Zusätzliche Belastungen: GEMA-Tarife steigen
Wie die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift “Der Steuerzahler” berichtet, stiegen zum Jahreswechseln in einigen Bereichen die GEMA Gebühren. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmer, die öffentlich Musik spielen, Beispielsweise in der Gastronomie oder auch Arzt-Praxen mit Radio für den Wartebereich.

Berlin, 18. Februar 2016 - In einigen Bereichen der GEMA kam es zu zu Tariferhöhungen zwischen 1,3 und 2,5 Prozent. Alle Unternehmer und Selbstständigen, die in irgendeiner Art und Weise öffentlich Musik aufführen bzw. laufen lassen, müssen die so genannten GEMA-Gebühren zahlen. Auch wenn es nur sehr selten vorkommt. Vor allem Unternehmer aus der Gastronomie-Branche, wie Restaurant-, Disco- oder Kneipenbesitzer sind davon betroffen. Auch Freiberufler die beispielsweise in einem Wartezimmer das Radio laufen lassen, müssen an die GEMA Gebühren zahlen. Selbst wenn auf einer Betriebs- oder Vereinsfeier Musik gespielt wird, muss die GEMA informiert werden. Jedes Mal, wenn ein Unternehmer der “Öffentlichkeit” Musik zugänglich macht, muss er GEMA-Gebühren zahlen. Private Partys zählen zwar nicht darunter, Betriebsfeiern sind jedoch “öffentlich”. Damit wird auch deutlich, dass Musik über Bildschirme, im Internet oder in einer Telefonwarteschleife der GEMA unterliegt.
Wie können Unternehmer die GEMA umgehen?
Die einfachste Art und Weise ist natürlich, keine Musik öffentlich zugänglich zu machen. Das ist jedoch nicht immer möglich. Eine andere Idee wäre, nur Musik abzuspielen, bei dem der Künstler diese ausdrücklich nicht bei der GEMA registriert hat - das sind jedoch nur sehr wenig Künstler. Inhaber von Bars, Restaurants etc. werden nicht umhinkommen, GEMA-Gebühren zu zahlen. Jeder Unternehmer kann diese Kosten jedoch als Betriebsausgaben steuermindernd ansetzen.
Ist GEMA dasselbe wie GEZ?
Die GEMA darf nicht mit der “GEZ” oder der “VG Media” verwechselt werden. Vereinfacht ausgedrückt, dienen die Gebühren für die GEZ der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender. An die VG Media müssen Beiträge gezahlt werden, wenn ein Unternehmer Fernseh- oder Hörfunksignale innerhalb eines Kabelnetzwerkes weiterleitet - beispielsweise in einem Hotel.