Sicherlich möchten Sie Ihr Gewerbe nicht grundlos auf eine andere Person anmelden. Im Regelfall gibt es dafür einen triftigen Grund. Bedenken Sie jedoch, dass Sie in vielen Fällen entweder Ihre Pflichten aus einem Vertragsverhältnis verletzen oder gar eine Straftat begehen, wenn Sie bestimmte Umstände durch eine Strohmannfirma umgehen. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Nebentätigkeit untersagt.
Problem: Das Gewerbe läuft zwar nicht auf Ihren Namen, doch die Arbeit bleibt dieselbe. Egal ob Ihr Arbeitgeber Ihnen das Nebengewerbe wegen einer Konkurrenzsituation oder wegen einer Überschreitung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit untersagt hat – in jedem Fall ändert sich nichts daran, dass Sie dem Verbot zuwider handeln.
Folgen: Kommt Ihnen Ihr Arbeitgeber nach ausgesprochenem Verbot auf die Schliche, hat er im Regelfall das Recht zu einer fristlosen Kündigung, mindestens jedoch zur ordentlichen Kündigung. Sollte er einen Privatdetektiv einsetzen, um Sie „auf frischer Tat zu ertappen“, so müssen Sie ihm unter Umständen sogar die entstandenen Kosten ersetzen.
Sie möchten Ihren Anspruch auf Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Rente nicht verlieren.
Problem: Sie melden Ihr Gewerbe auf einen Verwandten um, um eine staatliche Leistung nicht zu verlieren. Hiermit begehen Sie allerdings eine Straftat: Sie erschleichen Leistungen bzw. begehen einen Sozialleistungsbetrug.
Folgen: Gemäß § 263 StGB handelt es sich beim Sozialleistungsbetrug um ein Betrugsdelikt, das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
Sie erhalten eine für die gewerbliche Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht.
Problem: Für einige Berufe ist eine Genehmigung erforderlich, beispielsweise für die Tätigkeit als Immobilienmakler oder als Handelsvertreter (gemäß § 34c GewO). Dies ist zum Schutz der Verbraucher gedacht, damit Unbefugte Dritten keinen Vermögensschaden zufügen können. Erhalten Sie diese Erlaubnis nicht, dann geschieht dies aus gutem Grund.
Folgen: Erfahren die Behörden von der fehlenden Erlaubnis, so können Sie mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 144 Abs. 4, 1 HS GewO).
Sie mussten in der Vergangenheit eine Versicherung an Eides Statt abgeben und wollen vermeiden, dass Ihr gesamtes Einkommen für die Schuldtilgung verwendet wird.
Problem: Würden Sie selbst ein Gewerbe anmelden, würde ein Großteil Ihrer Gewinne für die Tilgung der Schulden verwendet. Melden Sie das Gewerbe auf einen Verwandten oder Freund an, erwirtschaftet er die Gewinne und das Geld bleibt bei Ihnen. Allerdings verschleiern Sie damit Ihr wahres Einkommen.
Folgen: Zeigt ein Gläubiger Sie an und stellt den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, so verlieren Sie Ihr Anrecht darauf. Sie gefährden damit also Ihre Wohlverhaltensphase und schädigen sich im schlimmsten Fall selbst, indem Sie ein Leben lang für Ihre Schulden gerade stehen müssen.