Abschreibungen in der Buchführung

Die Abschreibungen oder auch Afa genannt (Absetzung für Abnutzung) dienen in der Buchführung den Werteverlust eines Wirtschaftsgutes zu ermitteln. Dieser Werteverlust ist in Abhängigkeit der Nutzungsdauer des Gegenstandes zu errechnen. Diese Art des Werteverzehrs wird jedoch nur bei Wirtschaftsgütern angewandt, welche mehr als ein Jahr im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen genutzt werden. Für die steuerliche Gewinnermittlung können mehrere Arten der Abschreibung angewandt werden. Dabei ist die Absicht des Unternehmers entscheidend, inwieweit er seinen Betriebsgewinn positiv oder negativ gestalten möchte. Neben der linearen Abschreibung darf auch die degressive Abschreibung sowie die Leistungsabschreibung angewandt werden.
Der Abschreibung über mehrere Jahre unterliegen jedoch nur Wirtschaftsgüter, bei welchen die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten 1.000,- EUR (netto) überschreiten. Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 1.000,- EUR nicht übersteigen, werden auch als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bezeichnet und unterliegen als solche einer besonderen Regelung.
Neben den oben beschriebenen Abschreibungen existieren auch so genannte Sonderabschreibungen.

Was sind Anschaffungskosten?

Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zählt insbesondere der Kaufpreis abzüglich des gewährten Rabatt, Skonto oder Bonus. Anschaffungskosten entstehen also, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwirbt. Steuerlich gesehen ist zwischen einem umsatzsteuerpflichtigen und einem umsatzsteuerbefreitem Unternehmer zu unterscheiden. Die Anschaffungskosten setzen sich bei dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer aus den reinen Nettokosten des Wirtschaftsgutes zusammen. Der befreite Unternehmer hingegen bezeichnet als Anschaffungskosten sowohl den Nettobetrag als auch die Umsatzsteuer. Für ihn ist also der Bruttobetrag als Anschaffungskosten zu behandeln, da er die enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet bekommt. Daneben existieren noch die Herstellungskosten.

Beispiel: Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer erwirbt gegen Rechnung eine Maschine in Höhe von 1.000 EUR netto. Nachträglich werden ihm 10% Rabatt gewährt, so dass sich die Anschaffungskosten der Maschine mit 900 EUR ermitteln. Er zahlt allerdings 1.044 EUR (900 EUR + 16% Umsatzsteuer 144 EUR) an den Lieferanten. Vom Finanzamt erhält er die gezahlten 144 EUR Umsatzsteuer in Form von Vorsteuer erstattet.

Wodurch kommt der Werteverlust eines Wirtschaftsgutes zu Stande?

Der aus dem Steuerrecht stammende Begriff Wirtschaftsgut wird leider in den Steuergesetzen nicht eindeutig definiert. Ein Wirtschaftsgut ist allerdings mit dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand vergleichbar. Alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bilden das Betriebsvermögen. Das Wirtschaftsgut zeichnet sich durch eine mehrjährige Nutzung aus, es wird daher auf mindestens ein Jahr abgeschrieben, so dass die entstehenden Abschreibungen den Gewinn des Unternehmens mindern. Als finanzielle Grenze wird in der Regel die Grenze zum GWG (geringwertigen Wirtschaftsgut) angenommen. Der Werteverlust eines Wirtschaftsgutes kann sowohl durch neue Innovationen oder eine fortschreitende Forschung und Entwicklung herbeigeführt werden, als auch durch die Witterung (Regen, Schnee oder Frost) oder durch den Verschleiß der Gegenstände.

Wer ist zur Anlagenbuchführung verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Aufzeichnung des Anlagevermögens besteht nur für die Unternehmer, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, Bücher zu führen, sprich buchführungspflichtige Selbstständige. Die Voraussetzungen dafür werden im Handelsgesetzbuch festgelegt und sind im Wesentlichen das Vorhandensein eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. GmbHs sind immer buchführungspflichtig.

Anlagenbuchführung nach Steuerrecht

In steuerlicher Sicht kann eine Abgrenzung direkt in Zahlen gefasst werden, was die Unterscheidung etwas erleichtert. So sind Unternehmer zur Buchführung nach dem Steuerrecht verpflichtet, wenn ihr Gesamtumsatz größer als 600.000,- EUR ist oder ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000,- EUR zu Buche schlägt. Jeder Unternehmer sollte deshalb zunächst prüfen, ob er überhaupt Bücher führen muss oder ob der Gewinn auch durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt werden kann.

Kann der Gewinn durch eine sogenannte Einnahmen - Überschussrechnung (auch: Vierdreirechnung) ermittelt werden, so ist die Führung einer Anlagenbuchhaltung nicht nötig.

Welche Software gibt es zur Anlagenbuchführung?

Anlagenbuchhaltungen werden meist mit speziellen PC-Programmen vorgenommen. In Ihnen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes erfasst sowie Angaben zu den bereits aufgelaufenen Abschreibungen. Die Anlagenbuchhaltung ermöglicht am Jahresende eine detaillierte Aufschlüsselung hinsichtlich Art, Menge und wertmäßiger Zusammensetzung des Anlagevermögens. Außerdem können die Bestände am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres ersehen werden, Zu- und Abschreibungen sowie Umbuchungen im Anlagevermögen. Zum Anlagevermögen gehören die so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (mit einem Wert zwischen 150,- EUR und 1.000 EUR netto) und alle anderen Wirtschaftsgüter über dieser Wertgrenze, die dauernd dem Unternehmen dienen. Das Ergebnis der Anlagenbuchführung können diverse Auswertungen zur bilanzpolitischen Entscheidungsfindung am Jahresende sein, aber vorwiegend der Anlagenspiegel, der das gesamte Anlagevermögen des Unternehmens übersichtlich ”widerspiegelt”.

Für alle nicht Buchführungspflichtigen wird von Fachleuten jedoch auch eine Anlagenbuchhaltung empfohlen. Zumindest die ordentliche Aufzeichnung und Dokumentation der angeschafften Wirtschaftsgüter. Dazu gehört insbesondere das Datum der Anschaffung, die genaue handelsübliche Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, der Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) sowie die Nutzungsdauer (ersichtlich aus den amtlichen Abschreibungstabellen unter dem Stichwort ”Afa-Tabelle” auf der Seite www.steuernetz.de). Diese Informationen sollten übersichtlich in einer Tabelle gesammelt werden und durch entsprechende Kopien der Kaufbelege der Wirtschaftsgüter bestätigt werden. Somit hat der Unternehmer alle nötigen Informationen und Dokumente zusammen, um jederzeit die jährlichen Abschreibung für sein Unternehmen ermitteln und als Betriebsausgaben in seiner Einnahmen - Überschussrechnung zum Ansatz bringen zu können. Geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG), die selbstständig nutzbar sind (Tische, Stühle, Regale, Lampen etc.) sollten gesondert in einem Verzeichnis für GWG erfasst und geführt werden.

Wie werden Leasing Gegenstände abgeschrieben?

Das Finanzgericht Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, wer die Abschreibungen in einem "sale and lease back" Vertrag als Betriebsausgaben geltend machen darf. Das Unternehmen A verkaufte PC-Systeme an das Unternehmen B und leaste diese gleichzeitig zurück - “sale and lease back”. Im Vertrag wurden unter anderem Kaufpreis, Leasingraten, ein Rückkaufswert und eine Laufzeit von 48 Monaten festgelegt.

Das Unternehmen B (als Käufer und Leasinggeber) ist der Ansicht, dass die Abschreibungen ihnen zugehörig sind. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer etwas mehr als 5 Jahre beträgt, könnten die Afa-Tabellen nicht herangezogen werden.

Verkäufer und Leasingnehmer bleibt wirtschaftlicher Eigentümer

Die Richter des FG Kölns urteilten jedoch anders. Sie sind der Überzeugung, dass Unternehmen A (als Verkäufer und gleichzeitiger Leasingnehmer) weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer der PC Systeme geblieben ist. Denn schließlich könne Unternehmen A den Leasinggeber von der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen. Daher könne Unternehmen A die Abschreibungen in der Gewinnermittlung ansetzen.

Afa-Tabellen und Leasingerlasse spielen untergeordnete Rolle

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass in solchen Fällen die Gesamtsituation betrachtet werden muss, das heißt die Einbeziehung und “Würdigung” aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Das Gericht ist bei der Beurteilung, wer die Abschreibungen als Betriebsausgaben geltend machen kann, keinesfalls an Afa-Tabellen oder “Leasingerlasse” gebunden.

Problem: Wonach sollen sich Unternehmer richten?

Abschreibungen als Betriebsausgaben darf der wirtschaftliche Eigentümer ansetzen. Das ist bei “sale and lease back” regelmäßig dann der Fall, wenn der zivilrechtliche Eigentümer von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand wirtschaftlich ausgeschlossen ist.

Problematisch für Unternehmer ist es jedoch, dass das Finanzgericht, bei der Beurteilung, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, weder an Afa-Tabellen noch an Leasingerlasse gebunden ist bzw. nicht berücksichtigen muss. Das bedeutet in der Praxis, dass Unternehmer im Zweifel immer erst auf ein Gerichtsurteil warten müssen, bevor sie klare Sicherheit haben, wer denn nun die Abschreibungen als Betriebsausgaben ansetzen darf.

Amtliche Afa-Tabelle: Aktuelle Abschreibungstabelle mit Nutzungsdauer

AnlagegüterNutzungs-
dauer
in Jahren
Fund-
stelle
A  
Abfüllanlagen105.22
Abgasmeßgeräte (für Kfz)83.3.2
Abgasmeßgeräte (sonstige)83.3.2
Abkantmaschinen135.27
Abrichtmaschinen135.1
Abscheider, Fett-56.7
Abscheider, Magnet-66.8
Abscheider, Nass-56.9
Abspielgeräte, Video-76.14.4
Abzugsvorrichtungen143.10.5
Adressiermaschinen86.14.1
Akkumulatoren103.1.3
Aktenvernichter86.14.13
Alarmanlagen113.10.6
Anhänger114.2.6
Anleimmaschinen135.27
Anspitzmaschinen135.27
Antennenmasten106.13.5
Arbeitsbühnen (mobil)113.4.4.2
Arbeitsbühnen (stationär)153.4.4.1
Arbeitszelte66.12
Ätzmaschinen135.27
Audiogeräte76.14.4
Aufbauten, Wechsel-114.2.6
Aufbereitungsanlagen, Wasser-123.1.10
Auflieger114.2.6
Aufzüge (mobil)113.4.4.2
Aufzüge (stationär)153.4.4.1
Außenbeleuchtung192.4
Automaten, Geldspiel-47.5.1
Automaten, Getränke-77.4.1
Automaten, Leergut-77.4.1
Automaten, Musik-87.5.2
Automaten, Passbild-57.4.4
Automaten, Unterhaltungs- (Video-)67.5.3
Automaten, Visitenkarten-57.4.5
Automaten, Waren-57.4.2
Automaten, Zigaretten-87.4.3
Autotelefone56.13.2.2
Autowaschanlagen103.10.4
Autowaschstraßen103.10.4
B  
Bahnen, Hänge-143.4.1
Bahnen, Rollen-143.4.1
Bahnkörper (nach gesetzlichen Vorschriften)333.4.2.1
Bahnkörper (sonstige)153.4.2.2
Ballone, Heißluft-54.3.3
Bänder, Förder-143.4.1
Bänder, Platten-143.4.1
Bänder, Transport-143.4.1
Banderoliermaschinen85.26
Baracken161.5
Barkassen204.4.1
Baubuden81.6
Baucontainer103.6
Bautrocknungsgeräte57.2.11
Bauwagen124.2.10
Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen-192.4
Belüftungsgeräte (mobil)106.6
Bepflanzungen in Gebäuden106.18
Beschallungsanlagen96.14.5
Beschichtungsmaschinen135.27
Betonkleinmischer67.1
Betonmauer172.3.2
Betriebsfunkanlagen116.13.4
Bewässerungsanlagen 2.7
Biegemaschinen135.2
Bierzelte81.7
Bildschirme36.14.3.2
Blockheizkraftwerke103.1.4
Bohnermaschinen87.2.1
Bohrhämmer75.4
Bohrmaschinen (mobil)85.3.2
Bohrmaschinen (stationär)165.3.1
Brennstofftanks253.10.3
Brücken, Schilder-102.5
Brücken, Straßen- (Holz)152.2.2
Brücken, Straßen- (Stahl und Beton)332.2.1
Brücken, Wege- (Holz)152.2.2
Brücken, Wege- (Stahl und Beton)332.2.1
Brückenwaagen203.10.1
Brunnen202.7.1
Buden, Bau-81.6
Buden, Verkaufs-86.17
Bühnen, Arbeits- (mobil)113.4.4.2
Bühnen, Arbeits- (stationär)153.4.4.1
Bühnen, Hebe- (mobil)113.4.4.2
Bühnen, Hebe- (stationär)153.4.4.1
Bulldog124.2.4
Bürocontainer103.6
Büromaschinen 6.14
Büromöbel136.15
Bürstmaschinen105.5
C  
Cassettenrecorder76.14.4
CD-Player76.14.4
Computer, Personal-36.14.3.2
Container, Bau-103.6
Container, Büro-103.6
Container, Transport-103.6
Container, Wohn-103.6
D  
Dampferzeugung153.1.1
Dampfhochdruckreiniger87.2.4
Dampfkessel153.1.1
Dampfmaschinen153.1.1
Dampfturbinen193.1.2
Datenverarbeitungsanlagen 6.14.3
Desinfektionsgeräte107.2.2
Dienstleistungsautomaten 7.4
Drahtzaun172.3.2
Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk)332.7.2.1
Drainagen (aus Ton oder Kunststoff)132.7.2.2
Drehbänke165.6
Drehflügler194.3.2
Drehscheiben (nach gesetzlichen Vorschriften)333.4.2.1
Drehscheiben (sonstige)153.4.2.2
Drucker36.14.3.2
Druckkessel153.1.9
Druckluftanlagen123.1.13
Druckmaschinen135.27
E  
EC-Kartenleser86.14.14
Elektrokarren84.5
Elevatoren143.4.1
Eloxiermaschinen135.27
Emissionsmeßgeräte83.3.2
Emissionsmeßgeräte (für Kfz)83.3.2
Emissionsmeßgeräte (sonstige)83.3.2
Entfettungsmaschinen135.27
Entfeuchtungsgeräte, Bau-57.2.11
Entgratmaschinen135.27
Enthärtungsanlagen, Wasser-123.1.11
Entlüftungsgeräte (mobil)106.6
Entstaubungsvorrichtungen143.10.5
Entwässerungsanlagen 2.7
Erodiermaschinen135.27
Etikettiermaschinen135.27
F  
Fahnenmasten107.6
Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken)92.1.2
Fahrbahnen (mit Packlage)192.1.1
Fahrräder74.2.2
Fahrzeuge 4
Fahrzeuge, Feuerwehr-104.2.8.1
Fahrzeuge, Krankentransport-64.2.8.2
Fahrzeuge, Rettungs-64.2.8.2
Falzmaschinen135.27
Färbmaschinen135.27
Faschinen202.6
Faxgeräte66.13.3
Feilmaschinen135.27
Fernschreiber66.13.3
Fernseher76.14.4
Fernsprechnebenstellenanlagen106.13.1
Fettabscheider56.7
Feuerwehrfahrzeuge104.2.8.1
Filmgeräte76.14.4
Fleischwaagen116.19.6
Flipper57.5.4
Flugzeuge (unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht)214.3.1
Folienschweißgeräte135.23
Förderbänder143.4.1
Förderschnecken143.4.1
Fotogeräte76.14.4
Frankiermaschinen86.14.1
Fräsmaschinen (mobil)85.7.2
Fräsmaschinen (stationär)155.7.1
Funkanlagen116.13.4
Funkenerosionsmaschinen75.8
Funktelefon56.13.2.2
G  
Galvanisiermaschinen135.27
Gaststätteneinbauten83.7
Gebläse, Heißluft- (mobil)116.10
Gebläse, Kaltluft- (mobil)116.10
Gebläse, Sandstrahl-95.16
Geldprüfgeräte76.14.12
Geldsortiergeräte76.14.12
Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)47.5.1
Geldwechselgeräte76.14.12
Geldzählgeräte76.14.12
Gelenkwagen-Waggons254.1
Gemüsewaagen116.19.6
Generatoren, Strom-193.1.2
Gerüste (mobil)113.4.4.2
Gerüste (stationär)153.4.4.1
Geschirrspülmaschinen77.2.3
Getränkeautomaten77.4.1
Gießmaschinen135.27
Gläserspülmaschinen77.2.3
Gleichrichter193.1.2
Gleisanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften)333.4.2.1
Gleisanlagen (sonstige)153.4.2.2
Golfplätze202.9
Graviermaschinen135.27
Großrechner76.14.3.1
Grünanlagen152.8
Grundstückseinrichtungen 2
H  
Hallen (in Leichtbauweise)141.1
Hallen, Kühl-201.4
Hallen, Squash-201.2
Hallen, Tennis-201.2
Hallen, Tragluft-101.3
Handy56.13.2.2
Hängebahnen143.4.1
Härtemaschinen135.27
Häuser, Pumpen-201.8
Hebebühnen (mobil)113.4.4.2
Hebebühnen (stationär)153.4.4.1
Heftmaschinen135.27
Heißluftanlagen143.1.8
Heißluftballone54.3.3
Heißluftgebläse (mobil)116.10
Heizgeräte, Raum- (mobil)96.11
Hobelmaschinen (mobil)95.9.2
Hobelmaschinen (stationär)165.9.1
Hochdruckreiniger87.2.4
Hochgeschwindigkeitszüge254.1
Hochregellager153.5
Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken)92.1.2
Hofbefestigungen (mit Packlage)192.1.1
Holzzaun52.3.1
Hublifte (mobil)113.4.4.2
Hublifte (stationär)153.4.4.1
Hubschrauber194.3.2
Hubwagen84.5
I  
Industriestaubsauger77.2.5
K  
Kabinen, Toiletten-97.11
Kälteanlagen143.1.8
Kaltluftgebläse (mobil)116.10
Kameras76.14.4
Karren, Elektro-84.5
Kartenleser (EC-, Kredit-)86.14.14
Kassen, Registrier-66.14.7
Kassettenrecorder76.14.4
Kehrmaschinen97.2.6
Kessel einschl. Druckkessel153.1.9
Kessel, Druck-153.1.9
Kessel, Druckwasser-153.1.9
Kessel, Wasser-153.1.9
Kesselwagen254.1
Kipper94.2.3
Kläranlagen mit Zu- und Ableitung202.7.3
Kleintraktoren84.2.5
Klimageräte (mobil)116.5
Kombiwagen64.2.1
Kommunikationsendgeräte (allgemein)86.13.2.1
Kompressoren143.1.8
Kopiergeräte76.14.10
Krafterzeugungsanlagen 3.1
Kraftwagen, Personen-64.2.1
Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)103.1.4
Krananlagen (ortsfest oder auf Schienen)213.4.3.1
Krananlagen (sonstige)143.4.3.2
Krankentransportfahrzeuge64.2.8.2
Kreditkartenleser86.14.14
Kühleinrichtungen86.4
Kühlhallen201.4
Kühlschränke107.7
Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)156.19.5
Kuvertiermaschinen86.14.1
L  
Laboreinrichtungen146.1
Laborgeräte137.8
Lackiermaschinen135.27
Ladeaggregate193.1.2
Ladeneinbauten83.7
Ladeneinrichtungen86.2
Laderampen251.11
Lager, Hochregal-153.5
Lagereinrichtungen146.1
Laptops36.14.3.2
Lastkraftwagen94.2.3
Lautsprecher76.14.4
Leergutautomaten77.4.1
Leichtbauhallen141.1
Leinwände86.14.6
Leser, Karten-86.14.14
Lichtreklame93.8
Lifte, Hub- (mobil)113.4.4.2
Lifte, Hub- (stationär)153.4.4.1
Lkw94.2.3
Lokomotiven254.1
Loren254.1
Löschwasserteiche202.7.4
Lötgeräte135.20
Luftfahrzeuge 4.3
Luftschiffe84.3.4
M  
Magnetabscheider66.8
Materialprüfgeräte103.3.3
Meß- und Regeleinrichtungen 3.3
Meßeinrichtungen (allgemein)183.3.1
Messestände66.3
Messgeräte, Abgas-83.3.2
Messgeräte, Emissions- (für Kfz)83.3.2
Messgeräte, Emissions- (sonstige)83.3.2
Mikroskope137.8
Mikrowellengeräte87.9
Mischer, Betonklein-67.1
Mobilfunkendgeräte56.13.2.2
Monitore76.14.4
Motorräder74.2.2
Motorroller74.2.2
Musikautomaten87.5.2
N  
Naßabscheider56.9
Nebenstellenanlagen, Fernsprech-106.13.1
Nietmaschinen135.27
Notebooks36.14.3.2
Notstromaggregate193.1.2
O  
Obstwaagen116.19.6
Omnibusse94.2.7
Organisationsmittel 6.14
Orientierungssysteme102.5
Overhead-Projektoren86.13.6
P  
Paginiermaschinen86.14.2
Panzerschränke236.19.2
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken)92.1.2
Parkplätze (mit Packlage)192.1.1
Paßbildautomaten57.4.4
Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)36.14.3.2
Personalcomputer36.14.3.2
Personenkraftwagen64.2.1
Photovoltaikanlagen203.1.6
Plattenbänder143.4.1
Poliermaschinen (mobil)55.10.2
Poliermaschinen (stationär)135.10.1
Pontons304.4.2
Portalwaschanlagen103.10.4
Präsentationsgeräte86.14.6
Präzisionswaagen137.8
Pressen145.11
Preßlufthämmer75.4
Projektoren, Overhead-86.14.6
Prüfgeräte, Geld-76.14.12
Pumpenhäuser201.8
R  
Räder, Fahr-74.2.2
Räder, Motor-74.2.2
Radios76.14.4
Rampen, Lade-251.11
Rasenmäher97.10
Räumgeräte97.2.7
Raumheizgeräte (mobil)96.11
Recorder76.14.4
Regeleinrichtungen (allgemein)183.3.1
Registrierkassen66.14.7
Reinigungsanlagen, Wasser-113.1.12
Reinigungsgeräte 7.2
Reinigungsgeräte, fahrbar97.2.6
Reinigungsgeräte, Teppich-77.2.9
Reiseomnibusse94.2.7
Reißwölfe (Aktenvernichter)86.14.13
Rettungsfahrzeuge64.2.8.2
Rohrpostanlagen106.19.7
Rollenbahnen143.4.1
Roller, Motor-74.2.2
Rückgewinnungsanlagen103.2
Rüttelplatten115.13
S  
Sägen aller Art (mobil)85.14.2
Sägen aller Art (stationär)145.14.1
Sandstrahlgebläse95.16
Sattelschlepper94.2.3
Scanner36.14.3.2
Schalthäuser201.8
Schaufensteranlagen83.7
Schaukästen93.9
Scheren (mobil)85.18.2
Scheren (stationär)135.18.1
Schienenfahrzeuge254.1
Schilderbrücken102.5
Schleifmaschinen (mobil)85.17.2
Schleifmaschinen (stationär)155.17.1
Schlepper124.2.4
Schlepper, Sattel-94.2.3
Schnecken, Förder-143.4.1
Schneidemaschinen (mobil)85.18.2
Schneidemaschinen (stationär)135.18.1
Schornsteine (aus Mauerwerk oder Beton)331.10.1
Schornsteine (aus Metall)101.10.2
Schränke, Kühl-107.7
Schränke, Panzer-236.19.2
Schränke, Stahl-146.19.1
Schreibmaschinen96.14.8
Schuppen161.5
Schweißgeräte135.20
Schweißgeräte, Folien-135.23
Segelyachten204.4.3
Shredder65.19
Signalanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften)333.4.2.1
Signalanlagen (sonstige)153.4.2.2
Silobauten (Beton)331.9.1
Silobauten (Kunststoff)171.9.3
Silobauten (Stahl)251.9.2
Solaranlagen103.1.7
Sonderfahrzeuge 4.2.8
Sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)57.5.4
Sortiergeräte, Geld-76.14.12
Speicher, Wasser-202.7.5
Speisewasseraufbereitungsanlagen123.1.11
Spezialwagen254.1
Sprinkleranlagen203.10.7
Spritzgußmaschinen135.21
Spülmaschinen, Geschirr-77.2.3
Squashhallen201.2
Stahlschränke146.19.1
Stahlspundwände202.6
Stampfer115.13
Stände, Verkaufs-86.17
Stanzen145.11
Stapler84.5
Staubsauger, Industrie-77.2.5
Stauchmaschinen105.12
Stempelmaschinen85.25
Sterilisatoren107.2.8
Straßenbeleuchtung192.4
Straßenbrücken (Holz)152.2.2
Straßenbrücken (Stahl und Beton)332.2.1
Straßenfahrzeuge 4.2
Stromerzeugung193.1.2
Stromgeneratoren193.1.2
Stromumformer193.1.2
T  
Tankanlagen, Treib- und Schmierstoff-143.10.2
Tanks, Brennstoff-253.10.3
Teiche, Löschwasser-202.7.4
Telefone, Auto-56.13.2.2
Telekommunikationsanlagen 6.13
Tennishallen201.2
Teppiche, hochwertige (ab 1.000 DM/m2 bzw. Anschaffungskosten über 500 Euro/m2 bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2001)156.19.4.2
Teppiche, normale86.19.4.1
Teppichreinigungsgeräte (transportabel)77.2.9
Textendeinrichtungen66.13.3
Theken, Verkaufs-106.16
Toilettenkabinen97.11
Toilettenwagen97.11
Trafostationshäuser201.8
Traglufthallen101.3
Traktoren124.2.4
Traktoren, Klein-84.2.5
Transportanlagen 3.4
Transportbänder143.4.1
Transportcontainer103.6
Trennmaschinen (mobil)75.15.2
Trennmaschinen (stationär)105.15.1
Tresoranlagen256.19.3
Tresore236.19.2
Trockner, Wäsche-87.3
Trocknungsgeräte, Bau-57.2.11
U  
Überwachungsanlagen113.10.6
Uferbefestigungen202.6
Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)103.3.4
Umzäunungen 2.3
Unterhaltungsautomaten, Musik-87.5.2
Unterhaltungsautomaten, sonstige (z.B. Flipper)57.5.4
Unterhaltungsautomaten, Video-67.5.3
V  
Ventilatoren143.1.8
Verkaufsbuden86.17
Verkaufsstände86.17
Verkaufstheken106.16
Vermessungsgeräte (elektronisch)83.3.5.1
Vermessungsgeräte (mechanisch)123.3.5.2
Verpackungsmaschinen135.23
Verstärker76.14.4
Vervielfältigungsgeräte76.14.10
Videoautomaten67.5.3
Videogeräte76.14.4
Visitenkartenautomaten57.4.5
Vitrinen93.9
W  
Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u.ä.)116.19.6
Waagen, Brücken-203.10.1
Waagen, Präzisions-137.8
Wagen, Bau-124.2.10
Wagen, Hub-84.5
Wagen, Kessel-254.1
Wagen, Kombi-64.2.1
Wagen, Lastkraft-94.2.3
Wagen, Personenkraft-64.2.1
Wagen, Spezial-254.1
Wagen, Toiletten-97.11
Wagen, Wohn-84.2.9
Waggons254.1
Warenautomaten57.4.2
Wärmetauscher153.1.14
Waschanlagen, Portal-103.10.4
Wäschetrockner87.3
Waschmaschinen107.2.10
Waschstraßen, Auto-103.10.4
Wasseraufbereitungsanlagen123.1.10
Wasserenthärtungsanlagen123.1.11
Wasserfahrzeuge 4.4
Wasserhochdruckreiniger87.2.4
Wasserreinigungsanlagen113.1.12
Wasserspeicher202.7.5
Wechselaufbauten114.2.6
Wechselgeräte, Geld-76.14.12
Wegebrücken (Holz)152.2.2
Wegebrücken (Stahl und Beton)332.2.1
Weichen (nach gesetzlichen Vorschriften)333.4.2.1
Weichen (sonstige)153.4.2.2
Werkstatteinrichtungen146.1
Winden (mobil)113.4.4.2
Winden (stationär)153.4.4.1
Windkraftanlagen163.1.5
Wohncontainer103.6
Wohnmobile84.2.9
Wohnwagen84.2.9
Workstations36.14.3.2
Y  
Yachten, Segel-204.4.3
Z  
Zählgeräte, Geld-76.14.12
Zapfanlagen, Treib- und Schmierstoff-143.10.2
Zeichengeräte (elektronisch)86.14.9.1
Zeichengeräte (mechanisch)146.14.9.2
Zeiterfassungsgeräte86.14.11
Zelte, Arbeits-66.12
Zelte, Bier-81.7
Zentrifugen107.12
Ziegelmauer172.3.2
Zigarettenautomaten87.4.3
Züge, Hochgeschwindigkeits-254.1
Zusammentragmaschinen125.24

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Wie könnte ein Anlagenspiegel aussehen?

Posten

AK/HK

in €

Zugänge

Abgänge

in €

Kum. AfA

in €

AfA
Zuschr.

in €

Buchwert
zum 1.1.

in €

Buchwert
zum 31.12.

in €

Imm. WGs

80.000

 

 

10.000

 

 

40.000

 

 

5.000

 

 

40.000

 

 

45.000

 

 

Grundst.

 

 

50.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

50.000

 

 

50.000

 

 

Gebäude

 

 

450.000

 

 

3.000

 

 

300.000

 

 

5.000

 

 

150.000

 

 

148.000

 

 

Maschinen

 

 

10.000

 

 

 

 

 

5.000

 

 

1.000

 

 

5.000

 

 

4.000

 

 

Lkw

 

 

50.000

 

 

 

 

 

40.000

 

 

8.000

 

 

10.000

 

 

2.000

 

 

Pkw

 

 

10.000

 

 

 

 

 

8.000

 

 

500

 

 

2.000

 

 

1.500

 

 

BGA

 

 

20.000

 

 

5.000

 

 

15.000

 

 

1.000

 

 

5.000

 

 

9.000

 

 

Büro

 

 

5.000

 

 

1.000

 

 

2.500

 

 

750

 

 

2.500

 

 

2.750

 

 

Summe

 

 

675.000

 

 

19.000

 

 

410.500

 

 

21.250

 

 

264.500

 

 

262.250

 

 

AH = Anschaffungskosten
HK = Herstellungskosten
WG = Wirtschaftsgut
Kum. = Kummuliert (bis dato summierter Betrag)

Was ist die kalkulatorische Abschreibung?

Zu unterscheiden ist auch die bilanzielle Abschreibung von der kalkulatorischen Abschreibung. Die bilanzielle Abschreibung wird als Aufwand ( Betriebsausgabe) im Jahresabschluss beziehungsweise in der Gewinnermittlung gewinnmindernd erfasst und vom Finanzamt insoweit anerkannt.

Die kalkulatorische Abschreibung jedoch dient nur der Ermittlung der Selbstkosten eines Produktes oder einer Dienstleistung. Sie wird allerdings nicht vom Finanzamt als Betriebsausgabe oder Aufwand anerkannt. Wie der Name schon sagt, dient die nur der Kalkulation und muss am Jahresende wieder umgekehrt werden.

Was ist eine Teilwertabschreibung?

Steuerrechtliches Wahlrecht nach §6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 3 EStG, wonach bei allen Wirtschaftsgütern statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der um planmäßige Abschreibungen verringerten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der niedrigere Teilwert angesetzt werden kann, solange dieser geringer ist als die originären Wertmaßstäbe. Wegen der Verpflichtung zu gleichgerichteter Wahlrechtsausübung in Handels- und Steuerbilanz aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit (§5 Abs. 1 Satz 2 EStG) hat der Teilwert in der Steuerbilanz immer auch eine außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz zur Folge.

Ab 1999 wurde die Teilwert in der Weise eingeschränkt, daß sie nunmehr nur noch bei dauerhafter Wertminderung zulässig ist. Dieses partielle Verbot der Teilwert hatte zur Folge, daß außerordentliche Abschreibungen steuerrechtlich stark begrenzt werden; gemäß §7 Abs. 1 Satz 5 EStG sind sie für Güter des Anlage- und Umlaufvermögens aufgrund außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung jedoch weiterhin zulässig. Nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen, darunter auch Forderungen, dürfen nicht mehr teilbewertet werden. Auch Abschreibungen gemäß §253 Abs. 3, 4 und 5 HGB sind nunmehr steuerrechtlich verboten. Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Regelungen wird ferner ein steuerrechtliches Wertaufholungsgebot eingeführt, das auch zur Rückgangigmachung alter, bereits durchgeführter Abschreibungen führen kann. Im Extremfall kann das dazu führen, daß eine durch Wertberichtigung auf null abgeschriebene Forderung wieder zu einem (tatsächlich völlig unrealistischen) Anschaffungswert bewertet werden muss. Das Maßgeblichkeitsprinzip und der Grundsatz der Vorsicht sind damit weitgehend aufgegeben worden. Auch eine sogenannte Einheitsbilanz wird vielfach nicht mehr möglich sein.

Was muss man zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wissen?

Unter einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) wird im Einkommenssteuerrecht ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand verstanden. Wesentlich hierbei ist, dass dieser Gegenstand zum mehrjährigen Gebrauch bestimmt ist und die Nettoanschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmte Beträge nicht überschreiten und auch unterschreiten. Lesen Sie jetzt mehr zu den GWGs und deren Abschreibung!

Zur Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens

Nach § 2a kann statt der sofortigen Abschreibung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage (hierzu zählt auch das Datum der Betriebseröffnung) ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Vorsteuerabzug, der ggf. in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthalten ist, ist bei der Prüfung des Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen. Der Vorsteuerabzug wird nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes ermittelt. 

Der Sammelposten wird in fünf Jahren (im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren) mit jeweils einem Fünftel aufgelöst. 

Die Führung eines Verzeichnisses für geringwertige Wirtschaftsgüter

Jedes geringwertige Wirtschaftsgut, dessen Wert 150 Euro übersteigt, ist nach § 6 Absatz 2 Satz 4 EstG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Hier müssen folgende Daten enthalten sein: Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts beziehungsweise Tag der Eröffnung des Betriebs; die Anschaffungs- beziehungsweise die Herstellungskosten respektive der Wert der Einlage.

Wird dieses Verzeichnis nicht geführt, müssen diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sein (§ 6 Absatz 2 Satz 5 EstG). Wirtschaftsgüter im einkommenssteuerrechtlichen Sinne sind nach § 20 Absatz 2 EStG jene Güter, mit denen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung

Ebenso muss bei der Abschreibung zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung unterschieden werden. Planmäßige Abschreibungen werden über einen Abschreibungsplan und in einem zeitlich begrenzten Rahmen ermittelt. Sie sind vom Unternehmer bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes berechenbar.

Außerplanmäßige Abschreibungen können über die planmäßigen Abschreibungen hinaus zum Einsatz kommen. Voraussetzung dazu ist jedoch das eine Wertminderung des Wirtschaftsgutes von Dauer ist. Beispielsweise wird eine außerplanmäßige Abschreibung bei einem Gebäude ermittelt, wenn unmittelbar neben dem Gebäude eine Autobahn gebaut wird und somit der Wert des Gebäudes außergewöhnlich und auf Dauer wertgemindert wird.

Was ist eigentlich eine Gebäudeabschreibung?

Gebäudeabschreibungen sind Abschreibungen, mit denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie steuerlich gefördert werden. Mit der Gebäudeabschreibung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Baumaßnahme über mehrere Jahre verteilt steuerlich abgesetzt werden. Die Aufwendungen, welche auf den Grund und Boden entfallen, dürfen nicht abgeschrieben werden. Aus diesem Grunde müssen die Anschaffungskosten für die Gebäudeabschreibung zunächst auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufgeteilt werden.

Wie berechnet sich die lineare Abschreibung?

Voraussetzungen zur Anwendung der linearen Abschreibung: Die Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einnahmen dienen, müssen länger als ein Jahr genutzt werden.

Afa Satz = 100 / ND

Afa Betrag = Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten / Nutzungsdauer

Der größte Vorteil der linearen Methode ist die sehr einfache Berechnung der jährlichen Abschreibungsbeträge. Nachteilig fällt die nicht zeitgerechte Berechnung aufgrund des nicht berücksichtigten Wertverlustes der Wirtschaftsgüter auf, da dieser meist wesentlich höher ist (bspw. bei Computern) als die lineare Abschreibung ihn ausrechnet.

Abschreibungsverlauf:    
Anschaffungskosten = 1.800,- EUR
Nutzungsdauer = 3 Jahre

1.800,00 EUR / 3 = 600,00 EUR Afa pro Jahr  

1.800,00 Wert im Jahr der Anschaffung
./.600,00 Afa 1. Jahr = Restwert 1.200,00 EUR
./.600,00 Afa 2. Jahr = Restwert    600,00 EUR
./.600,00 Afa 3. Jahr = Restwert        0,00 EUR

Was ist der Restwert?

Im Sinne von Zeitwert ermittelt sich der Restbuchwert aus den Anschaffungskosten abzüglich der bisher zum Ansatz gebrachten Abschreibungen für das entsprechende Wirtschaftsgut. Beispiel: Eine Maschine wird zum Neupreis von 100.000 EUR im Jahr 00 erworben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Maschine beträgt 10 Jahren. Die jährliche lineare Abschreibung mindert den Gewinn in Höhe von 10.000 EUR. Am Ende des Jahres 03 hat die Maschine einen Restbuchwert von 70.000 EUR (drei Jahre entspricht einem Abschreibungsvolumen von 30.000 EUR). Mit diesen Restbuchwert wird die Maschine am Beginn des Jahres 04 wieder in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens auftauchen. Der Restbuchwert ist auch ausschlaggebend für die Höhe der jährlichen degressiven Abschreibung, da sich der jährliche Abschreibungsbetrag als fester Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert errechnet.

Die Restwertabschreibung ist eine Form der planmäßigen Abschreibung und wird immer dann vorgenommen, wenn die Bemessungsgrundlage der abzuschreibenden Objekte oder Gegenstände sich ändert. Die Restwertabschreibung wird aus dem Restbuchwert ermittelt. Durch die verspätete zusätzliche Anschaffung oder Herstellung nimmt der Wert des Abschreibungsobjektes nachträglich zu, so dass dieser neue Restbuchwert auf die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben wird.

Beispiel:

Im Jahr 01 wird eine Maschine zum Preis von 10.000 EUR gekauft und auf 10 Jahre abgeschrieben. So ermittelt sich bei linearer Abschreibung ein jährlicher Betrag von 1.000 EUR. Im Jahr 05 wird nachträglich ein Erweiterungsbauteil für weitere 4.000 EUR angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt hat die Maschinen einen Restwert von 5.000 EUR. Zu diesem Restwert wird nun die nachträgliche Anschaffung des Bauteils addiert, so dass sich ein Restwert von 9.000 EUR errechnet. Dieser Restwert wird auf die noch verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben, so dass sich ein neuer jährlicher Abschreibungsbetrag von 1.800 EUR (9.000 EUR / 5 Jahre) ergibt. Beispiel 2: Die Gesamtnutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Nach 4 Jahren werden nachträgliche Herstellungskosten geltend gemacht. Sie betragen insgesamt 50.000 EUR. Es wurde bereits eine Sonderabschreibung (Sonder-Afa) von insgesamt 40 % in Anspruch genommen, also 20.000 EUR. Für die restlichen 6 Jahre ermittelt sich für die nachträglichen Herstellungskosten eine Restwertabschreibung von 5.000 EUR pro Jahr (50.000 - 20.000 = 30.000 EUR / 6 Jahre).

Wie berechnet sich die degressive Abschreibung?

Voraussetzungen für die Anwendung der degressiven Abschreibung ist ein bewegliches Wirtschaftsgut, welches länger als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften genutzt werden muss.

  • Höchstens das 2,5-fache des linearen Afa-Satzes
  • 25% dürfen nicht überschritten werden
  • es muss immer vom Restbuchwert ausgegangen werden

linearer Afa-Satz = 33,33%

degressiver Afa 2,5x33,33 % = 83,33% max. jedoch 25%

Der Vorteil dieser Abschreibungsmethode liegt in den hohen Afa-Beträgen der ersten Jahre, welche eine hohe Gewinnminderung und somit eine hohe steuerliche Entlastung erzielen. Die degressive Abschreibung ist daher zeitgerechter und wertorientierter als die lineare Methode. Nachteilig ist jedoch die Tatsache, dass der Restbuchwert von null rechnerisch nicht erreicht werden kann. Der Unternehmer kann sich aber durch den Wechsel der Afa – Methode ab dem Zeitpunkt, wo die Abschreibungsbeträge der linearen Afa größer sind, aus der Klemme helfen.

Was ist eigentlich der Abschreibungssatz?

Der Abschreibungssatz beschreibt eine prozentuale periodische Wertkorrektur von Wirtschaftsgütern. Bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter werden in Unternehmen oft über mehrere Jahre verwendet. Hierbei verlieren sie naturgemäß an Wert. Diese Nutzungsdauer muss betriebswirtschaftlich, das heißt im Rechnungswesen, und steuerlich Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten periodengerecht auf die Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt. Der Abschreibungssatz ist nun der Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geteilt durch die Nutzungsjahre in Prozent. Dieser Abschreibungssatz wird nun unterschiedlich angewendet. In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung führt diesen Abschreibungssatz als Aufwand an. In der Bilanz verringert sich der Wert des Wirtschaftsgutes um diesen Abschreibungsbetrag. Hierdurch wird die zeitlich richtige Darstellung des Betriebsvermögens und Betriebsergebnisses erreicht. Steuerlich hat diese Abschreibung in der Absetzung für Abnutzung (AfA) Bedeutung. Kauft ein Unternehmen beispielsweise einen Computer als Büroausstattung für 1.500,-- Euro, so beträgt der Abschreibungssatz 30 Prozent bei Nutzungsdauer von drei Jahren (1.500,-- / 3 Jahre = 500,-- Euro, also 30 Prozent des Anschaffungspreises). Die Nutzungsdauer der Güter kann in den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung abgelesen werden.

 

Vergleichsrechnung zwischen linarer und degressiver Abschreibung

Maschine:     AK = 50.000,- EUR
ND = 10 Jahre
Lineare Afa 10% (100/10)

Restbuch-
wert
Vorjahr

 

linearer AfA-BetragRestbuch-
wert
degressiver Afa-BetragRestbuch-
wert
Differenz degr. - lin. Afa
    100.000 €  10.000 €     90.000 €   25.000,00 €        75.000,00 €     15.000,00 €
       90.000 €  10.000 €     80.000 €   18.750,00 €        56.250,00 €       8.750,00 €
       80.000 €  10.000 €     70.000 €   14.062,50 €        42.187,50 €       4.062,50 €
       70.000 €  10.000 €     60.000 €   10.546,88 €        31.640,63 €          546,88 €
       60.000 €  10.000 €     50.000 €     7.910,16 €        23.730,47 €-      2.089,84 €
       50.000 €  10.000 €     40.000 €     5.932,62 €        17.797,85 €-      4.067,38 €
       40.000 €  10.000 €     30.000 €     4.449,46 €        13.348,39 €-      5.550,54 €
       30.000 €  10.000 €     20.000 €     3.337,10 €        10.011,29 €-      6.662,90 €
       20.000 €  10.000 €     10.000 €     2.502,82 €          7.508,47 €-      7.497,18 €
       10.000 €  10.000 €                   -   €     1.877,12 €          5.631,35 €-      8.122,88 €

Wechsel der Afa-Methode nach dem 4. Jahr.
Verbleibender Buchwert wird auf die Restnutzungsdauer verteilt.

Wie wird Software abgeschrieben?

Der auf den ersten Blick abwertend anmutende Begriff Trivialsoftware bezeichnet weniger die Qualität eines Softwareproduktes als vielmehr seine Eigenschaften, die bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Denn Software kann sowohl als immaterielles als auch als materielles Wirtschaftsgut eingestuft werden. Außerdem kann es sich um sehr teure spezifische Fachsoftware für einen begrenzten Anwenderkreis oder um allgemein gebräuchliche Software für viele Anwender handeln.

Diese letztgenannte Software, zu der etwa Textverarbeitungsprogramme wie MS Word, Tabellenkalkulationen wie Excel,  Datenbanksoftware wie Access, Grafiksoftware, Powerpoint oder eine einfache Software zur Berechnung oder Verwaltung von Daten gehören, aber auch

wird auch bei hoher Komplexität als Trivialsoftware bezeichnet.

Durch ihre Verbreitung mit hohen Stückzahlen ist die Trivialsoftware in der Regel in einem unteren Preissegment angesiedelt. Trivialsoftware zählt daher zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die keine lange Abschreibungsdauer vorzusehen ist.

Abschreibungsmöglichkeiten für Trivialsoftware

Trivialsoftware ist, wie auch andere geringwertige Wirtschaftsgüter (siehe GWG) bis zu der vom Gesetzgeber festgesetzten Wertgrenze zu sehen. Nach Einführung der Abschreibungsmethode zum Sammelposten hat der Gesetzgeber dahingehend ein Wahlrecht auch bei der Trivialsoftware eingeräumt, so das der Unternehmer diesbezüglich die erworbene Trivialsoftware auf unterschiedliche Arten bilanzieren und abschreiben kann.

Urteile zur Trivialsoftware

  1. Lesen Sie mehr zum Thema Gewinnermittlung und Auswirkung der Abschreibung!
  2. Lesen Sie mehr zum Thema Buchführung und wie die Abschreibungen dort zum Tragen kommen!
  3. Abschreibungen sind Betriebsausgaben, daher sollten Sie auch das Thema verstehen.
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.