Finanzamt muss Bareinzahlungen nachprüfen können
So manch ein Unternehmer hat durchaus noch mit Bareinzahlungen auf sein Konto zu tun. Handelt es sich um Tageseinnahmen eines Geschäfts, mag das nachvollziehbar sein. Sollte eine Betriebsprüfung stattfinden, wird es an dieser Stelle höchstwahrscheinlich keine weiteren Fragen geben. Was aber, wenn der Unternehmer eher selten Bareinlagen tätigt?

Hamburg, 02. Dezember 2016 - Das Finanzamt, bzw. deren Betriebsprüfer, schauen bei Bareinzahlungen auf das Betriebskonto ganz genau hin. Schließlich kann man die Herkunft des Geldes nicht unbedingt sofort erkennen. Sollte bei einer Betriebsprüfung der Prüfer Fragen zur einen oder anderen Bareinzahlung haben, so ist der Unternehmer verpflichtet, Auskunft zu geben (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Sollte der Unternehmer sich an dieser Stelle weigern oder sich nicht mehr erinnern können kann der Prüfer unterstellen - sofern die Bareinnahme nicht in der Steuererklärung angegeben wurde - dass die unaufgeklärte Kapitalzufuhr auf nicht versteuerte Einnahmen beruht. Das erklärte das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 18. Juli 2016 (Aktenzeichen 6 V 84/16). Dies gilt eben vor allem auch für Selbstständige, die ihre Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen, wie steuertipps.de berichtet.
Unternehmer sollten immer Aufzeichnungen führen
Um ein solches Szenario zu vermeiden, sollten Unternehmer immer genau Buch führen. Eben auch über eventuelle private Bareinzahlung bzw. auf jeden Fall deren Herkunft. So kann im Zweifelsfall immer nachvollzogen werden, woher das Geld kam und was damit passierte. Eventuell ist es möglich, direkt bei der Bareinzahlung einen Verwendungszweck anzugeben. So sehen Selbstständige auf ihrem Kontoauszug später genau, wozu das Kapital gedacht war.