Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Wie die Arbeitsagentur Sie bei Ihrer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus unterstützen kann, haben wir im vorangegangenen Artikel geklärt. Nun möchten wir uns genauer mit der Förderung auseinandersetzen, die Ihnen die Bundesagentur für Arbeit als arbeitslosem Gründer zukommen lassen kann. Man unterscheidet dabei grundsätzlich nach ALG I und II.
Förderung für ALG I-Empfänger: Der Gründungszuschuss
Für die Empfänger von Arbeitslosengeld I gibt es die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss in Anspruch zu nehmen. Die folgenden Eckdaten sollten Sie dazu kennen:
Rechtsgrundlage | §§ 93, 94 Sozialgesetzbuch III (SGB III) |
Höhe | Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen unterteilt: - Phase: Während der ersten Phase erhält der Gründer sein bisheriges Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro, mit der er seine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen kann.
- Phase: Weist der Gründer seine hauptberufliche selbstständige Aktivität nach, kann sich eine zweite Phase anschließen, während der die 300 Euro Sozialversicherungspauschale weiterbezahlt wird.
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Dauer | Der Gründungszuschuss wird für mindestens sechs Monate gewährt. Durch die anschließende Phase 2 ist die Verlängerung auf 15 Monate möglich. |
Antragstellung | Der Antrag wird beim zuständigen Fallmanager der Agentur für Arbeit gestellt. Als Tag der Antragstellung gilt das Datum, an dem Sie die Antragsunterlagen abholen. Es wird auf den Papieren festgehalten. |
Voraussetzungen für die Gewährung | Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: - Sie müssen einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen für das Arbeitslosengeld I haben.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie bereits mindestens einen Tag ALG I bezogen haben.
- Sie beenden die Arbeitslosigkeit, indem Sie eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
- Eine fachkundige Stelle bestätigt die Tragfähigkeit Ihres Konzepts.
- Sie weisen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nach, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar!
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Was Sie zum Gründungszuschuss außerdem noch wissen sollten:
- Wenn Sie nicht zu einer der im SGB VI gelisteten Ausnahmen gehören (z. B. Handwerker, Künstler, Hebammen), sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig versichern lassen.
- Als Selbstständiger haben Sie die Wahl zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Zumindest zu Beginn lohnt sich im Regelfall die gesetzliche Krankenversicherung, weil Sie durch die einkommensabhängige Beitragsbemessung von besonders günstigen Konditionen profitieren.
- Der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig.
- Den Gründungszuschuss können Sie nicht erhalten, solange eine Sperrzeit aufgrund der Eigenkündigung bei Ihrem Arbeitgeber besteht.
Seit dem Jahr 2012 gibt es leider keinen Rechtsanspruch mehr auf die Gewährung des Gründungszuschusses – er ist zur Ermessensleistung geworden. Dies schlägt sich auch deutlich in den tatsächlich gewährten Zuschüssen nieder. Noch im Jahr 2011 gab es monatlich zwischen rund 8.000 und 18.000 Existenzgründer, denen ein Gründungszuschuss gewährt wurde. Ab Januar 2012 waren sie stark rückläufig. Im Jahr 2013 gab es monatlich zwischen 1.400 und 3.600 Neuförderungen.
Tipp: Welche Förderungen Sie als Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit heraus zusätzlich in Anspruch nehmen können, erfahren Sie im Artikel Fördermittel für die Gründung eines Nebengewerbes.
Förderung für ALG II-Empfänger: Das Einstiegsgeld
Die Empfänger von Arbeitslosengeld II können das sogenannte Einstiegsgeld beanspruchen. Auch hier gibt es keinen direkten Rechtsanspruch, es handelt sich ebenfalls um eine Ermessensleistung. Einen Überblick geben Ihnen die folgenden Eckdaten:
Rechtsgrundlage | §§ 16b, 16c Sozialgesetzbuch II (SGB II) |
Höhe | Über die Gewährung ebenso wie über die Höhe des Einstiegsgelds entscheidet alleine der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenters. Die tatsächliche Höhe beruht zum einen auf der Dauer der Arbeitslosigkeit, andererseits aber auch auf der Größe der Bedarfsgemeinschaft, die der Gründer versorgen muss. In Abhängigkeit von der individuellen Situation kann der Sachbearbeiter zusätzliche Hilfen gewähren, beispielsweise einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro, Beratungsleistungen oder auch ein Darlehen von der ARGE. |
Dauer | Das Einstiegsgeld wird für maximal 24 Monate gewährt. |
Antragstellung | Der Antrag auf Einstiegsgeld ist beim Jobcenter zu stellen. |
Voraussetzungen für die Gewährung | Die folgenden Voraussetzungen sind von den Antragstellern zu erfüllen: - Anspruch auf Arbeitslosengeld II
- die hauptberufliche Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit
- die Selbstständigkeit muss wirtschaftlich tragfähig sein
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Als Bezieher von ALG II sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesehen von den o. g. Ausnahmen nicht versicherungspflichtig. Die Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt während des Bezugszeitraums über das Jobcenter. Wie schon der Gründungszuschuss ist auch das Einstiegsgeld nicht zu versteuern.
ALG I und ALG II: Ungleichbehandlung?
Warum nun eigentlich die Empfänger von ALG I und II so unterschiedlich behandelt werden, ist uns schleierhaft. Die Möglichkeit, Darlehen oder kostenlose Beratungsleistungen zu erhalten, gibt es für ALG I-Bezieher nicht – zudem erfolgt ihre Förderung nur deutlich kürzer. Auch die „Willkür“, die so manch ein Fallmanager bei der Entscheidung über die einzelnen Anträge an den Tag legt, ist uns ein Dorn im Auge. Welche der beiden Zielgruppen nun aber auch in Bezug auf andere Lebensbereiche besser abschneidet, haben wir im Artikel zum Einstiegsgeld geklärt.
Damit Sie Ihren Gründungszuschuss nicht gefährden, muss die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit nach der Antragstellung erfolgen. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie im nächsten Artikel dieses Abschnitts.
Gibt es eine Altersbeschränkung bei der Existenzgründung?
Sie wissen nun, welche Vorbereitungshandlungen Sie im Vorfeld Ihrer Gründung vornehmen dürfen, um Ihren Gründungszuschuss nicht zu gefährden. Es stellt sich jetzt allerdings auch die Frage, ob es eine Altersbeschränkung für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus gibt.
Altersbeschränkung nach oben: Das Rentenalter
Schwierig wird es mit der Förderung für Menschen, die kurz vor dem Renteneintrittsalter stehen. § 93 Abs. 5 SGB III verrät: Wer das für die Regelaltersrente i. S. des SGB VI notwendige Lebensjahr vollendet, erhält vom Beginn des darauffolgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr. Welches Alter hierfür genau zutreffend ist, hängt dank der stufenweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters vom Geburtsjahrgang des Gründers ab:
Renteneintrittsalter abhängig vom Geburtsjahr Geburtsjahrgang | Renteneintrittsalter |
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1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Auch das Einstiegsgeld ist dem Grunde nach auf den Zeitraum bis zum Renteneintrittsalter beschränkt, da auch der Bezug von ALG II dann ausläuft.
Wer so kurz vor der Rente daran denkt, sich selbstständig zu machen, sollte sich aber auch dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensabend unter Umständen noch einmal um einige Jahre verschieben muss, sollte die Selbstständigkeit sehr gut laufen. Ein gut laufendes Geschäft einfach abzubrechen, ist nämlich nicht ganz so einfach, wie es sich zunächst anhören mag.
Gibt es ein Mindestalter?
Für die geförderte Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus gibt es kein Mindestalter. Um einen Gründungszuschuss beantragen zu können, ist allerdings ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erforderlich. Dies ist nur dann der Fall, wenn mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde, egal ob im Rahmen einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder auch des Wehrdienstes. Ist dieser Umstand nicht erfüllt, kommt eine Förderung durch den Gründungszuschuss nicht in Frage. Der minderjährige Gründer kann sich dann alternativ auf Arbeitslosengeld II berufen und einen Antrag auf Einstiegsgeld stellen. Da dieses aber mitunter auch von der Dauer der Arbeitslosigkeit abhängt, sollten hier keine großen Beträge erwartet werden. Zudem sind bei der Gründung durch Minderjährige weitere spezifische Besonderheiten zu beachten.
Doch was geschieht eigentlich, wenn die Gründung nicht gelingen sollte? Dies klären wir im nächsten Artikel des Abschnitts „Gründung aus der Arbeitslosigkeit“.
Was darf ich vor der Gründung für meine Firma vorbereiten?
Eine Voraussetzung ist, dass Sie die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erst nach Beantragung des Gründungszuschusses beginnen (als Antragstellung gilt das Datum, an dem Sie das Antragsformular bei der Arbeitsagentur abgeholt haben). Nun ist es allerdings bei den wenigsten Selbstständigen so, dass sie völlig ohne Vorbereitung mit ihrer Unternehmung starten. Deshalb stellt sich die Frage, inwiefern Vorbereitungshandlungen vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit für die Gewährung des Gründungszuschusses schädlich sein können.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Vorbereitungshandlungen und gewerblicher Tätigkeit?
Der Gesetzgeber sieht in § 93 Abs. 1 SGB III vor, dass Arbeitslose, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen, einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben können. Hier steckt der Teufel im Detail: Maßgeblich ist die „Aufnahme“ der Tätigkeit. Dies bedeutet konkret: Sie dürfen noch vor der Antragstellung Vorbereitungshandlungen durchführen. Gewerblich tätig zu werden ist jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, ohne den Gründungszuschuss zu gefährden. Charakteristisch ist für Vorbereitungshandlungen, dass sie nicht dazu geeignet sind, um damit Einnahmen zu erzielen und der Arbeitslose damit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Beispiele zur Verdeutlichung
Die folgenden Beispiele zeigen die unterschiedliche Kategorisierung:
Beispiele zur AußenwirkungBeispiele für Vorbereitungshandlungen | Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten |
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- Suche und Anmietung von Büroräumen oder Lagerhallen
- Aufbau von Kontakten zu Lieferanten
- Durchführung von Marktstudien
- Vorüberlegungen zur Geschäftsstrategie (z. B. Sortiment, Dienstleistungsangebot, mögliche Kunden)
| - Gewerbeanmeldung (!)
- Eintragung in das Handelsregister (bei GmbH und AG)
- Einstellung von Personal
- Wareneinkauf
- Eröffnung eines Ladengeschäfts
- konkrete Werbemaßnahmen
- Angebot von Leistungen mit Außenwirkung
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Es entscheidet aber stets der Einzelfall. Sind Sie sich unsicher, was in Ihrem Fall eine Außenwirkung hervorruft, konsultieren Sie im Vorfeld einen Experten oder Ihren Sachbearbeiter der Arbeitsagentur.
Was muss ich bei meiner Außenwirkung beachten?
Grundsätzlich können Sie sich als Faustformel merken: Erlaubt ist, was keine Außenwirkung erzeugt. Sobald Sie als Gewerbetreibender wahrgenommen werden, beispielsweise indem Sie sich im Rahmen von Werbung oder im Internet als Unternehmen präsentieren oder beim Wareneinkauf als Vertragspartner auftreten, müssen Sie sich auch als solcher behandeln lassen. Die nachträgliche Beantragung des Gründungszuschusses wäre dann nicht mehr möglich.
Nachdem Sie nun wissen, worauf Sie in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen achten müssen, wenden wir uns im nächsten Artikel dem Alter zu. Es stellt sich nämlich die Frage, ob es eine Altersgrenze für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit gibt.
Gibt es Unterschiede bei den Arbeitsagenturen?
Mir ist als Berater vollkommen bewusst, dass nicht jede Arbeitsagentur und jeder Sachbearbeiter gleich ist und arbeitet, sicher gibt es dahingehend auch sehr positive Beispiele, wo der Existenzgründer sehr umfangreich und auf einem hohen Niveau beraten wurde. Letztlich kann es auch nicht nur die Aufgabe der Arbeitsagentur sein, die Existenzgründer diesbezüglich zu beraten. Aus dem Grund gibt es ja Fördermittel zur Beratung, Existenzgründerseminare und die Berater selbst. Der Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit sollte jedoch zumindest so weit ausgebildet sein, dass er im Fall einer Existenzgründung vernünftige, sachbezogene und freundliche Antworten gibt und nicht nur auf die Angebote der IHK verweist, um den“ Kunden“ möglichst schnell loszuwerden.
Welche Beratungsleistung gibt die Arbeitsagentur?
Möchten Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, wenden Sie sich an Ihren Fallmanager bei der Arbeitsagentur. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu: „[…] Ihre Agentur für Arbeit kann ihnen erste Informationen geben“. Dies ist auch durchaus im Bereich des Möglichen – erwarten Sie aber besser auch nicht mehr als „erste“ Informationen. In der Praxis besteht die Beratung der Arbeitsagentur meist aus folgenden Bestandteilen:
- Sie erhalten von Ihrem Berater die Formulare, mit denen Sie den Gründungszuschuss beantragen können. (Suchen Sie sich einen Berater!)
- Er wird Ihnen empfehlen, ein Existenzgründerseminar zu besuchen, um sich grundlegende Kenntnisse für die Selbstständigkeit anzueignen.
- Auch einen Besuch bei der IHK wird die Empfehlung häufig umfassen, um sich dort beraten zu lassen. Gewöhnlich ist die Beratung dort allerdings nicht wesentlich tiefgreifender als bei der Arbeitsagentur selbst.
- Mit etwas Glück erhalten Sie noch die eine oder andere allgemeine Broschüre oder Informationsblätter, die Ihnen zumindest einen groben Überblick geben können.
Beratung der Arbeitsagentur: Was sie nicht erwarten sollten!
Eine tiefgehende Beratung, die Sie Ihrem Ziel der erfolgreichen Selbstständigkeit näherbringt, dürfen Sie bei den Arbeitsagenturen nicht erwarten. Zwar mag es durchaus die eine oder andere Ausnahme geben, aber die meisten Fallberater besitzen schlichtweg nicht die Ausbildung und das Know-how, um eine fundierte Beratung vornehmen zu können. Sofern ein Berater tatsächlich versucht, eine weiterführende Hilfestellung zu geben, müssen Sie dennoch vorsichtig sein – oft ist das Wissen der Berater nicht gerade aktuell.
In den meisten Fällen werden Sie nur zu irgendwelchen anderen Beratern oder Institutionen weiterverwiesen, was Sie allerdings mit einer kurzen Internetrecherche selbst auch schaffen würden.
Mehr wie Formulare austeilen, scheinen die nicht zu können?!
Lange Zeit war das genau mein Eindruck, der Sachbearbeiter würde das Stichwort Existenzgründung und sofort flog das Formular für den Existenzgründungszuschuss über den Tisch. Ein kurzer und flüchtiger Hinweis, das ganze schnellstmöglich auszufüllen und wieder ihr an diesem Schreibtisch vorbeizubringen, ja genauso verhält es sich lange Zeit und sicherlich auch noch heute bei vielen Stellen.
Letztlich besteht die Unterstützung der Arbeitsagentur ausschließlich darin, den Gründungszuschuss als Finanzierungsinstrument für den Existenzgründung zu gewähren, was seit einiger Zeit ja nicht mehr selbstverständlich ist, sondern im Rahmen einer Einzelfallprüfung durchaus auch abgelehnt werden kann.
Vielleicht kann man die Unterstützung der Arbeitsagentur auch darin sehen, ein Gespräch von Mensch zu Mensch zu führen, sofern man an einen solchen Sachbearbeiter gerät, umso schon einmal den ersten Eindruck zum Thema Existenzgründung und Sinnhaftigkeit der eigenen Geschäftsidee zu bekommen.
Wovon kann ich bei der Arbeitsagentur abraten?
Von einer detaillierten betriebswirtschaftlichen Einschätzung rate ich Ihnen bei der Arbeitsagentur gänzlich ab. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit sind einfach zu schlecht und die Wahrscheinlichkeit ist zu gering, dass Sie mit Ihrer Anfrage auf ein positives Ergebnis stoßen würden.
Darüber hinaus rate ich Ihnen auch davon ab, den Sachbearbeiter der Arbeitsagentur um eine Einschätzung Ihrer Geschäftsidee hinsichtlich Standort, Markt oder ähnlichen Themen aus dem Businessplan zu bitten. Dafür haben (oder sollten zumindest) Sie Ihren Berater, der Ihnen dahingehend helfen wird.