Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld I auf einen Blick
- Freibetrag 1: „Genereller” Freibetrag
Der grundlegende Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich steht jedem zu. Diese Hinzuverdienstgrenze greift bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung. Oder einer Tätigkeit, die Sie erst weniger als 12 Monate nebenbei durchführen.
- Freibetrag 2: Aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit
Sofern Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit Einnahmen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit hatten, so wird Ihnen das Durchschnittseinkommen als weiterer Freibetrag angerechnet.
- Freibetrag 3: Aus einem Minijob
Nehmen wir an, der Unternehmer hat gleichzeitig in den letzten 18 Monaten noch einen Minijob ausgeübt. Er verdiente durchgängig monatlich 300 Euro. Diesen Minijob übt er auch nach Beginn der Arbeitslosigkeit weiter aus und erhält den gleichen Betrag. Für diesen Minijob erhält der Arbeitslose einen weiteren Freibetrag von 300 Euro – damit ist dieser Nebenverdienst komplett anrechnungsfrei.
Sie könnten hier demnach insgesamt 3 Freibeträge in Anspruch nehmen. Bedingung ist aber in jedem Fall, dass Sie insgesamt dafür weniger als 15 Stunden pro Woche aufwenden.
Beispiel 1: Während der Arbeitslosigkeit Existenzgründung im Nebengewerbe
Stellen Sie sich vor, Sie gründen während der Arbeitslosigkeit ein Nebengewerbe. Gehen wir auch mal davon aus, dass Sie sofort Einnahmen erzielen. Wie viel können Sie dann maximal hinzuverdienen, ohne dass Ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird?
Einnahmen | 235 Euro |
- Betriebsausgaben | ~ 70 Euro (pauschal 30 %) |
= Gewinn | 165 Euro |
Da Sie pauschal 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben angerechnet bekommen, könnten Sie 235 Euro pro Monat ohne Abzug hinzuverdienen. 165 Euro stehen Ihnen sowieso als Freibetrag zur Verfügung. Wenn Sie höhere Betriebsausgaben haben und diese nachweisen können, werden Ihnen diese angerechnet.
Jeder Euro, den Sie im o.g. Beispiel mehr verdienen, mindert Ihr Arbeitslosengeld I entsprechend um rund 0,70 Euro.
Beispiel:
Einnahmen | 300 Euro |
- Betriebsausgaben | 90 Euro (pauschal 30 %) |
= Zwischensumme | 210 Euro |
- Freibetrag | 165 Euro |
= Gewinn nach Freibetrag | 45 Euro |
Die 45 Euro werden Ihnen vom Arbeitslosengeld I abgezogen.
Beispiel 3: Bestehendes Nebengewerbe und neue Tätigkeit während ALG I
Bei dieser Konstellation kombinieren wir die beiden o.g. Beispiele.
Einnahmen aus neuer selbstständiger Nebentätigkeit | 235 Euro |
Einnahmen aus bestehender Nebentätigkeit | 250 Euro |
- Betriebsausgaben aus neuer Nebentätigkeit | 70 Euro |
- Freibetrag 1 | 165 Euro |
- Freibetrag 2 | 250 Euro aus bestehender Nebentätigkeit vor Arbeitslosigkeit |
Summe | 0 Euro |
In dem Fall würde Ihnen das ALG I nicht gekürzt werden. Wenn Sie mehr verdienen, dann erfolgt eine entsprechende Kürzung.
Beispiel 4: Minijob, Nebengewerbe und ALG I
Im vierten Beispiel beschreiben wir die Konstellation Minijob, Nebengewerbe und ALG I. Auch hier gilt, wie bei den bereits genannten Beispielen, dass es zunächst einen Freibetrag von 165 Euro im Monat gibt. Dieser kann aufgestockt werden, wenn Sie innerhalb der letzten 18 Monate für mindestens 12 Monate den Minijob oder das Nebengewerbe ausgeübt haben.
Sie können die Zahlen aus den o.g. Beispielen auch durch einen Minijob oder eine andere angestellte Tätigkeit ersetzen. Anstatt Betriebskosten können Sie dann womöglich Werbungskosten geltend machen. Hier gibt es aber keine Pauschalen, sondern nur wie sie tatsächlich angefallen sind, wie zum Beispiel Fahrtkosten. Berücksichtigen Sie zudem bitte auch, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche dafür aufwenden, da Sie ansonsten aus Sicht der Arbeitsagentur nicht mehr als arbeitslos gelten.
Fazit: Mit dem Nebengewerbe ohne Probleme beim Arbeitslosengeld dazuverdienen
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dann gibt es durchaus einige Möglichkeiten, Geld dazuzuverdienen. Insbesondere dann, wenn Sie Ihr Nebengewerbe oder Nebentätigkeit bereits seit einiger Zeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben. Denn dann können Sie auch ohne Weiteres diese Einnahmen weiterhin dazuverdienen, ohne das Ihr Anspruch auf ALG I gekürzt wird. Die entsprechenden Voraussetzungen dafür haben Sie im Artikel kennengelernt.