Rechnung ohne Leistungsempfänger rückwirkend berichtigen?
Eine Rechnung, die keine klaren Angaben zum Leistungsempfänger macht, sprich keine Empfängerdaten aufweist, kann nicht rückwirkend geändert werden. Das entschied das FInanzgericht Baden-Württemberg im vergangenen Jahr. Das wiederum bedeutet auch, dass der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht rückwirkend geändert werden kann.

Stuttgart, 21. März 2018 - In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmern bei einer anderen Firma Waren eingekauft. Um gewisse Umsätze vor dem Finanzamt zu verschleiern, nutzte er dazu mehrere Kundennummern. Auf der Kundennummer Eins zahlte er alles per Abbuchungsauftrag vom Konto und die Rechnungen wiesen keine Mängel auf. Mit Kundennummer Zwei und Drei, versucht er hingegen mittels Barzahlungen und unvollständiger Angaben auf den Rechnungen anonym zu bleiben.
Der Verkäufer versteuerte die Umsätze teilweise erst nach einer Selbstanzeige und korrigierte rückwirkend einige Rechnungen. Daraufhin wollte der Unternehmer ebenfalls seinen Vorsteuerabzug korrigiert haben.
Rechnung muss vollständige Empfängerdaten für Vorsteuerabzug enthalten
Die Richter des FG Baden-Württemberg verwiesen jedoch den nachträglichen Vorsteuerabzug des Unternehmers. Denn dafür müsse eine korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben vorliegen. Aber genau das war ja nicht der Fall. Konkret hatten Teile der Empfängerdaten gefehlt. Es war zwar der Sitz des Unternehmers vermerkt, aber kein Name oder nähere Details. Auch in den weiteren Lieferunterlagen war kein Hinweis auf die genaue Identität des Unternehmers zu finden, was ja auch ursprünglich so gedacht war.
Mit dem Urteil wird klar, dass ein nachträglicher Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die Pflichtangaben einer Rechnung, insbesondere die Empfängerdaten korrekt sind. Denn damit soll sichergestellt werden, dass diese auch nur vom Anspruchsberechtigten abgezogen werden und nicht von “irgendwem”. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2017 Aktenzeichen: 1 K 3704/15)