Freiberufler werden im § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz beschrieben, dort steht:
"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen ... "
Folgende Berufe zählen laut Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen:
- selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
- Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
- Handelschemiker,
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
- Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
- Lotsen ...
Was ist unter ähnlichen Berufen zu verstehen?
In der obigen Aufzählung ist neben der Aufzählung von freiberuflichen Tätigkeiten auch von ähnlichen Berufen die Rede. Das Gesetz ist dahingehend jedoch offen formuliert. Nicht nur eine staatliche Fachausbildung oder ein staatlich anerkannter Berufsabschluss ermöglicht die Arbeit als Freiberufler im entsprechenden Berufszweig, auch eine nicht staatliche Ausbildung, eine langjährige Berufserfahrung, nebst Qualifikation oder eine entsprechende Zulassung ebnet den Weg zur Arbeit als Freiberufler. Aus diesen Gründen zählen zum Beispiel auch Heilberufe zu den Tätigkeiten, die als Freiberufler zugelassen sind. Nicht zuletzt sind somit auch Tätigkeiten in der Gesundheitsvorsorge freiberuflich. Der Einzelfall sollte stets von einem Steuerberater, der Finanzverwaltung oder durch ein entsprechend vorhandenes (oder neues) Gerichtsurteil geklärt werden.
Freiberufler sind selbständig tätige Unternehmer und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Um den Freiberufler vom Gewerbetreibenden abzugrenzen, wird der § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) verwendet. Im § 18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog (Katalogberufe) aufgeführt. Selbständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind, zählen zu den Freiberuflern.