GbR muss auch Rundfunkgebühren zahlen
Eine Anwaltskanzlei die in Form einer GbR tätig ist, klagte gegen die Beitragsfestsetzung des Rundfunkbeitrags - ohne Erfolg. Die gesetzlichen Verpflichtung, in der Kanzlei internetfähige Computer vorzuhalten, spielt hier jedoch keine Rolle, wie die Richter meinten. Außerdem handelt es sich hier nicht um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Leipzig, 20. Dezember 2018 - Eine Kanzlei, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird. Die Kanzlei musste ebenso den Rundfunkbeitrag zahlen, woraufhin die Gesellschaft Klage erhob. Ihrer Meinung nach, sei die Beitragserhebung unzulässig, da die Nutzung der Computer ausschließlich beruflich erfolge und eine Rundfunknutzung daher auch gar nicht stattfinde. Hinzu kommt, dass die Kanzlei von Gesetzes wegen her verpflichtet sei, internetfähige Computer vorzuhalten. Ohne diesen Equipment sei die Arbeit ohnehin nicht möglich. Die Gesellschaft ist daher der Meinung, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in unzulässiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit eingreife. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Oberverwaltungsgericht blieb jedoch erfolglos.
Bundesverwaltungsgericht: Kein Eingriff in Berufsausübungsfreiheit
Schließlich beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Klage. Doch auch die Richter des BVerwG wiesen die Klage in ihrem Urteil (6 C 1.17) ab bzw. bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.
Die GbR sei eine juristische Person im Sinne § 6 Abs. 2 RBStV und damit auch der Inhaber der Betriebsstätte. Dadurch ist sie auch zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sahen die Richter nicht, schließlich greife die Beitragspflicht nicht in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein.
Es bleibt dabei, jeder muss den Rundfunkbeitrag zahlen, auch Inhaber von Betriebsstätten, die den “Service” gar nicht in Anspruch nehmen.