können Arbeitslose für die Gründung eines Unternehmens im Haupterwerb einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Für den Existenzgründer bedeutet der Haupterwerb, dass er mindestens 15 Wochenstunden für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen muss. So kann der frisch gebackene Chef zur Unterstützung seiner anfangs recht dünnen finanziellen Lage einem Nebenjob nachgehen. Seit dem 28.12.2011 hat sich die Rechtslage bezüglich des Gründungszuschusses geändert. Gab es bislang einen Rechtsanspruch auf den Existenzgründungszuschuss so ist er nun zur Ermessensleistung geworden. Das bedeutet, die Entscheidung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Sachbearbeiter. Der Zuschuss „kann“ bewilligt werden, wenn der Antragsteller anderweitig nicht vermittelbar ist. Der Gründungszuschuss wird auch weiterhin in 2 Phasen aufgeteilt, jedoch haben sich auch hier einige Änderungen ergeben:
Der Existenzgründer erhält als Gründungszuschuss für die Zeit von 6 Monaten (bisher waren es 9 Monate) sein bisheriges Arbeitslosengeld weiter. Darüber hinaus bekommt er monatlich 300,- EUR als „Sozialversicherungspauschale“. Diese dient zur weitestgehenden Deckung der sozialen Absicherung des Gründers, da dieser mit der Selbständigkeit auch die Freiheit gewonnen hat, sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern. Innerhalb der 6 Monate der ersten Förderphase erhält der Gründer also 1.800,- EUR zzgl. seines bisherigen Arbeitslosengeldes I.
Die Bundesagentur für Arbeit kann, muss aber nicht, für weitere 9 Monate (nach alter Rechtslage 6 Monate) die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300,- EUR gewähren. Daraus ergeben sich für diese Zeit weitere 2.700,- EUR nicht rückzahlbare Fördermittel.
Um diese Frage beantworten zu können, muss man prinzipiell die unterschiedlichen Arten von Zuschüssen kennen und unterscheiden.
Existenzgründer erhalten im Rahmen Ihrer Existenzgründung häufig staatliche Zuschüsse für Beratungen oder zur Absicherung des Lebensunterhaltes allgemein. In einigen Fällen beteiligen sich EU, Bund, Länder oder Gemeinden auch an Investitionen. Dazu müssen in der Regel besondere Voraussetzungen erfüllt werden, welche durch aufwendige Antragsverfahren überprüft und auch kontrolliert werden. Die häufigste Frage nach dem großen Geldregen ist die Frage nach der Versteuerung derartiger Zuschüsse und Fördergelder. Sind die erhaltenen Gelder also steuerbefreit oder müssen sie in Form von Betriebseinnahmen der Einkommensteuer unterworfen werden?
Doch selbst steuerbefreite Mittel sind nicht immer wirklich steuerbefreit. Der Fiskus hat eine scharmante Methode trotz Steuerbefreiung doch noch an sein Geld zu kommen. Dieser Trick wird auch als sogenannter Progressionsvorbehalt bezeichnet.
Steuerfreie Zuschüsse
Die meisten der gezahlten Zuschüsse hat der Gesetzgeber von der Einkommensteuer befreit. Das trifft zum Beispiel auf die bekannte Ich-AG-Förderung oder das Überbrückungsgeld zu. Zur besonderen Freude der Existenzgründer unterliegen diese Zuschüsse auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt, sie sind also wirklich 100% steuerbefreit und müssen daher nicht als Betriebseinnahme im Unternehmen angegeben werden. Sofern die Gelder auf das betriebliche Konto gezahlt werden, kann der Existenzgründer die Beträge als Privateinlage betrachten. Der Unternehmer behandelt sie also so, als hätte er sie privat von seinem Vermögen auf das Geschäftskonto eingezahlt.
Steuerpflichtige Zuschüsse
Neben den steuerfreien Existenzgründerzuschüssen kann ein Unternehmer aber auch steuerpflichtige Investitionszuschüsse beantragen und für betriebliche Investitionen nutzen. Dabei existieren prinzipiell zwei Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung. Der Unternehmer hat das Wahlrecht, die für ihn günstigste Alternative zu nutzen.
Möglichkeit 1:
Der ausgezahlte Zuschuss erhöht die Betriebseinnahmen und somit in dieser Höhe den Betriebsgewinn des Unternehmens. Die Anschaffungskosten des durch den Zuschuss geförderten Wirtschaftsgutes werden durch diesen nicht verändert, was zur Folge hat, dass die darauf zu ermittelnden Abschreibungen keiner Änderung unterliegen.
Möglichkeit 2:
In der zweiten Variante verringert der Zuschuss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes. Somit verringern sich auch die jährlich zu ermittelnden Abschreibungen des Anlagengutes, was eine jährliche Steigerung des Betriebsgewinns nach sich zieht. Allerdings steigt der Gewinn nicht auf einen Schlag so wie in Variante 1, sondern über die Jahre der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.
Somit kann der Unternehmer durch die steuerpflichtigen Zuschuss seinen jährlichen Gewinn positiv oder negativ beeinflussen.
Beispiel:
Ein Unternehmer erhält für die Investition in eine Maschine (Kostenvoranschlag für die Maschine liegt auch vor) insgesamt einen Zuschuss von 20% der Anschaffungskosten. Der Neupreis beträgt 100.000 EUR und. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Nach der Bewilligung des Antrages erhält er also 20.000 EUR Zuschuss auf sein Betriebskonto gezahlt. Das Wahlrecht gestattet dem Unternehmer die 20.000 EUR im Jahr der Auszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen und somit seinen Gewinn für dieses Jahr um 20.000 EUR zu erhöhen.
Alternativ dazu kann er aber auch die Anschaffungskosten von 100.000 EUR auf nunmehr 80.000 EUR reduzieren. In den folgenden Jahren wird auf dieser Basis die jährliche Abschreibung mit monatlich 8.000 EUR ermittelt und gewinnmindernd angesetzt. Der Gewinn wird nun also 10 Jahre lang 2.000 EUR höher ausfallen als ohne diese Methode. Im Gegensatz dazu resultiert aus der Variante 1 eine Gewinnsteigerung von 20.000 EUR im ersten Jahr. In den folgenden 9 Jahren bleibt der Gewinn des Unternehmens unverändert.
Der Antragsteller muss für die Beantragung des Gründungszuschusses einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) von 150 Tagen haben. Nach alter Rechtslage genügte ein Restanspruch von 90 Tagen. Außerdem muss der Gründungswillige auch mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein. Ein Wechsel aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis direkt in die Selbständigkeit wird nicht gefördert. Mit jedem Tag, an dem der Gründungszuschuss gewährt wird, verringert für den Existenzgründer der Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann jedoch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.
Weiterhin muss der Antragsteller die intensive Gründungsvorbereitung durch einen fundierten Businessplan nachweisen.
In einem konkreten Fall wollte sich ein Arbeitslosengeld-I-Bezieher im Jahr 2014 als Handelsvertreter für Elektrogeräte selbstständig machen und einen Gründungszuschuss beim Arbeitsamt beantragen. Allerdings wurde dieser letzten Endes verwehrt. Eine der Voraussetzungen zum Erhalt des Gründungszuschuss ist, dass bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Anspruch auf ALG I noch mindestens 150 Tage betragen muss.
Beim betroffenen Arbeitslosen war besagter Stichtag der 07. August 2014. Laut Handelsvertretervertrag begann seine tatsächliche Tätigkeit allerdings erst am 15. September 2014.
Vorbereitende Handlungen müssen einen erheblichen zeitlichen Umfang haben
Die Richter des Bundessozialgerichtes in Kassel urteilten gegen den damals Arbeitslosen. Gesetzlich sei festgeschrieben, dass die tatsächliche Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit einen Umfang von mindestens 15 Stunden die Woche haben muss.
Der Kläger berief sich darauf, dass er sehr wohl bereits am 07. August 2014 seine Tätigkeit aufgenommen habe. Und zwar in der Form, dass er vorbereitende Tätigkeiten durchführte, wie zum Beispiel das Erstellen eines Businessplans.
Das Gericht wies darauf hin, dass zwar im Einzelfall auch vorbereitende Tätigkeiten ausreichen würden. Allerdings müssten auch diese einen erheblichen zeitlichen Aufwand darstellen, ähnlich wie die eigentliche Tätigkeit als Existenzgründer. Allerdings gab es keine Hinweise darauf, dass der Kläger bereits am 07. August 2014 mindestens 15 Stunden die Woche mit vorbereitenden Tätigkeiten beschäftigt war. Az.: B 11 AL 13/16 R
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses sind zum einen die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Gründungsvorhaben sowie der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Fachkundige Stellen, die Auskunft über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens geben können, sind z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren, Steuerberater oder Unternehmensberater. Der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist von der Agentur für Arbeit zu bewerten.
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Rentenversicherungspflicht besteht nur für Existenzgründer in bestimmten Berufszweigen, wie z. B. Handwerker oder Pflegepersonen. Alle anderen Unternehmer können auf Antrag freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.
Die Krankenversicherung kann vom Gründer frei gewählt werden, also entweder privat oder bei Erfüllung von Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich. Welche Versicherung für den Existenzgründer vorteilhafter ist, hängt in erster Linie von seinen persönlichen Lebensumständen und Vorerkrankungen ab. Als Bemessungsgrundlage dient der Gründungszuschuss, allerdings ohne die Sozialpauschale. Zu dieser Bemessungsgrundlage rechnet der Gesetzgeber die erzielten Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit. Alles in allem hängt die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags von der Höhe des Arbeitslosengeldes und des erzielten Gewinns, aber auch vom Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ab, wobei der Existenzgründer einen Mindestbetrag an Krankenversicherung zu zahlen hat.
Bei einem Beitragssatz von 14,6 % und einem Gründungszuschuss von 1.000,- EUR fallen für den Existenzgründer eigentlich nur 146,- EUR Krankenversicherungsbeitrag zzgl. Pflegeversicherung an. Der Gründer muss aber 217,18 EUR zzgl. Pflegeversicherung zahlen. Hier greift die Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 1.487,50 EUR, auf die der Beitragssatz bezogen wird. Diese Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für Existenzgründer, die den Gründungszuschuss erhalten. Für hauptberuflich Selbstständige liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 2.231,25 Euro (Stand 03/2017).
Der Existenzgründer zahlt also auf 1.487,50 EUR Beiträge, obwohl er lediglich ein „Einkommen“ von 1.000,- EUR erzielt. Er zahlt also 71,18 EUR mehr an Krankenversicherung als er nach seinem Einkommen müsste.
Der Beitragssatz bleibt unverändert. Die relevanten Einkünfte des Gründers werden allerdings mit 2.100,- EUR angenommen. Der Krankenkassenbeitrag beträgt in diesem Beispiel 273,- EUR zzgl. Pflegeversicherung. Die Mindestbemessungsgrenze wurde überschritten, so dass der Existenzgründer einkommensgerecht bezahlen muss.
Für ALG II-Empfänger besteht kein Anspruch auf den Gründungszuschuss. Sie können jedoch gemäß § 29 Sozialgesetzbuch II das Einstiegsgeld beantragen, um sich hauptberuflich selbständig zu machen. Allerdings liegt die Gewährung dieses Einstiegsgeldes im Ermessen des Trägers der Grundsicherung ALG II.
Eine Rückzahlungspflicht für den Gründungszuschuss gab es lange Zeit nicht. Mit den gesetzlichen Neuerungen, die im November 2011 eingeführt wurden, wurden diesbezüglich allerdings einige Änderungen im Gesetz verankert. Eindeutig war die Lage aber auch bisher schon, wenn der Gewährung des Gründungszuschusses ein Sozialleistungsbetrug zugrunde lag.
Bei einem Sozialleistungsbetrag handelt es sich im Grunde um einen ganz normalen Betrug gemäß § 263 StGB, bei dem es um das unrechtmäßige Erschleichen von staatlichen Sozialleistungen geht. Ein solcher liegt vor, wenn sich ein Gründer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (den Gründungszuschuss) verschafft, indem er durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. die Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen das Vermögen eines anderen (die Sozialkassen) schädigt.
Ein Sozialleistungsbetrug kann bei einem Gründungszuschuss-Bezieher beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen:
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Existenzgründer gemeinsam mit ihrem Existenzgründungsberater einen Betrug begehen. Dieser bezieht sich dann oft nicht nur auf den Gründungszuschuss, sondern auch auf Fördergelder. Der Ablauf ist meist derselbe: Der Gründer kontaktiert den Berater und kommt entweder direkt zur Sache oder druckst ein wenig herum, um ihm zwischen den Zeilen mitzuteilen, dass er in Wirklichkeit nicht gründen, sondern dies nur vortäuschen will, um an den Gründungszuschuss und etwaige Fördergelder heranzukommen. Nun gibt es drei mögliche Fälle:
Im ersten und dritten Fall passiert dem Berater nichts. Gibt es für den Berater wie in Fall 1 keine auffälligen Gründe, die auf einen Betrug schließen lassen, muss er auch keine entsprechenden Pläne vermuten. In Fall 3 handelt der Berater genau richtig. Eine Pflicht, den Mandanten wegen einer geplanten Straftat anzuzeigen, besteht nicht. Lässt sich der Berater wie in Fall 2 allerdings auf das falsche Spiel ein, macht er sich ebenso wie der Mandant des Sozialleistungsbetrugs schuldig. Ich habe die Bereitschaft einiger KfW Berater diesbezüglich mal überprüft und erstaunliche Erkenntnisse zu Tage gefördert.
Wird die Tat aufgedeckt, müssen sowohl der Mandant als auch der Berater mit einer Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch rechnen. § 263 StGB sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht das Spektrum der Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zehn Jahren.
In der Praxis werden solche Fälle häufig gegen eine Auflage eingestellt oder eine relativ geringe Geldstrafe verhängt. Dennoch sollte die Straftat nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wer rechtskräftig verurteilt wird, gilt als vorbestraft, erhält einen Eintrag in sein polizeiliches Führungszeugnis und muss die zu Unrecht erhaltenen Fördergelder zurückzahlen.
Bei einer GmbH-Gründung mit zwei Gründern ist für die Beantragung des Gründerzuschusses ein entscheidender Faktor, ob der Antragsteller im Hinblick auf seine Mitbestimmungsrechte als selbständig gilt. Bei dem Gesellschafter, der über 50 Prozent des Stammkapitals besitzt, ist dies in der Regel kein Problem. (so gruendungszuschuss.de)
Bei GmbH-Gesellschafter mit einer geringeren Beteiligung als 50 Prozent ist das etwas anders. Wenn dieser über eine Sperrminorität verfügt, kann auch er Gründerzuschuss beantragen, da er mit dieser Möglichkeit das Recht hat, die Beschlüsse des anderen Gesellschafters zu verhindern.
Ob ein Gründerzuschuss genehmigt wird liegt in der Ermessenssache des Bearbeiters. Das Bundessozialgericht (siehe frag-einen-anwalt.de) hat in Vergangenheit zahlreiche Urteile gesprochen, in denen auch Gesellschaftern mit Minderheitsbeteiligung ein Gründerzuschuss zugesprochen wurde, da diese in bestimmten wichtigen Geschäftsbereichen den Hauptbeteiligter beschränken. Grundlage zur Feststellung der Unternehmereigenschaft bildet der „Feststellungsbogen für Gesellschafter und Geschäftsführer“, der auch für die Beitragspflichten zu den Sozialversicherungen ausschlaggebend ist.
Weiterhin sollten beide Gründer ALG I Bezug berechtigt sein.
Sie sollten also darauf achten, dass beide Gründer über unternehmerische Mitspracherechte verfügen. Dies muss im Gesellschaftervertrag geregelt sein. Beide Gesellschafter müssen als selbstständig gelten. Das können Sie prüfen lassen. Zudem sollten Sie darauf achten, dass während des Bezugs des Gründerzuschusses das zugeteilte Gehalt nicht die Lebenshaltungskosten deckt.
Zwar besteht für Antragsteller des Gründerzuschusses kein Rechtsanspruch. Allerdings müssen bei einer Ablehnung durch den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, ebenfalls gute Gründe vorliegen. Ein Ablehnungsgrund, der in der Vergangenheit sicherlich bei dem einen oder anderen potenziellen Existenzgründer genannt wurde, gilt jedoch nicht: Die Höhe des Vermögens oder Einkommens.
LSG Hessen urteilt zugunsten Existenzgründer
In einem konkreten Fall hatte ein arbeitsloser IT-Consultant einen Antrag auf den Gründungszuschuss gestellt. Er wollte IT Consultant werden und sich damit als IT Berater selbstständig machen. Der zuständige Sachbearbeiter lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass dieser selbst über genügend finanzielle Mittel verfüge, um seine geplante Selbstständigkeit zu finanzieren. Der Consultant klagte daraufhin und die Richter gaben ihm recht. Das Landessozialgericht Hessen machte deutlich, dass eine Bedürftigkeitsprüfung bei der Entscheidung über den Gründungszuschuss ermessensfehlerhaft ist. Mit anderen Worten: Die Höhe des Einkommens oder Vermögens darf bei der Beurteilung keine Rolle spielen. Die Richter begründeten dies damit, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Gründungszuschusses bereits klar definiert sind. Dazu gehört unter anderem:
Wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller aus einem der oben genannten Gründe nicht geeignet ist, so kann der Arbeitslose nicht viel machen. Finanzielle Gründe dürfen jedoch keine Rolle spielen. Falls das vorgekommen ist, so hat der Betroffene gute Chancen, doch noch den Gründungszuschuss zu erhalten. Auch falls der Gründer einer Nebentätigkeit nachgeht und diese mehr abwirft als die Haupttätigkeit, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Gründungszuschuss.