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Ihr Kunde hat einwandfreie Ware geliefert bekommen, pocht jetzt aber plötzlich wegen angeblicher Mängel auf Rückabwicklung? Oder fordert der Auftraggeber eine Minderung des Kaufpreises, weil Sie Ihre Dienstleistung angeblich nicht wie vereinbart ausgeführt haben? Bei einer mangelhaften Leistung hat der Käufer Ansprüche – aber alles müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Wir klären gemeinsam, ob Gewährleistung oder Garantie gilt, wann Ihr Kunde den Kaufpreis aufgrund seiner Gewährleistungsrechte zurückverlangen kann und wann ein Verbraucher wegen nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit auf einem Austausch beharren darf.
Im Volksmund werden die beiden Begriffe Gewährleistung und Garantie oft vermischt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei eigenständige Rechtsbegriffe, die unterschiedliche Pflichten für den Verkäufer oder Erbringer einer Dienstleistung umfassen:
Der Gesetzgeber verlangt, dass jeder Dienstleister, Handwerker oder Verkäufer sicherstellen muss, seine Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Hierfür hat er eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren definiert (§ 438 BGB). Handelt es sich um gebrauchte Waren, kann der Verkäufer die Frist auf ein Jahr beschränken. Bei der Gewährleistung werden alle Mängel berücksichtigt, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Auftraggeber bestanden haben.
Die Beweislast dafür, dass der Mangel bei der Auslieferung noch nicht bestand, liegt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstands bei Ihnen als Verkäufer. Danach folgt die Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel in der Beschaffenheit bereits bei Übergabe der Ware bestanden hat.
Die Garantie stellt eine freiwillige Leistung dar, die im Normalfall der Hersteller der Ware erbringt. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, kann also frei zwischen Verkäufer und Verbraucher im Kaufvertrag vereinbart werden. Eine Garantieleistung kann demzufolge die gesetzliche Gewährleistung im zeitlichen Rahmen sowohl unter- als auch überschreiten.
Als Ansprechpartner gilt bei der Inanspruchnahme der Garantie aber nicht der Händler, sondern der Hersteller. Dennoch sollten Sie als Händler die Garantieansprüche Ihrer Kunden im Rahmen eines umfassenden Services für sie durchsetzen. Die Garantie kann die gesetzlich geregelte Gewährleistung jedoch nicht aushebeln, sie kann lediglich zusätzlich zu dieser gewährt werden. Sie erstreckt sich häufig auch auf Mängel, die erst im Laufe der Zeit entstanden sind. Hierbei kann jedoch vereinbart werden, dass der Hersteller nur die Kosten für Ersatzteile bezahlt und weitere anfallende Kosten der Käufer trägt. Das ist bei der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen.
Einen Anspruch auf Gewährleistung hat der Käufer bis auf wenige Ausnahmen immer. Eine Garantie hingegen gibt es nur, wenn der Hersteller oder Verkäufer diese ausgesprochen hat. Gewährleistung und Garantie bestehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Ist schon ein Kratzer auf der Rückseite des Gehäuses einer Waschmaschine ein Mangel? Darf die Verpackung eines Spielzeugs eingedrückt sein? Wann ein Mangel gegeben ist, ist in der Praxis oft schwierig zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat in § 434 BGB genauer ausgeführt, wann ein Mangel vorliegt:
Stellt ein Verbraucher fest, dass die Ware einen Mangel aufweist, der bereits bei deren Übergabe bestanden hat, kann er seine Mangelansprüche in mehreren Schritten durchsetzen:
Nach § 439 BGB muss der Käufer den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Hierzu kann der Auftraggeber aus zwei Optionen wählen:
Sie als Händler haben hingegen an dieser Stelle keine Wahlmöglichkeit. Allerdings können Sie die gesetzliche Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich ist (z. B. bei Lieferung eines Einzelstücks) oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
Hat der Verbraucher das gelieferte Produkt in eine andere Sache eingebaut, so entstehen beim Austausch Kosten für den Ein- und Ausbau. Sie sind als Auftragnehmer beim Verbrauchsgüterkauf verpflichtet, diese zu tragen, wenn berechtigte Gewährleistungsansprüche vorliegen. Die Krux: Sie haben kein Recht, die Arbeiten selbst auszuführen und müssen es akzeptieren, wenn Ihnen der Auftraggeber die Rechnung eines Handwerkers vorlegt. Die gesetzliche Gewährleistung im B2B-Bereich sieht diese Verpflichtung hingegen nur dann vor, wenn Sie ein Verschulden am Mangel trifft.
Ist die Nacherfüllung zum zweiten Mal gescheitert oder haben Sie sie gegenüber dem Auftraggeber abgelehnt, kann der Käufer wiederum entscheiden, wie er die Angelegenheit bereinigen möchte. Er hat drei Wahlmöglichkeiten:
Erbringen Sie Ihre Leistungen gegenüber geschäftlichen Auftraggebern, gilt das Gewährleistungsrecht nach dem BGB zwar auch, allerdings mit einigen Einschränkungen:
Bestand ein verdeckter Mangel bereits, als Sie die Ware von Ihrem Lieferanten oder dem Hersteller erhalten haben? Dann können Sie auch als Geschäftskunde Ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltendmachen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist Ihrer eigenen Ansprüche noch nicht abgelaufen ist.
Wenn die Ware bei Ihnen bereits einige Zeit auf Lager lag, kann die Verjährungsfrist gegenüber Ihrem Lieferanten bereits abgelaufen sein. Suchen Sie also zunächst Ihren eigenen Kaufbeleg, ehe Sie versuchen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.
Grundsätzlich gilt auch für Handwerkerleistungen die normale gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die Sie als Handwerker kennen sollten:
Werden bestimmte Regelungen der VOB/B in den Bauvertrageinbezogen (z. B. § 13 VOB/B), kommen weitere Besonderheiten hinzu. So kann die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen auf vier Jahre festgelegt werden (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), durch eine Mängelrüge eine Verlängerung bzw. ein Neubeginn der Verjährungsfrist ausgelöst oder der Lauf der Gewährleistung sogar vollständig gehemmt werden. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme – Teilabnahmen sind nur bei in sich abgeschlossenen Leistungen möglich (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B).
Bei Verbrauchern dürfen Sie die Gewährleistung nicht unter die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fristen verkürzen. Noch weniger möglich ist es, gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung auszuschließen.
Bei Geschäften mit Unternehmen ist die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung über die AGB auf ein Jahr möglich. Sogar eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Dies erfordert allerdings eine Individualabrede – per AGB ist dies nicht möglich. Solche Regelungen sollten Sie niemals ohne Rechtsanwalt abschließen, da sie rechtlich äußerst heikel sind.
Ein vollständiger Ausschluss der Haftung kommt lediglich bei reinen Privatverkäufen zwischen Privatpersonen in Betracht.
Sie sind der Vertragspartner Ihres Kunden. Somit müssen Sie als Verkäufer auch für dessen Gewährleistungsansprüche einstehen. Bestand der Mangel bereits bei der Anlieferung in Ihrem Unternehmen, können Sie den Hersteller im Rahmen Ihrer Verjährungsfrist in Rückgriff nehmen.
Die gesetzliche Gewährleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen:
Typischer Fall: Eine Privatperson kauft ein teures Küchengerät von Ihrem Kunden. Schließlich möchte dieser Zweitkäufer Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar, da Sie als Erstverkäufer mit dem Zweitkäufer keine geschäftliche Beziehung unterhalten. Falls der Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte jedoch vertraglich an den Zweitkäufer abtritt, kann dieser sie geltend machen.
Eine ausgesprochene Garantie ist bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Bei optischen Mängeln muss stets eine Abwägung der Gesamtsituation erfolgen. Ist die Funktion der Ware nicht beeinträchtigt, beschäftigen sich häufig Gerichte mit der Frage nach dem Vorliegen eines Mangels – eindeutige Fälle sind selten.
Wenn Sie als Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern, muss der Käufer die mangelhafte Ware zurückgeben.