Planung
Gründung
Wachstum
News
Zurück
Neuste Nachrichten
Du bist hier
Ob Sie sich bereits vor Ihrer Schwangerschaft selbstständig gemacht haben oder auf die Idee erst während der Zeit mit Baby kommen – es stellt sich in beiden Fällen die Frage, wie die Selbstständige Arbeitäwährend der Elternzeit rechtlich zu beurteilen ist. Die wichtigsten Fragen rund um die nebenberufliche Selbstständigkeit während der Elternzeit möchte ich Ihnen heute beantworten.
Wenn Sie sich in der Elternzeit selbstständig machen, treffen Sie dieselben Meldepflichten wie bei der normalen Selbstständigkeit. Konkret bedeutet dies:
Wichtig: Dies gilt auch nach Kleinunternehmerregelung. Wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, damit Sie gesetzlich auf der sicheren Seite sind.
§ 1 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) spricht Ihnen das Recht zu, pro Woche bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten. Diese Arbeitszeit gilt für eine abhängige Beschäftigung ebenso wie für die Selbstständigkeit. Wenn Sie die 30 Wochenstunden im Durchschnitt in einem Bezugsmonat überschreiten, bekommen Sie für diesen Monat kein Elterngeld. Der Bezugsmonat läuft immer ab dem Monatstag der Geburt einen Monat lang (also z. B. Geburt am 13.1., Bezugsmonat März = 13.3. – 12.3.).
Tipp: Wenn die Krankenkasse die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit prüft, gelten deutlich niedrigere Stundenzahlen. Ab 20 Stunden pro Woche gelten Sie als hauptberuflich selbstständig mit den entsprechenden Folgen für die Beitragspflicht.
Wenn Sie sich in Elternzeit befinden, müssen Sie keine spezielle Einkommensgrenze beachten. Leider gibt es keinen Freibetrag, Sie müssen sich das gesamte Einkommen ab dem ersten Euro auf das Elterngeld anrechnen lassen. Durch das 2015 neu geregelte Elterngeld Plus können sich für berufstätige Eltern gegenüber dem Basiselterngeld Vorteile ergeben, weshalb es wichtig ist, beide Varianten durchzurechnen. Dabei wird der Verdienst nicht einfach vom Elterngeldbetrag abgezogen, sondern vielmehr die Bezugsgröße verringert, sodass der tatsächliche Abzug geringer ausfällt. Vereinfacht gesagt wendet das zuständige Amt diese Formel an:
Verringertes Elterngeld = (Durchschnittliches Netto vor dem Kind – Einkünfte während der Elternzeit) x 65(67)%
Anrechnungsfrei bleibt aber in jedem Fall der Sockelbetrag von 300 Euro.
Tipp: Der Gesetzgeber betrachtet beim Selbstständigen keine einzelnen Monate, sondern den gesamten Bezugszeitraum im Durchschnitt, sodass sich Monate mit höherem Einkommen und mit Verlusten ausgleichen. Behalten Sie die Entwicklung im Blick, um nicht von etwaigen Rückzahlungen überrascht zu werden.
In der Zeit des Elterngeldbezugs ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Das trifft nicht auf zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen zu. Für die Krankenkasse gilt für eine Nebentätigkeit die Grenze von 20 Stunden pro Woche. Bauen Sie Ihre Nebentätigkeit auf die beim Elterngeldbezug möglichen 30 Stunden pro Woche aus, sind Sie für die Krankenkasse hauptberuflich selbständig. In diesem Fall müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Auch freiwillig Versicherte müssen weiterhin Beiträge zur Krankenkasse zahlen, evtl. nur den Mindestbeitrag. Grundsätzlich empfehlen wir zuvor immer erst eine Beratung bei Ihrer Krankenkasse.
Im nächsten Artikel beschäftigen wir uns damit, ob Sie auch Kindergeld bei Nebengewerbe während der Ausbildung erhalten.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Einkommen gewertet wird, das Ihnen im Zeitraum zufließt, selbst wenn es aus vor der Elternzeit erledigten Aufträgen stammt. Dies ist auch der Grund, warum Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage auf das Elterngeld angerechnet werden, obwohl Sie dafür überhaupt nicht arbeiten mussten.
Sofern Sie nur für einen kurzen Zeitraum, zum Beispiel zwei Monate, in Elternzeit sind, können Sie die Rechnungen erst zum Ende der Elternzeit hinschreiben, um zu vermeiden, dass alle während des Bezugszeitraums bezahlen.
Interessant zu wissen ist, dass Sie die Elternzeit-Monate auch strecken können. Was bedeutet das? Nehmen wir an, Sie entscheiden sich für eine Elternzeit von 12 Monaten. Diese können Sie aufteilen. Pausen zwischen den Monaten sind möglich. Das heißt, Sie können drei Monate Elternzeit nehmen, einen Monat aussetzen, vier Monate nehmen und wieder einen Monat aussetzen. Erhalten Sie in den Monaten, in denen Sie keine Elternzeit haben, Einkommen, dann fließt dies nicht in die Berechnung für das Elterngeld ein.
Tipp: Wenn Sie bilanzierungspflichtig sind, gilt das Zuflussprinzip nicht – Sie müssen sich dann gegenrechnen lassen, was Sie im Bezugszeitraum gearbeitet und berechnet haben. Hier kann es helfen, wenn Sie einen Termin beim Steuerberater vereinbaren und mit diesem das Thema durchgehen. So laufen Sie nicht Gefahr, aus Versehen vielleicht falsche Angaben zu machen.
Grundsätzlich kann Ihnen niemand vorschreiben, welcher Tätigkeit Sie nachgehen – dies gilt auch für die Selbstständigkeit in der Elternzeit. Sind Sie jedoch noch bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber angestellt, besteht höchstwahrscheinlich noch ein Wettbewerbsverbot. Sie dürfen dementsprechend nicht in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber treten. Nehmen Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt auf und holen Sie sich seine Bestätigung, dass Sie aktiv werden dürfen.
Im Folgenden wollen wir Ihnen jetzt einige Fallbeispiele und Konstellationen vorstellen, die Sie betreffen könnten.
Bei Eltern mit Mischeinkünften (also Gewerbe und Angestelltenverhältnis gleichzeitig) werden nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zurate gezogen, sondern der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Das ergeht in der Regel durch den letzten Einkommensteuerbescheid der Eltern.
Für die Konstellation hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbständig bedeutet das, zum Erwerbseinkommen zählt sowohl der Verdienst aus der Angestelltentätigkeit, als auch der Gewinn aus dem Nebengewerbe. Ärgerlich ist dies nur dann, wenn Sie noch nicht lange im Angestelltenverhältnis sind, hier aber einen deutlich höheren Betrag verdienen.
a) Nebentätigkeit wird fortgeführt
Die nebenberufliche Selbständigkeit darf für einen gleichzeitigen Elterngeldbezug max. einen Umfang von 30 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Zeit des Elterngeldbezugs wird der Gewinn aus der Nebentätigkeit auf das Elterngeld angerechnet. Dafür wird die Differenz aus dem Netto - Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes ermittelt. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % der ermittelten Differenz, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro.
b) Nebentätigkeit wird aufgegeben bzw. stillgelegt
In diesem Fall erwirtschaften Sie keine Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit. Der entgangene Gewinn wird Ihnen über die Berechnung zum Netto - Erwerbseinkommen zu 67 % als Elterngeld ersetzt.
An dieser Stelle wollen wir aus einem Merkblatt der IHK Schleswig-Holstein zitieren:
"Sofern nicht nur der Mindestbetrag bezogen wird, ist für den Elterngeldbezugszeitraum eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die mindestens den Anforderungen einer steuerlichen Aufstellung des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss, zu fertigen. Bitte beachten Sie, dass die wöchentliche Arbeitszeit aus der 10 selbstständigen Tätigkeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigen darf. Bevor Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer Elterngeldstelle beraten lassen."
Das Arbeitslosengeld I kann zwar zum Teil angerechnet werden, allerdings bleibt der Mindestbeitrag von 300 Euro auf jeden Fall erhalten. Das heißt, dass das Arbeitslosengeld plus mindestens 300 Euro gezahlt werden. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit mindert evtl. noch die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Mein Tipp: Das Merkblatt der IHK Schlesweig-Holstein enthält viele weitere Informationen rund um das Thema Elterngeld und nebenberuflich selbstständig. Es enthält auch Infos, wenn Sie sich als Student nebenberuflich selbstständig machen und Elterngeld beziehen.
Frauen, die in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten nur den Mindestbetrag von 300,- Euro als Elterngeld. Bestand hingegen eine nebenberufliche Selbständigkeit, ist der Anspruch auf 67 % des entgangenen Gewinns gegeben. Lag das Netto - Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro wird der Prozentsatz sogar noch angehoben.
Zum Ende des Elterngeldbezugs mit einer Nebentätigkeit zu beginnen, ist ein häufig anzutreffender Sachverhalt. Auch hier gilt, der Gewinn wird über das Netto - Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes, auf das Elterngeld angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % der ermittelten Differenz.
Sie können auch als Kleinunternehmer Elternzeit nehmen und erhalten hier eine monatliche Zahlung von 67 % Ihres Nettoverdienstes. Bedenken Sie jedoch, dass alle Beträge, die Sie innerhalb der Elternzeit verdienen, auch auf Ihr Elterngeld angerechnet werden. Lediglich der Sockelbetrag von 300 Euro bleibt unberührt.
Ja, die Einnahmen, die Sie auch als Kleinunternehmer machen, werden immer in das Elterngeld eingerechnet. Dies gilt auch dann, wenn Sie hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis tätig sind.
Hier gilt, dass die Monate, in denen Sie Elterngeld bezogen haben, nicht angerechnet werden. Die Basis stellt also auch wieder das letzte Geschäftsjahr vor der Geburt dar. Zudem erhalten Sie auch noch einen Geschwister-Bonus.
Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit haben Sie normalerweise noch einen Arbeitsvertrag und befinden sich hauptberuflich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem Angestelltenverhältnis. Doch wie wird jetzt das Elterngeld berechnet? Sobald Sie teilweise selbstständig sind, gelten die Regeln für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen. Das heißt, die Bemessungsgrundlage ist das letzte Geschäftsjahr vor der Geburt.
Ja, diese Möglichkeit besteht. Bis zu 24 Monate Bezug ist möglich. Allerdings erhalten Sie dann die 24 Monate nur die Hälfte des Elterngeldes. Würden Sie in einem Zeitraum von 12 Monaten monatlich einen Betrag von 1.000 Euro erhalten, beziehen Sie bei einem Zeitraum von 24 Monaten monatlich nur 500 Euro. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie mit dem Hinzuverdienst und einer durchdachten Aufteilung der Elterngeldmonate Ihre Ausgaben decken können.
Eine sehr gute Möglichkeit wäre es, wenn nicht nur Ihr Einkommen als Kleinunternehmer, sondern das Einkommen beider Elternteile für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird. Das ist aber nicht der Fall. Das Gehalt Ihres Partners ist ausschließlich die Bemessungsgrundlage, wenn er ebenfalls Elternzeit nimmt. Dies gilt für Väter und Mütter.
Als Kleinunternehmer darf Ihr jährliches Einkommen seit dem 01.01.2020 nicht über 22.000 Euro liegen. Aus Ihren Einkommen berechnen sich auch Ihre Ansprüche. Die Regel besagt, dass Sie von Ihrem Verdienst im Jahr vor der Elternzeit einen Anteil von 67 % erhalten. Der Bemessungszeitraum sind also nicht die 12 Monate vor der Geburt Ihres Kindes, sondern das Jahr davor. Wird Ihr Kind in 2021 geboren, dient als Basis für die Berechnung Ihr Steuerbescheid aus 2020. Sie erhalten dann monatlich 67 % Ihres Einkommens.
Bei Selbstständigen und Personen mit Mischeinkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit, erfolgt die Berechnung des Elterngelds anders, als bei ausschließlich abhängig Beschäftigten. Grundsätzlich gelten dort als Bemessungszeitraum nicht die 12 Monate vor der Geburt des Kindes (wie bei Angestellten), sondern es gilt das letzte Wirtschaftsjahr (meistens das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes). Selbst wenn das Gewerbe nur kurz angemeldet war oder nur Verluste eingefahren wurden, gilt diese Regelung. Es spielt auch keine Rolle, wenn davor oder danach das Einkommen höher lag. Also, selbst wenn dadurch das Elterngeld deutlich geringer ausfällt, ist diese Vorgehensweise vom Gesetzgeber her absolut korrekt, schreibt steuertipps.de.
Beamtin mit Mischeinkünften klagt erfolglos
In einem konkreten Fall bezog eine Finanzbeamtin aus Hamburg im Jahr 2012 Mischeinkünfte. Zunächst war sie während ihrer ersten Elternzeit nebenbei selbstständig als Beraterin für Küchen- und Haushaltsartikel tätig. Nach einem halben Jahr trat sie im November 2012 ihre Tätigkeit als Beamtin wieder an. Im November 2013 bekam sie ihr zweites Kind und beantragte wieder Elterngeld. Sie versuchte, den Bemessungszeitraum von November 2012 bis November 2013 zu legen. Der Stadtstaat Hamburg legte den Bemessungszeitraum jedoch auf 2011 zurück. Dagegen ging die Beamtin gerichtlich vor. Das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz erfuhr im September 2012 eine Neuregelung. Nach dieser Neuregelung, muss auf das letzte Wirtschaftsjahr zurückgegriffen werden, sofern Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wird (auch wenn es nur Verluste sind). Das gilt im Übrigen auch, wenn noch im Jahr vor der Geburt des Kindes, das Gewerbe abgemeldet wurde. Der Stadtstaat Hamburg berechnet des Bemessungszeitraum daher wie folgt:
Die Richter des Bundessozialgerichts gaben dem Stadtstaat grundsätzlich Recht, dass sie den Bemessungszeitraum auf einen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum gelegt hatten - und nicht wie von der Klägerin gefordert auf die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Allerdings ist weiterhin strittig, ob der Bemessungszeitraum gleich nach 2011 verlegt werden musste. Wäre auch 2012 noch gesetzeskonform? Die Beamtin habe in diesem Fall ein Wahlrecht. Daher verwies das BSG den Rechtsstreit wieder an das Landessozialgericht zurück (BSG, Urteil vom 27.10.2016, Az. B 10 EG 5/15 R).