Wie man eine Limited (Ltd.) gründet

Die Limited ist eine Rechtsform, die nicht dem deutschen Recht entspringt, sondern aus dem Rechtssystem des Vereinigten Königreichs stammt. Deutsche können die „private company limited by shares“ ebenfalls gründen. Lange Zeit war sie die einzige Möglichkeit, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sehr geringen Gründungskosten zu realisieren. Seit 2008 in Deutschland die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt wurde, verliert die Limited zunehmend an Bedeutung.

Ablauf der Gründung einer Limited

Möchten Sie eine englische Limited gründen, befolgen Sie die folgenden Schritte:

  1. Schritt: Wählen Sie einen Firmennamen, der den Zusatz „Limited“ oder „Ltd.“ tragen muss.
  2. Schritt: Wählen Sie einen Satzungssitz („registered office“). Er muss im Vereinigten Königreich liegen. Ihre Limited muss postalisch dauerhaft in England erreichbar sein. Die Gesellschaft könnte gelöscht werden könnte, wenn offizielle Dokumente nicht zugestellt werden können. Briefkastenfirmen sind möglich.
  3. Schritt: Legen Sie die Organe der Limited fest. Sie brauchen
    - die „shareholder“, die Gesellschafter der Limited,
    - einen „director“, der dem deutschen Geschäftsführer entspricht,
    - einen „company secretary“, der sich um formelle Aufgaben kümmert,
    - ab einem Jahresumsatz über 1 Mio. Pfund oder einer Bilanzsumme über 1,4 Mio. Pfund einen „auditor“, der als Wirtschaftsprüfer fungiert.
  4. Schritt: Zahlen Sie das Gesellschaftskapital und/oder die Einlagen ein bzw. bringen Sie Sacheinlagen ein.
  5. Schritt: Melden Sie die Limited zum Gesellschaftsregister („companies house“) in Cardiff, Edinburgh oder Belfast an. Hierfür müssen Sie die Gründungsurkunde („memorandum of association“), die dem deutschen Gesellschaftsvertrag entspricht, sowie die Gesellschaftssatzung („articles of association“) einreichen. Nach der Eintragung erhalten Sie die Gründungsurkunde. Die Limited ist nun rechtswirksam entstanden. Eine Vorgründungsgesellschaft gibt es nicht – dementsprechend gibt es vor der Eintragung auch keine Haftungsbeschränkung.
  6. Schritt: Sie können nun in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnen. Diese muss im deutschen Handelsregister eingetragen werden.

Eine Besonderheit bei der Gründung der Limited ist, dass das britische Recht gilt und dementsprechend auch alle Unterlagen in der englischen Sprache abgefasst sein müssen. Es kann sinnvoll sein, auf einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt oder auf entsprechende Dienstleister zurückzugreifen, die mit dem hiesigen Recht vertraut sind.

Voraussetzungen für die Gründung der Ltd.

Die Gründungsvoraussetzungen sind bei der Limited minimal. Weder ist ein bestimmtes Stammkapital erforderlich noch notarielle Beglaubigungen. Es sind mindestens zwei Gründer notwendig. Außerdem muss es zwingend einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich geben – ohne diesen würde die Gesellschaft früher oder später gelöscht.

Kapitalbedarf der Limited

Für die Limited gibt es kein gesetzlich gefordertes Mindestkapital. Sie kann also bereits ab 1 Euro Stammkapital gegründet werden. In der Praxis wird empfohlen, wenigstens 100 Britische Pfund einzuzahlen, um die Gründungskosten abzudecken. Diese Stammeinlage darf nicht ausgeschüttet werden.

Haftungsverhältnisse in der Limited

Bei der Limited ist die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. In Ausnahmefällen kann es allerdings zur unbeschränkten Haftung mit dem Privatvermögen des Vorstands kommen:

  • Straftaten
  • schwere Pflichtverletzungen
  • rechtsmissbräuchliches Verhalten

Löschung der Limited in England (z. B. bei Unzustellbarkeit von Post in England, bei Verletzung von Meldepflichten)

Vor- und Nachteile der englischen Limited

Die Limited bringt folgende Vor- und Nachteile mit sich:

Vorteile

Nachteile

  • schnelle Gründung
  • sehr geringe Gründungskosten (~ 100 Euro)
  • Haftungsbeschränkung
  • kein Mindeststammkapital notwendig
  • kann auch nach einer Insolvenz gegründet werden
  • keine notarielle Beurkundung notwendig
  • unbürokratische Löschung
  • einfache Änderungen am Gesellschaftsvertrag
  • problemlose Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter
  • hohes Maß an Transparenz
  • englische Anschrift notwendig
  • englischer Jahresabschluss und Publizitätspflichten
  • zusätzlich Steuererklärung in Deutschland erforderlich
  • englisches Recht kann kompliziert sein
  • rechtliche Fallstricke können zur persönlichen Haftung des Directors führen
  • schlechtes Image im Geschäftsverkehr
  • Übersetzung aller Dokumente notwendig
  • eventuell rechtliche Beratung bezüglich des englischen Rechts erforderlich

Vorteile und Nachteile

Zu den Vorteilen zählt nach wie vor die schnelle und kostengünstige Gründungsmöglichkeit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft. Im Gegensatz zu verschiedenen neueren und exotischeren Rechtsformen ist die englische Limited inzwischen allgemein bekannt.

Ein nicht zu unterschätzender Nachteil ist der Mehraufwand durch die Wahl einer ausländischen Rechtsform mit Satzungssitz im Ausland. Das betrifft auch das Risiko einer Löschung der Gesellschaft in England und die dann wieder bestehende vollständige persönliche Haftung.

Für wen sich die Limited eignet

Grundsätzlich eignet sich die Limited für alle Unternehmer, die mit einem geringen Eigenkapital gründen wollen, gleichzeitig aber eine Haftungsbeschränkung wünschen. Mittlerweile ist die Limited aber für Existenzgründer weitgehend uninteressant geworden. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bietet als deutsche Rechtsform dieselben Vorteile. Die Gründer sparen sich damit allerdings die englischen Formalitäten und Hindernisse.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.