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Immer wieder kommen Gewerbetreibende auf die hanebüchene Idee, ihr Nebengewerbe auf einen Verwandten oder auch auf einen Lebensgefährten anzumelden. Das Prinzip ist einfach: Das Gewerbe läuft auf den „Partner“, geleitet wird es aber faktisch durch den eigentlichen Unternehmer, der jedoch in den Papieren nicht in Erscheinung tritt. Obwohl dies auf den ersten Blick einfach wirkt, kann es in der Praxis schwerwiegende Probleme nach sich ziehen.
Leider ist es für den Strohmann, auf dessen Name das Gewerbe läuft, nicht mit der Unterschrift unter die Gewerbeanmeldung getan. Wann immer das Unternehmen agiert, muss der Inhaber dafür unterschreiben. Ziehen Sie eine solche Konstellation in Betracht, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass der Strohmann deutlich öfter einbezogen werden muss als gehofft. Beispiele für solche Fälle sind:
Das größte, viel zu oft unterschätzte Problem besteht allerdings für den Strohmann: Er hat gewöhnlich überhaupt keine Möglichkeit, den Erfolg des Unternehmens zu beeinflussen – oft weiß er nicht einmal, worum es überhaupt genau geht. Ist das Geschäft allerdings nicht von Erfolg gekrönt und Sie könnten Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, so müsste er dafür mit seinem Privatvermögen haften – im schlimmsten Fall bis hin zur geschäftlichen und privaten Insolvenz.
Die Auswahl an möglichen Strohmännern ist riesig und schlichtweg einfach unbegrenzt. So kann man in verschiedene Kategorien untergliedern. Hierbei handelt es sich allerdings um keine rechtliche Beratung. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen einen Strohmann zu benutzen, dann auf eigene Gefahr. Folgende Strohmänner sind die beliebtesten
Familienmitglieder:
Bekannte:
Unbekannte:
Im Gewerberecht kennt man den Begriff der „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Deuten nachweisbare Tatsachen darauf hin, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, so kann das Gewerbe gemäß § 35 GewO (Gewerbeordnung) untersagt werden. Von einer Unzuverlässigkeit kann rein rechtlich gesehen ausgegangen werden, wenn eine Strohmannfirma gegründet wird. Dies gilt besonders dann, wenn sie lediglich dazu dient, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Hinweise darauf ergeben sich für die Behörden, wenn im Geschäftsverkehr lediglich der Hintermann auftritt, während der Strohmann nur wie eine „Marionette“ bewegt und gesteuert wird, jedoch selbst nicht am Geschäft mit arbeitet.
Kurzum könnte man zusammenfassen: In rechtlicher Hinsicht ist es nicht empfehlenswert, eine Strohmannfirma zu gründen, denn sollten Sie je kontrolliert werden oder in irgendeiner Art und Weise auffallen, könnten Sie Probleme bekommen. Die Untersagung des laufenden Gewerbes sowie das Verbot, erneut eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen, sind dann Ihre geringsten Schwierigkeiten.
Sicherlich möchten Sie Ihr Gewerbe nicht grundlos auf eine andere Person anmelden. Im Regelfall gibt es dafür einen triftigen Grund. Bedenken Sie jedoch, dass Sie in vielen Fällen entweder Ihre Pflichten aus einem Vertragsverhältnis verletzen oder gar eine Straftat begehen, wenn Sie bestimmte Umstände durch eine Strohmannfirma umgehen. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Nebentätigkeit untersagt.
Problem: Das Gewerbe läuft zwar nicht auf Ihren Namen, doch die Arbeit bleibt dieselbe. Egal ob Ihr Arbeitgeber Ihnen das Nebengewerbe wegen einer Konkurrenzsituation oder wegen einer Überschreitung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit untersagt hat – in jedem Fall ändert sich nichts daran, dass Sie dem Verbot zuwider handeln.
Folgen: Kommt Ihnen Ihr Arbeitgeber nach ausgesprochenem Verbot auf die Schliche, hat er im Regelfall das Recht zu einer fristlosen Kündigung, mindestens jedoch zur ordentlichen Kündigung. Sollte er einen Privatdetektiv einsetzen, um Sie „auf frischer Tat zu ertappen“, so müssen Sie ihm unter Umständen sogar die entstandenen Kosten ersetzen.
Sie möchten Ihren Anspruch auf Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Rente nicht verlieren.
Problem: Sie melden Ihr Gewerbe auf einen Verwandten um, um eine staatliche Leistung nicht zu verlieren. Hiermit begehen Sie allerdings eine Straftat: Sie erschleichen Leistungen bzw. begehen einen Sozialleistungsbetrug.
Folgen: Gemäß § 263 StGB handelt es sich beim Sozialleistungsbetrug um ein Betrugsdelikt, das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
Sie erhalten eine für die gewerbliche Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht.
Problem: Für einige Berufe ist eine Genehmigung erforderlich, beispielsweise für die Tätigkeit als Immobilienmakler oder als Handelsvertreter (gemäß § 34c GewO). Dies ist zum Schutz der Verbraucher gedacht, damit Unbefugte Dritten keinen Vermögensschaden zufügen können. Erhalten Sie diese Erlaubnis nicht, dann geschieht dies aus gutem Grund.
Folgen: Erfahren die Behörden von der fehlenden Erlaubnis, so können Sie mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 144 Abs. 4, 1 HS GewO).
Sie mussten in der Vergangenheit eine Versicherung an Eides Statt abgeben und wollen vermeiden, dass Ihr gesamtes Einkommen für die Schuldtilgung verwendet wird.
Problem: Würden Sie selbst ein Gewerbe anmelden, würde ein Großteil Ihrer Gewinne für die Tilgung der Schulden verwendet. Melden Sie das Gewerbe auf einen Verwandten oder Freund an, erwirtschaftet er die Gewinne und das Geld bleibt bei Ihnen. Allerdings verschleiern Sie damit Ihr wahres Einkommen.
Folgen: Zeigt ein Gläubiger Sie an und stellt den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, so verlieren Sie Ihr Anrecht darauf. Sie gefährden damit also Ihre Wohlverhaltensphase und schädigen sich im schlimmsten Fall selbst, indem Sie ein Leben lang für Ihre Schulden gerade stehen müssen.
Sie sehen, dass die Folgen oft sehr drastisch ausfallen, sollte Ihre Strohmannfirma aufgedeckt werden. Sie sollten sich deshalb im Vorfeld besser genau überlegen, ob Sie dieses Risiko wirklich eingehen wollen – in den meisten Fällen handelt es sich dabei nicht einmal mehr um eine rechtliche Grauzone, sondern vielmehr um eine Straftat.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.