BGH auferlegt Amazon-Händlern strenge Prüfpflicht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Amazon-Händler die Produktseiten, auf denen sie ihre Waren anbieten, regelmäßig überprüfen müssen. Sonst haften sie als Störer für rechtswidrige Änderungen Dritter, etwa für Markenverletzungen oder Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften. Wie oft sie ihr Angebot kontrollieren müssen, bleibt unklar.

Karlsruhe, 04.07.2017 – Amazon will Ordnung auf seinem Marktplatz. Für jeden Artikel darf es nur eine einzige Katalogseite geben, die sich alle Anbieter teilen. Der erste Händler, der einen bestimmten Artikel anbietet, erstellt die Produktseite. Weitere Verkäufer müssen sich an sein Angebot "anhängen", können aber die bestehende Artikelbeschreibung ändern. Verstößt einer dabei gegen Marken-, Urheber- oder Verbraucherschutzrechte, entwickelt sich die Produktseite für alle, die denselben Artikel anbieten, zur Haftungsfalle.
Haftungsfalle Amazon
Das musste auch der Verkäufer einer Fingermaus (einer Computermaus, die sich auf den Zeigefinger aufstecken lässt) erfahren. Ein Jahr nachdem er die Angebotsseite für das Gerät erstellt hatte, ersetzte ein Unbekannter die Herstellerbezeichnung "Oramics" durch "Trifoo". Der Inhaber der Marke "Trifoo" klagte gegen den Erstanbieter wegen Markenverletzung auf Unterlassung. Das Landgericht Berlin hieß die Klage gut. Nach erfolgloser Berufung erhob der betroffene Amazon-Händler Revision zum Bundesgerichtshof – und blitzte ab.
Prüfpflicht infolge gefahrerhöhenden Verhaltens
Die Richter aus Karlsruhe werfen ihm vor, gegen seine Prüfpflicht verstoßen zu haben. Weil andere Verkäufer die ursprünglich korrekte Produktbeschreibung jederzeit ändern könnten, bestehe die Gefahr von Rechtsverletzungen. Unter diesem Aspekt stelle das Anbieten von Produkten auf Amazon ein gefahrerhöhendes Verhalten dar, das eine Prüfpflicht nach sich ziehe. Die Prüfpflicht existiere – anders als bei einem Internet-Provider – unabhängig davon, ob ein Hinweis auf einen Verstoß vorliege. In welchen Abständen ein Amazon-Händler die Produktseiten seiner Angebote kontrollieren muss, lassen die Robenträger offen. Allerdings halten sie fest, dass zwei Wochen ohne Überprüfung zu lange sind.
Enttäuschendes Urteil
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde zwar durch die instanzgerichtliche Rechtsprechung vorgezeichnet. Trotzdem ist sie gerade für kleinere Händler eine herbe Enttäuschung. Denn die Prüfpflicht bringt einen beträchtlichen Aufwand mit sich. Zudem bleibt die Abmahngefahr hoch, solange nicht geklärt ist, wie oft die Prüfung erfolgen muss.
BGH, Urteil vom 03.03.2016, Aktenzeichen I ZR 140/14