Am von Ruben in Buchführung geschrieben und am 28.06.2022 um 18:25 aktualisiert
Dieser Artikel ist am 31.12.2022 abgelaufen, d.h. die Veranstaltung, der Termin oder die Meldung ist damit nicht mehr gültig bzw. nicht mehr auf dem neuesten Stand.
Archivierung

Diese Akten können Sie in 2022 vernichten

Im Laufe des Jahres sammeln sich unzählige Belege und Rechnungen, die ein Unternehmer aufheben muss. Regelmäßig zu Beginn eines neuen Jahres können sich Unternehmer dann von einigen dieser Unterlagen dauerhaft trennen, sprich, sie vernichten. Welche Unterlagen Selbstständige ab dem Jahr 2022 bedenkenlos vernichten können, erklärt dieser Beitrag.

Aufbewahrungsfristen
Diese Unterlagen können Sie ab diesem Jahr vernichten.
© Monsterkoi / pixabay.com

Dingelstädt, 03. Februar 2022 - Vielleicht nun nicht gerade am 01. Januar, aber zumindest zu Beginn eines neuen Jahres trennen sich Unternehmer häufig von Belegen, Unterlagen, Rechnungen usw., die sie nicht mehr benötigen, indem sie diese vernichten. Dabei gelten jedoch auch gesetzliche Vorgaben.

Mit anderen Worten: Unternehmer müssen bestimmte Aufbewahrungsfristen beachten. Um unseren Lesern eine Hilfe an die Hand zu geben, welche Unterlagen sie dieses Jahr vernichten können, wollen wir die wichtigsten Fristen hier noch einmal anführen.

Aufbewahrungsfristen, die 2022 ablaufen

Unternehmer müssen vorwiegend zwei Aufbewahrungsfristen beachten: 6 und 10 Jahre. Für welche Unterlagen gilt was?

10 Jahre: Sämtliche Buchungsbelege, wie Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen usw., Bilanzen, Bücher, Jahresabschlüsse, Steuerbescheide etc.

6 Jahre: Alles, was nicht unter die 10-jährige Aufbewahrungsfrist fällt, wie Geschäfts- oder Handelsbriefe.

Berechnung der Aufbewahrungsfrist

Jetzt haben wir herausgefunden, welche Unterlagen wie lange aufzubewahren sind. Aber welche Jahrgänge kann ein Unternehmer nun konkret vernichten? Hier kurz die „Berechnungsformel“:

Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31.12. des aktuellen Jahres und dann plus 6 respektive 10 Jahre rechnen.

Jetzt wird’s konkret:

  • Unterlagen, die der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen: Ausgestellt in 2011. Die Aufbewahrungsfrist begann am 31.12.2011. Sie endete am 31.12.2021. Seit dem 01.01.2022 können Sie die Unterlagen aus dem Jahr 2011 vernichten.

Ergo: Unterlagen aus dem Jahr 2011 oder davor können Sie SEIT diesem Jahr vernichten. Bei der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist sind es Unterlagen aus dem Jahr 2015.

Im Zweifel sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater sprechen, ob Sie konkrete Unterlagen tatsächlich vernichten können. Denn es kann sein, dass manche Unterlagen auch weiterhin benötigt werden.

vg wort pixel
Gründerlexikon.de-Autor: Ruben
Seit 2014 ist Ruben Wunderlich als Redakteur beim Gründerlexikon aktiv. Vor seiner Selbstständigkeit war er in der Kundenbetreuung einer Bank tätig. Als Finanzmarkt- & Aktienanalyst sind seine Beiträge zudem regelmäßig auf renommierten Finanzportalen wie Brokerdeal.de oder etfs.de zu finden.

Corona Soforthilfe: Jetzt Liquiditätsengpass berechnen

rotes Auto steht mit einem Rad an Flussufer. Ist vom Weg abgekommen, hier: Liquiditätsengpass berechnen
Passen Sie auf, dass Sie niemals in einen solchen Engpass mit Ihren Finanzen navigieren. So wie dieser Autofahrer sein Fahrzeug in einen viel zu engen Weg gefahren hat und am Ende fast im Fluss lag. Voraussetzung um Soforthilfe vom Bund oder Land zu erhalten ist ein Liquiditätsengpass.
© Torsten Montag / gruenderlexikon.de

Wer in der Coronakrise monetäre Zuschüsse, Kredite oder andere Soforthilfen beantragen will, der muss in der Regel unter einem Liquiditätsengpass leiden und diesen auch nachweisen können. Aber was genau bedeutet Liquidität, wie berechnet man sie und ab wann berechtigt sie zur Beantragung von Corona-Soforthilfen? Dieser Artikel klärt auf!

Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig - stimmt das?

Unterschrift auf Dokument
Kann man sich die Unterschrift sparen?
© pixabay.com

Darf auch der Unternehmer unter seine Dokumente, Rechnungen und den Schriftverkehr diesen Satz hängen? Ämter und Behörden schreiben sehr oft diesen Bemerkung, z.B. unter Bescheide und Schriftverkehr im Allgemeinen. Wenn das Amt das darf, darf es dann auch der Unternehmer? Was sollten Unternehmer zu diesem Thema wissen?

Lieferdatum = Rechnungsdatum - ab sofort ungültig!

Lieferdatum ist nicht gleich Rechnungsdatum
© Christian Beuschel / pixelio.de

Unternehmer sollten im eigenen Interesse darauf achten, dass die Rechnungen ihrer Einkäufe korrekt sind. Denn nur dann haben sie die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Man könnte meinen, dass es ja nicht so schwer sei, eine korrekte Rechnung auszustellen. Doch immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.