Wenn Sie sich damit auseinandersetzen, wie eine Mahnung aussehen muss, kommt zwangsläufig auch das Thema „Mahnkosten“ auf den Tisch. Doch in welcher Höhe dürfen die Kosten dem Kunden eigentlich auferlegt werden und welche Kostenarten sind zulässig? Angesichts dessen, dass es auch in diesem Bereich wie so oft an konkreten rechtlichen Vorgaben in Gesetzen mangelt, werden sehr oft unzulässige Gebühren verrechnet.
Das Stichwort lautet hier: Die Fälligkeit der Rechnung beachten. In Ihrer Rechnung haben Sie dem Kunden eine Fälligkeit mitgeteilt, das heißt, Sie haben ihm geschrieben, wie viel Tage nach Rechnungsdatum der Rechnungsbetrag spätestens beglichen sein muss, z.B. 14 Tage. Hat der Kunde die Rechnung 14 Tagen nach Rechnungsdatum nicht beglichen, ist der im Zahlungsverzug.
Die Fälligkeit in der Rechnungsstellung ist daher ein wichtiger Punkt.
Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate ein Business gegründet haben oder gerade dabei sind, schenken wir Ihnen lexoffice ein ganzes Jahr lang – unkompliziert, ohne Abo-Verpflichtung. Lesen Sie den lexoffice Testbericht!
Der Gesetzgeber hält zwar fest, dass Sie den Verzugsschaden geltend machen können, doch in welcher Höhe, lässt er offen. Klar ist nur, dass der Betrag „angemessen“ und „verhältnismäßig“ sein muss. Sie dürfen sich daher keine Fantasiebeträge ausdenken, sondern maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass Beträge zwischen 2,50 und 10 Euro zulässig sein können:
1. Mahnung | 2,50 – 5,00 Euro |
2. Mahnung | 5,00 – 7,50 Euro |
3. Mahnung | 7,50 – 10,00 Euro |
Verrechnen dürfen Sie hier übrigens nur die Kosten, die in direkter Verbindung mit dem Mahnung schreiben stehen, also die Kosten für das Papier, den Druck, den Briefumschlag und das Porto – nicht aber Kosten für Personal und Verwaltung im Mahnwesen, denn sie zählen zu den Ausgaben des allgemeinen Geschäftsbetriebs.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verzug eingetreten ist, dürfen Sie zusätzlich zu den Mahnkosten auch die Verzugszinsen geltend machen. In § 288 Abs. 1, 2 BGB ist die Höhe geregelt:
Um die Verzugszinsen berechnen zu können, müssen Sie also den aktuellen Basiszinssatz kennen. Seit 1. Januar 2015 liegt dieser beispielsweise bei -0,83 Prozent. Der Verzugszinssatz für Verbraucher liegt demnach bei -0,83 + 5 = 4,17 Prozent, das Gegenstück für Unternehmer bei -0,83 + 9 = 8,17 Prozent.
Um die Verzugszinsen zu berechnen, wenden Sie die allgemeine Zinsformel an:
Rechnungsbetrag x (Zinssatz : 100) : 12 Monate x Verzugsmonate
oder
Rechnungsbetrag x (Zinssatz : 100) : 360 Tage x Verzugstage
Berechnungsbeispiel:
Ihr Geschäftskunde ist mit seiner Rechnung über 2.000 Euro seit drei Monaten im Verzug. Sie möchten die Verzugszinsen berechnen:
Verzugszinsen = 2.000 Euro x (8,17 : 100) : 12 Monate x 3 Monate = 54,47 Euro
Neben den Mahnkosten können Sie Ihrem Kunden also 54,47 Euro Verzugszinsen berechnen.
Mit der Zusendung der Mahnungen dürfen Sie Mahngebühren und Verzugszinsen erheben. Diese sind in § 288 BGB, im "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ festgelegt. Bei Geschäftskunden können Sie zudem eine Mahnpauschale erheben. Die Berechnungen und Erhebungen sind allerdings nicht ganz einfach. Ihre spezifischen Rechte sollten Sie sich daher einmal genau von einem Fachmann erklären lassen.
Sie möchten Ihre Verzugszinsen nicht händisch ausrechnen? Kein Problem.
https://www.prinz.law/verzugszinsen-berechnen/
Geben Sie hier die Höhe und Art Ihrer Forderung an, sowie den Beginn und das Ende. Der Rest dauert nur wenige Sekunden, dann sind Ihre Verzugsszinsen berechnet.
Mein Herz schlägt für das Unternehmertum!
Seit mehr als 15 Jahren unterstütze ich als Betriebswirt, Onlinestratege, Problemlöser, Ideengeber und Betreiber des Gründerlexikons Selbstständige und Freiberufler beim Aufbau und Wachstum ihres Unternehmens. Ich biete fundiertes Fachwissen, unternehmerische Kompetenz und individuelle Beratung für Gründer und erfolgsorientierte Unternehmer.
➲ Hast Du Fragen, Herausforderungen oder Problem? Vereinbare hier einen Call mit mir!
Torsten Montag
- Inhaber Gründerlexikon, Betriebswirt und Internetcoach -
Häufig liest man, dass es nicht zulässig sei, bei der ersten Mahnung Mahnkosten zu berechnen. Dies ist jedoch nicht pauschal korrekt. Tatsächlich kommt es auf den Verzug an. Erst wenn der Verzug eingetreten ist, dürfen Sie den Verzugsschaden geltend machen. Setzen Sie den Kunden mit der Mahnung erst in Verzug, dürfen Sie die Mahnkosten erst ab der nächsten Mahnung berechnen. Befindet er sich hingegen bereits im Verzug, sind Mahngebühren bereits ab der ersten Mahnung zulässig.