Legen Sie mit dem Berater Ihre künftige Rechtsform fest!
Was ist eine Rechtsform?
Grundlegende, gesetzlich im Detail geregelte Verfassungsform des Unternehmens, Regelungsgehalt ist u.a. das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis), das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (Außenverhältnis), die Geschäftsführung und Vertretung, die Kapitalform und -Höhe, die Haftung, die Gesellschaft, Leitungsorgane und deren Befugnisse und Aufgaben sowie die Mitbestimmung durch Anteilseigner, Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Allgemein unterscheidet man Personen- und Kapitalgesellschaften:
Welche Rechtsform soll ich wählen?
In der Übersicht habe ich die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Firmenrecht zusammengestellt. Diese enthält Charakteristika, die grundlegenden Regelungen und die rechtsformenspezifischen Vorschriften. Weiterführende Infos zu den jeweiligen Rechtsformen erhalten Sie auf den verlinkten Spezialartikeln.
Vertrauen Sie auch Ihrem Bauchgefühl
Sollten Sie in dieser frühen Phase bereits Bedenken gegenüber dem Einzelunternehmen oder der GbR hegen, lassen Sie sich direkt von Ihrem Gründungsberater oder Ihrem Rechtsanwalt hinsichtlich der für Sie geeigneten Rechtsform beraten. Es gibt unterschiedliche Ansatzpunkte und Gründe, eine andere Rechtsform zu wählen. Zum Beispiel wenn es um die Frage der Außenwirkung, der Haftung oder der Gewinnverteilung geht. Auch Kriterien wie Vertretungsberechtigung oder das Einbringen von Kapital in Form von Geld oder auch Sachleistungen können erheblichen Einfluss auf die Wahl Ihrer Rechtsform haben.
Einzelunternehmen sehr gefragt
Meine bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sehr viele Existenzgründer ohne lange zu zögern ein Einzelunternehmen gründen möchten. Das ist erst einmal nicht falsch, zumal der Gründer in Zukunft ein Einzelunternehmen in z.B. eine GmbH umwandeln kann. Die Gründung des Einzelunternehmens ist zunächst die schnellste und kostengünstigste Variante, die der GmbH will sehr gut vorbereitet und auf einem soliden Fundament platziert werden.
Teamgründung häufig als GbR
Daneben habe ich festgestellt, dass bei einer Teamgründung (was im Übrigen keine Rechtsform darstellt) in den meisten Fällen eine GbR gewählt wird. Das ist an sich auch nicht falsch, hier gilt dasselbe wie beim Einzelunternehmen, es ist die schnellste und kostengünstigste Variante für zwei Personen eine Unternehmung zu starten. In vielen Fällen jedoch nicht die für die Gründer optimale und vor allem sicherste Variante.
Allgemeine Definition der Firma
Die Firma ist nach §17 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfts betreibt, unterschreibt, klagt und verklagt werden kann. Die oft anzutreffende umgangssprachliche Identifikation der Firma mit dem Betrieb ist also ein Irrtum.
Arten von Firmen
Man unterscheidet drei Arten von Firmen, die sich im wesentlichen historisch ausdifferenziert haben:
- Personenfirma: Der Name einer natürlichen Person wird als Firme verwendet, etwa Montag KG.
- Sachfirma: Die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens dient zugleich als Firmenname, etwa Gründerlexikon GmbH. Beides kann auch kombiniert werden, etwa "Montag Verlag OHG".
- Phantasiefirma: Eine beliebige andere, i.d.R. möglichst werbewirksam gewählte Bezeichnung dient als Firma, etwa "Retros AG" oder ABC GmbH".
Firmengrundsätze
Firmengrundsätze sind allgemeine Grundsätze, nach denen sich die Firma des Kaufmannes richtet. Die Regeln wurden zuletzt 1998 reformiert, sind also schon eine Weile unverändert. Man unterscheidet:
- Grundsatz der Firmenwahrheit: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§18 Abs. 1 HGB). Sie darf also keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten (§18 Abs. 2 HGB).
- Grundsatz der Firmenöffentlichkeit: Der Kaufmann wird unter seiner Firma in das Handelsregister (§§8ff HGB) eingetragen, und zwar in öffentlich beglaubigter Form (§12 Abs. 1 HGB). Die Einsicht in das Handelsregister ist jedem ohne Nachweis eines Bedarfes gestattet (§9 Abs. 1 HGB). Man spricht daher von Firmenöffentlichkeit.
- Grundsatz der Unterscheidbarkeit: Jede Firme muss sich von jeder an einem Ort bereits bestehenden Firma deutlich unterscheiden (§30 Abs. 1 i.V.m. §18 Abs. 1 HGB). Jeder vorhandene Name eines Kaufmannes verhindert also neue, ähnliche oder gleichlautende Eintragungen. Man spricht daher auch vom Firmenmonopol. Ggfs. muss ein Zusatz dem Namen angefügt werden (§30 Abs. 2 HGB).
- Grundsatz der Firmenkontinuität: Die Firma kann ihren Inhaber überleben, d.h., sie darf bei Verkauf, Schenkung, Erbschaft oder vergleichbaren Erwerbsformen von einem neuen Kaufmann fortgeführt werden (§§22, 24, 21 HGB). Die Firma kann jedoch nicht als "Leerübertragung" ohne das zugrundeliegende Gewerbe übertragen werden (§23 HGB).
Wir betrachten im Folgenden die Einzelregelungen für alle wichtigen Rechtsformen:
Eine Gründung ist zu wichtig, um etwas dem Zufall zu überlassen
Überlassen Sie nichts dem Zufall und holen Sie sich zumindest einen Rat von einem weiteren Berater, sofern Sie Zweifel an der Richtigkeit der von Ihnen oder Ihrem Gründungsberater gewählten Rechtsform haben. Manchmal reicht schon ein kurze telefonische Rechtsberatung, um eine unsichere Entscheidung bestätigt oder widerlegt zu bekommen.
Antwort zur i.G.
Die Bezeichnung i.G. in Gründung wird für gewöhnlich nur bei einer GmbH im Sinne der Vor GmbH verwendet. Bei Einzelunternehmen ist das so nicht zwingend oder gebräuchlich. Bei der GmbH wird die iG bei der sogenannten Vorgesellschaft, also der vor Eintragung ins Handelsregister verwendet. Somit ist die GmbH i.G. oder Vor GmbH eine eigene anerkannte Rechtsform. Im Bereich der Einzelunternehmen weiß ich nicht, ob es überhaupt statthaft ist dieses Kürzel zu verwenden, da es ja auch irreführend für Dritte sein kann.
Antwort zum stillen Gesellschafter
Der atypische Gesellschafter hat in jedem Fall weitreichendere Mitsprache- und Kontrollrechte.
Für die genaue Rechte- und Pflichtenverteilung wird ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen. Je nach dem was im Gesellschaftervertrag steht, ist eine Mitarbeit möglich.