Legen Sie mit dem Berater Ihre künftige Rechtsform fest!

Mit Hilfe Ihres Beraters haben Sie Ihre Gründungstrategie, zum Beispiel die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit,  Gründung eines Haupt- oder Nebengewerbes, eine freiberufliche Gründung uva. festgelegt. Nun ist es an der Zeit, die Rechtsform entsprechend zu wählen. Für diese mitunter schwierige Entscheidung können Sie Ihren vertrauten Gründungsberater beauftragen, Sie können sich aber auch einen Spezialberater etwa einen Rechtsanwalt vor Ort hinzuziehen, der zusammen mit Ihrem Gründungsberater die für Sie persönlich und hinsichtlich Ihre Geschäftsidee beste Rechtsform wählen.

Was ist eine Rechtsform?

Grundlegende, gesetzlich im Detail geregelte Verfassungsform des Unternehmens, Regelungsgehalt ist u.a. das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis), das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (Außenverhältnis), die Geschäftsführung und Vertretung, die Kapitalform und -Höhe, die Haftung, die Gesellschaft, Leitungsorgane und deren Befugnisse und Aufgaben sowie die Mitbestimmung durch Anteilseigner, Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Allgemein unterscheidet man Personen- und Kapitalgesellschaften:

Welche Rechtsform soll ich wählen?

In der Übersicht habe ich die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Firmenrecht zusammengestellt. Diese enthält Charakteristika, die grundlegenden Regelungen und die rechtsformenspezifischen Vorschriften. Weiterführende Infos zu den jeweiligen Rechtsformen erhalten Sie auf den verlinkten Spezialartikeln.

Übersicht über die wichtigsten Rechtsformen

Vertrauen Sie auch Ihrem Bauchgefühl

Sollten Sie in dieser frühen Phase bereits Bedenken gegenüber dem Einzelunternehmen oder der GbR hegen, lassen Sie sich direkt von Ihrem Gründungsberater oder Ihrem Rechtsanwalt hinsichtlich der für Sie geeigneten Rechtsform beraten. Es gibt unterschiedliche Ansatzpunkte und Gründe, eine andere Rechtsform zu wählen. Zum Beispiel wenn es um die Frage der Außenwirkung, der Haftung oder der Gewinnverteilung geht. Auch Kriterien wie Vertretungsberechtigung oder das Einbringen von Kapital in Form von Geld oder auch Sachleistungen können erheblichen Einfluss auf die Wahl Ihrer Rechtsform haben.

Einzelunternehmen sehr gefragt

Meine bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sehr viele Existenzgründer ohne lange zu zögern ein Einzelunternehmen gründen möchten. Das ist erst einmal nicht falsch, zumal der Gründer in Zukunft ein Einzelunternehmen in z.B. eine GmbH umwandeln kann. Die Gründung des Einzelunternehmens ist zunächst die schnellste und kostengünstigste Variante, die der GmbH will sehr gut vorbereitet und auf einem soliden Fundament platziert werden.

Teamgründung häufig als GbR

Daneben habe ich festgestellt, dass bei einer Teamgründung (was im Übrigen keine Rechtsform darstellt) in den meisten Fällen eine GbR gewählt wird. Das ist an sich auch nicht falsch, hier gilt dasselbe wie beim Einzelunternehmen, es ist die schnellste und kostengünstigste Variante für zwei Personen eine Unternehmung zu starten. In vielen Fällen jedoch nicht die für die Gründer optimale und vor allem sicherste Variante.

Allgemeine Definition der Firma

Die Firma ist nach §17 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfts betreibt, unterschreibt, klagt und verklagt werden kann. Die oft anzutreffende umgangssprachliche Identifikation der Firma mit dem Betrieb ist also ein Irrtum.

Arten von Firmen

Man unterscheidet drei Arten von Firmen, die sich im wesentlichen historisch ausdifferenziert haben:

  • Personenfirma: Der Name einer natürlichen Person wird als Firme verwendet, etwa Montag KG.
  • Sachfirma: Die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens dient zugleich als Firmenname, etwa Gründerlexikon GmbH. Beides kann auch kombiniert werden, etwa "Montag Verlag OHG".
  • Phantasiefirma: Eine beliebige andere, i.d.R. möglichst werbewirksam gewählte Bezeichnung dient als Firma, etwa "Retros AG" oder ABC GmbH".

Firmengrundsätze

Firmengrundsätze sind allgemeine Grundsätze, nach denen sich die Firma des Kaufmannes richtet. Die Regeln wurden zuletzt 1998 reformiert, sind also schon eine Weile unverändert. Man unterscheidet:

  • Grundsatz der Firmenwahrheit: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§18 Abs. 1 HGB). Sie darf also keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten (§18 Abs. 2 HGB).
  • Grundsatz der Firmenöffentlichkeit: Der Kaufmann wird unter seiner Firma in das Handelsregister (§§8ff HGB) eingetragen, und zwar in öffentlich beglaubigter Form (§12 Abs. 1 HGB). Die Einsicht in das Handelsregister ist jedem ohne Nachweis eines Bedarfes gestattet (§9 Abs. 1 HGB). Man spricht daher von Firmenöffentlichkeit.
  • Grundsatz der Unterscheidbarkeit: Jede Firme muss sich von jeder an einem Ort bereits bestehenden Firma deutlich unterscheiden (§30 Abs. 1 i.V.m. §18 Abs. 1 HGB). Jeder vorhandene Name eines Kaufmannes verhindert also neue, ähnliche oder gleichlautende Eintragungen. Man spricht daher auch vom Firmenmonopol. Ggfs. muss ein Zusatz dem Namen angefügt werden (§30 Abs. 2 HGB).
  • Grundsatz der Firmenkontinuität: Die Firma kann ihren Inhaber überleben, d.h., sie darf bei Verkauf, Schenkung, Erbschaft oder vergleichbaren Erwerbsformen von einem neuen Kaufmann fortgeführt werden (§§22, 24, 21 HGB). Die Firma kann jedoch nicht als "Leerübertragung" ohne das zugrundeliegende Gewerbe übertragen werden (§23 HGB).

Wir betrachten im Folgenden die Einzelregelungen für alle wichtigen Rechtsformen:

Eine Gründung ist zu wichtig, um etwas dem Zufall zu überlassen

Überlassen Sie nichts dem Zufall und holen Sie sich zumindest einen Rat von einem weiteren Berater, sofern Sie Zweifel an der Richtigkeit der von Ihnen oder Ihrem Gründungsberater gewählten Rechtsform haben. Manchmal reicht schon ein kurze telefonische Rechtsberatung, um eine unsichere Entscheidung bestätigt oder widerlegt zu bekommen.

Leserfragen zum Thema Rechtsform

Wann darf ich i.G. (in Gründung) schreiben?

Hallo, ich bin kurz davor, das Gewerbe anzumelden, alle wichtigen vorbereitungen wie Internetseite habe ich schon fast erledigt.

Jetzt bin ich mir nicht sicher ob ich die Website schon online stellen darf, da ich ja das Gewerbe noch nicht angemeldet habe und noch keine Umsatzsteuer-ID habe.

Darf ich in diesem Fall die Website trotzdem online stellen und im Impressum einfach das Kürzel i.G. erwähnen, so dass es jedem klar ist, dass das Unternehmen in Gründung ist?

Kann ich deswegen abgemahnt werden, wenn ich ohne Gewerbe und UID die Website online stelle?

Antwort zur i.G.

Die Bezeichnung i.G. in Gründung wird für gewöhnlich nur bei einer GmbH im Sinne der Vor GmbH verwendet. Bei Einzelunternehmen ist das so nicht zwingend oder gebräuchlich. Bei der GmbH wird die iG bei der sogenannten Vorgesellschaft, also der vor Eintragung ins Handelsregister verwendet. Somit ist die GmbH i.G. oder Vor GmbH eine eigene anerkannte Rechtsform. Im Bereich der Einzelunternehmen weiß ich nicht, ob es überhaupt statthaft ist dieses Kürzel zu verwenden, da es ja auch irreführend für Dritte sein kann.

Typischer/atypischer stiller Gesellschafter?

"Es gibt sie als typische und atypische stille Gesellschaft. Im ersten Fall hat der typische stille Gesellschafter nur Anspruch auf Gewinnbeteiligung und die Rückzahlung seiner Einlage. Am Vermögen des Unternehmens und an seinen Rücklagen ist er nicht beteiligt. In der atypischen stillen Gesellschaft ist der Kapitalgeber dagegen auch Teilhaber am Vermögen, an den stillen Reserven und am Wertzuwachs der Firma. Er wird aus Sicht des Finanzamtes als Mitunternehmer behandelt. Gewerbesteuerliche Auswirkungen ergeben sich bei dieser Konstruktion nicht. Die atypische Rechtsform schließt auch Arbeitsverträge zwischen stillen Gesellschaftern und dem Betrieb aus. Bei der typischen stillen Gesellschaft sind dagegen solche Vereinbarungen möglich. "

Wenn der atypische Gesellschafter "aus der Sicht des Finanzamtes" als Mitunternhemer gilt, heißt das dann auch, dass er mitarbeiten darf, also ohne als Angestellter zu gelten?

Antwort zum stillen Gesellschafter

Der atypische Gesellschafter hat in jedem Fall weitreichendere Mitsprache- und Kontrollrechte.

Für die genaue Rechte- und Pflichtenverteilung wird ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen. Je nach dem was im Gesellschaftervertrag steht, ist eine Mitarbeit möglich.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.