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Die Künstlersozialkasse ist der Träger der Künstlersozialversicherung, die der sozialen Absicherung von freischaffenden Künstlern, Schriftsteller, Journalisten und Publizisten dient. Sie werden über diesen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung pflichtversichert, obwohl sie selbstständig tätig sind. Sie zahlen ähnlich wie Arbeitnehmer nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst, während der Rest unter anderem durch die sogenannte Künstlersozialabgabe aufgebracht wird. Zudem wird auch ein Zuschuss durch den Bund gezahlt. So sinnvoll die Künstlersozialkasse (KSK) für die freischaffenden Künstler und Publizisten auch ist und so viele Vorteile sie auch mit sich bringt, so viele Fragen wirft sie in der Praxis auf. Die wichtigsten davon beantworte ich Ihnen heute.
Auch wenn man für die Aufnahme zunächst einen Antrag abgeben müssen – die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist nicht wirklich freiwillig. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung (§ 8 KSVG). Dementsprechend können Sie auch nicht einfach eine Kündigung schicken, wenn Sie deren Leistungen nicht mehr nutzen möchten. Sie kommen nur dann wieder heraus, wenn Sie entweder eine hauptberufliche Festanstellung annehmen oder in einem nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen Bereich selbstständig tätig werden.
Ob Sie als freischaffender Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert werden können, hängt immer vom Einzelfall ab. Auf der sicheren Seite sind Sie aber, wenn Sie einen der Listeberufe der Künstlersozialkasse ausüben, beispielsweise:
Je nach Einzelfallprüfung kann neben den Listeberufen in der Künstlersozialkasse aber auch für verwandte Berufe Versicherungspflicht bestehen.
Wie die Bezeichnung „Versicherungspflicht“ schon verrät, ist die Künstlersozialkasse keine freiwillige Angelegenheit, sondern für bestimmte Berufsstände wie Künstler und Publizisten Pflicht. Es gibt jedoch auch immer wieder Fälle, in denen der Antrag abgelehnt wird, obwohl ein Listeberuf in der Künstlersozialkasse ausgeübt wird. Daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um für die Künstlersozialkasse (KSK) berechtigt zu sein:
In der Künstlersozialkasse ist mit den eigenen Leistungen ein Mindesteinkommen von 325 Euro monatlich bzw. 3.900 Euro pro Jahr zu erzielen, andernfalls besteht Versicherungsfreiheit (Geringfügigkeitsgrenze). Berufsanfänger dürfen in den ersten drei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit mit ihrem Arbeitseinkommen unterhalb dieser Grenze verdienen.
Die selbstständige Tätigkeit lässt sich auch mit einer Festanstellung kombinieren. Hier sind mehrere Konstellationen denkbar:
Fall | Folge |
---|---|
Festanstellung überwiegt (mehr als 20 Wochenstunden) | Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung über Arbeitgeber, Beitrag zur Rentenversicherung auf Basis des selbstständigen Einkommens über Künstlersozialkasse |
Selbstständige Tätigkeit überwiegt | Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse, Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber |
Festanstellung mit einem Einkommen von mehr als der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (7.050 Euro : 2 = 3.525 Euro / Monat) | Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung über den Arbeitgeber, Künstlersozialkasse ruht |
Möchten Sie in die Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden, müssen Sie den „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ ausfüllen und mit allen geforderten Anlagen bzw. Unterlagen einreichen. Hier sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
Wie lange es dauert, bis Sie aufgenommen werden, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Während manche Antragsteller schon nach wenigen Wochen eine positive Nachricht erhalten, zieht sich das Verfahren bei anderen über Monate hinweg. Letzteres passiert gerne einmal, wenn mit dem Antrag keine ausreichenden Nachweise eingereicht werden oder Unterlagen fehlen und diese deshalb gesondert nachgefordert werden müssen.
Solange der Antrag noch nicht genehmigt wurde, bleiben Sie einfach in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und erhalten nach der Aufnahme rückwirkend zu viel gezahlte Beiträge zurück.
In den ersten drei Jahren darf das Arbeitseinkommen auch unterhalb der Mindestgrenze liegen. Innerhalb von sechs Jahren kann das Mindesteinkommen bis zu zweimal unterschritten werden, ohne dass es Konsequenzen hätte. Sollte dieser Umstand jedoch noch öfter zum Tragen kommen, muss mit einem Ausschluss aus der Künstlersozialkasse (KSK) gerechnet werden.
Wie hoch der Beitrag zur Künstlersozialkasse ausfällt, wird anhand der Schätzung des Jahresarbeitseinkommens für das kommende Jahr berechnet. Relevant ist hierfür der jeweilige gesetzlichen Beitragssatz, der auch für Angestellte gilt:
Für die Berechnung Ihrer Beiträge werden die Beitragssätze halbiert.
Beispiel:
Voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen: 24.000 Euro : 12 Monate = 2.000 Euro / Monat
Krankenversicherungsbeitrag: 2.000 Euro x 7,3 Prozent = 146 Euro
Rentenversicherungsbeitrag: 2.000 Euro x 9,3 Prozent = 186 Euro
Pflegeversicherungsbeitrag: 2.000 Euro x 1,525 Prozent = 30,50 Euro
Gesamtbeitrag zur Künstlersozialversicherung: 362,50 Euro / Monat
Das jährliche Arbeitseinkommen, welches Sie an die Künstlersozialversicherung (KSV) melden, entspricht dabei vereinfacht gesagt dem Gewinn Ihres Unternehmens. Sie können also von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abziehen (nach § 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG). Als Schätzung für den voraussichtlichen Gewinn können Sie zum Beispiel den in Ihrer letzten Steuererklärung ausgewiesenen Gewinn heranziehen. Detaillierte Informationen und Hilfestellungen bieten auch Publikationen der KSK, die Sie direkt auf deren Webseite finden.
Bei sehr geringen Einkommen liegt der Mindestbeitrag in der Künstlersozialkasse bei:
Wie hoch Ihre Beiträge ausfallen, hängt davon ab, wie hoch Sie Ihr Einkommen für das kommende Jahr einschätzen. Diese Meldung ist jährlich zum 1. Dezember abzugeben. Wird das geschätzte Einkommen überschritten, sollten Sie dies an die Künstlersozialkasse melden. Die Beiträge werden dann ab sofort, nicht jedoch rückwirkend angehoben, was auf jeden Fall einen Vorteil darstellt. Eine Unterschreitung des geplanten Jahreseinkommens ist ebenfalls kein Problem. Durch eine entsprechende Meldung an die KSK können die Beiträge gesenkt werden, allerdings auch in diesem Fall wieder nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft.
Neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit dürfen Sie zusätzlich auch andere selbstständige Berufe ausüben. Allerdings können Sie nur dann in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert bleiben, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Andernfalls müssen Sie sich voll selbst versichern und Ihre Beiträge zur Sozialversicherung komplett selbst zahlen.
Ähnlich wie die KSK bei den Verwertern nach § 35 KSVG die korrekte Abführung der Abgabe überprüft, führt sie auch bei den Versicherten Prüfungen durch. Konkret geht es dabei um die Frage, ob diese ihr Jahresarbeitseinkommen im Bereich der künstlerischen, selbstständigen Leistungen im Sinne des KSVG korrekt gemeldet haben.
Sollte die Prüfung ergeben, dass vorsätzlich oder auch versehentlich ein zu niedriges Jahresarbeitseinkommen gemeldet wurde, kann es zu Nachzahlungen kommen oder sogar ein Bußgeld verhängt werden. Letzteres spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn bei der Prüfung der Eindruck entsteht, der Versicherte habe absichtlich und wiederholt ein zu niedriges Jahresarbeitseinkommen gemeldet, um Beiträge zu sparen.
Sind Sie gesetzlich versichert, können Sie als Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) nach wie vor die Möglichkeit der Familienversicherung in Anspruch nehmen. Den Antrag, Ihre Familie mitzuversichern, stellen Sie allerdings nicht bei der KSK, sondern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Als Mitglied der Künstlersozialkasse sind Sie gesetzlich pflichtversichert – um die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung kommen Sie deshalb nicht herum. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie eine Absicherung im Rahmen der Altersvorsorge erhalten. Selbstverständlich genießen Sie dann auch während der Versicherungszeit alle Vorteile der Rentenkasse. Ein Selbstständiger, der nicht in der KSK versichert ist, kann sich in einigen Fällen von der Zahlung zur gesetzlichen Rentenkasse befreien lassen.
Ja, Sie können auch als Bezieher einer Rente weiter in der Künstlersozialkasse versichert bleiben. Voraussetzung ist aber, dass Sie auch weiterhin als selbstständiger Künstler oder Publizist tätig sind. Insbesondere für Rentner, die keine oder nur sehr geringe Rentenansprüche haben, könnte dies Vorteile mit sich bringen. Es gibt keine Altersgrenze in der Künstlersozialversicherung (KSV).
Zur Erläuterung: Die Künstlersozialversicherung ist keine eigenständige Krankenversicherung, sondern stellt lediglich fest, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, zieht die Beiträge ein und leitet diese weiter. Die Krankenversicherung selbst erfolgt über die von Ihnen gewählte Krankenkasse.
Sofern Sie noch nicht Mitglied der KSK sind, können Sie recht unproblematisch von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, sofern die KSK Ihren Antrag genehmigt.
Das ist eine der wenigen Möglichkeiten, wie Sie als Privatversicherter den Sprung in die gesetzliche Krankenversicherung schaffen. Der Grund ist, weil Sie in der KSK gesetzlich pflichtversichert sind. Das funktioniert aber nur dann reibungslos, wenn Sie mit Ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreiten (Stand 2022: 5.362,50 Euro monatlich).
Tipp: Warten Sie mit der Kündigung bei Ihrer privaten Krankenversicherung, bis Sie den positiven Bescheid der KSK erhalten haben. Im Übrigen brauchen Sie dann auch keine Kündigungsfristen einhalten.
Das Prinzip der KSK ähnelt dem des Verhältnisses eines Angestellten. Dieser kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen privat krankenversichern. Auch bei der Künstlersozialversicherung können Sie sich nur unter zwei Voraussetzungen privat krankenversichern:
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht Bestandteil der Künstlersozialversicherung. Entweder sind Sie ohnehin kraft Gesetzes oder aufgrund einer Satzung in der Unfallversicherung pflichtversichert oder Sie können eine freiwillige Unfallversicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft abschließen.