Welchen Tätigkeiten kann ich ohne Meister nachgehen?

Wenn Sie einen eigenen Betrieb im Handwerk gründen möchten, dann müssen Sie sich zuvor informieren, ob Sie diese Tätigkeit auch ohne Meisterbrief ausüben können, wenn Sie (noch) keinen Meister haben. Dabei gibt es eine ganze Reihe an zulassungsfreien Handwerken. Welche das im Einzelnen sind, regelt die Handwerksordnung.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Tätigkeit Sie ohne Meisterbrief nachgehen können, für welche Tätigkeiten Sie eine Zulassungsvoraussetzung benötigen und bei welchen Handwerksberufen ein Meister jedoch unumgänglich ist.

Welche Tätigkeiten darf man ohne Meisterbrief ausüben?

Welche Berufe Sie auf selbstständiger Basis ohne Meisterbrief ausüben dürfen, regelt die Handwerksordnung, genauer gesagt die Anlagen A und B. Während Anlage A die Gewerbe enthält, die zulassungspflichtig sind und einen Meisterzwang beinhalten, lesen Sie in Anlage B alle Berufe, die Sie ohne Meister ergreifen dürfen.

In der Anlage B können Sie wiederum zwei Bereiche unterscheiden. Zum einen gibt es zulassungsfreie Handwerke, zum anderen handwerksähnliche Gewerbe, für die ebenfalls keine Meisterausbildung notwendig ist siehe HWO Anlage B.

In folgenden Berufen dürfen Sie also ohne Meisterbrief und auch ohne sonstige Qualifikationen bzw. Nachweise arbeiten:

Zulassungsfreie Handwerke

Handwerksähnliche Gewerbe (auch ohne Meister möglich)

  • Bestatter
  • Bogenmacher
  • Brauer und Mälzer
  • Buchbinder
  • Drucker
  • Edelsteinschleifer und -graveure
  • Feinoptiker
  • Flexografen
  • Fotografen
  • Galvaniseure
  • Gebäudereiniger
  • Geigenbauer
  • Glas- und Porzellanmaler
  • Gold- und Silberschmiede
  • Graveure
  • Handzuginstrumentenmacher
  • Holzbildhauer
  • Holzblasinstrumentenmacher
  • Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  • Keramiker
  • Klavier- und Cembalobauer
  • Korb- und Flechtwerkgestalter
  • Kürschner
  • Maßschneider
  • Metall- und Glockengießer
  • Metallbildner
  • Metallblasinstrumentenmacher
  • Modellbauer
  • Modisten
  • Müller
  • Sattler und Feintäschner
  • Schneidwerkzeugmechaniker
  • Schuhmacher
  • Segelmacher
  • Siebdrucker
  • Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  • Textilreiniger
  • Uhrmacher
  • Vergolder
  • Wachszieher
  • Weinküfer
  • Zupfinstrumentenmacher
  • Änderungsschneider
  • Appreteure, Dekateure
  • Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  • Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  • Bautentrocknungsgewerbe
  • Betonbohrer und -schneider
  • Bodenleger
  • Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  • Bürsten- und Pinselmacher
  • Daubenhauer
  • Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  • Eisenflechter
  • Fahrzeugverwerter
  • Fleckteppichhersteller
  • Fleischzerleger, Ausbeiner
  • Fuger (im Hochbau)
  • Gerber
  • Getränkeleitungsreiniger
  • Handschuhmacher
  • Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  • Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  • Holzblockmacher
  • Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  • Holzreifenmacher
  • Holzschindelmacher
  • Holzschuhmacher
  • Innerei-Fleischer (Kuttler)
  • Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  • Klavierstimmer
  • Kosmetiker
  • Kunststopfer
  • Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  • Maskenbildner
  • Metallsägen-Schärfer
  • Metallschleifer und Metallpolierer
  • Muldenhauer
  • Plisseebrenner
  • Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  • Requisiteure
  • Rohr- und Kanalreiniger
  • Schirmmacher
  • Schlagzeugmacher
  • Schnellreiniger
  • Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  • Steindrucker
  • Stoffmaler
  • Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  • Teppichreiniger
  • Textil-Handdrucker
  • Theater- und Ausstattungsmaler
  • Theaterkostümnäher
  • Theaterplastiker

Wenn Sie eine der oben genannten Tätigkeiten aufnehmen, müssen Sie zwar keine besonderen Qualifikationen nachweisen, aber die Gründung Ihres Unternehmens der Handwerkskammer (HWK) melden. Der Unterschied zwischen den beiden Übersichten ist, dass Sie bei den zulassungsfreien Berufen auch weiterhin freiwillig einen Meister ablegen können. Bei den handwerksähnlichen Gewerben ist es hingegen nicht überall möglich, einen Meisterprüfung abzulegen. So ist es beispielsweise nicht möglich, eine Meisterprüfung als Holzschuhmacher abzulegen, obwohl beabsichtigt ist, in anderen Bereichen mehr Möglichkeiten dafür zu schaffen.

Alle Tätigkeiten, die an dieser Stelle nicht genannt werden, fallen nicht unter den Bereich des Handwerks und bedürfen somit keiner Zulassung und auch keiner Meldung gegenüber der HWK. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit hier mit beschrieben ist, dann sollten Sie Kontakt zur örtlichen Handwerkskammer (HWK) aufnehmen, die Ihnen weiterhelfen kann.

Für welches Handwerk ist ein Meisterbrief Pflicht?

Für die Ausübung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zur Meldepflicht bei der Handwerkskammer (HWK) eine Meisterqualifikation erforderlich (alternativ auch eine Ausübungsberechtigung, dazu weiter unten mehr):

Zwingend ein Meisterbrief erforderlich

  • Augenoptiker
  • Bäcker
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Boots- und Schiffbauer
  • Brunnenbauer
  • Büchsenmacher
  • Chirurgiemechaniker
  • Dachdecker
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  • Elektromaschinenbauer
  • Elektrotechniker
  • Estrichleger
  • Feinwerkmechaniker
  • Fleischer
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Friseure
  • Gerüstbauer
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Glaser
  • Glasveredler
  • Hörgeräteakustiker bzw. Hörakustiker
  • Informationstechniker
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Klempner
  • Konditoren
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Maler und Lackierer
  • Maurer und Betonbauer
  • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  • Metallbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Schornsteinfeger
  • Seiler
  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Straßenbauer
  • Tischler
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zahntechniker
  • Zimmerer
  • Zweiradmechaniker

Quelle: HWO Anlage A (Stand 11/2020)

Die oben genannten Handwerke können auch ohne Meisterbrief durchgeführt werden, wenn eine Ausübungsberechtigung vorliegt. Dazu muss unter anderem eine mindestens sechs Jahre dauernde Berufserfahrung vorhanden sein. Beabsichtigt also zum Beispiel ein berufserfahrener Handwerker, eine Tätigkeit als Hausmeister aufzunehmen, darf er diese Tätigkeit im Rahmen seiner Aufgaben ausführen, ohne einen Meisterbrief vorweisen zu müssen.

Für die folgenden Handwerksberufe ist jedoch in jedem Fall ein Meisterbrief Pflicht, diese können Sie auch mit einer Ausübungsberechtigung nicht ausüben:

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Schornsteinfeger
  • Zahntechniker

Generell ist die Meisterpflicht im Rahmen der EU gelockert worden, da die Eintragung in die Gewerberolle einen Handwerker bis zu 800 Euro kosten kann und hier eine Benachteiligung von deutschen Gewerbetreibenden gegenüber anderen europäischen Handwerkern bestünde, in deren Land keine Meisterpflicht für die Ausübung einer Handwerkstätigkeit besteht.

Wann kann ich mich mit einer Ausübungsberechtigung selbstständig machen?

Existenzgründer, die in einem zulassungsfreien Beruf, wie zum Beispiel als Fliesenleger, Uhrmacher oder Damen- bzw. Herrenschneider gründen wollen, unterliegen nicht dem Meisterzwang.

Wenn Sie jedoch einen Betrieb in einem zulassungspflichtigem Gewerbe gründen wollen, wie beispielsweise Dachdecker oder Klempner, unterliegen Sie dem Meisterzwang. Für qualifizierte Gesellen gibt es eine Ausnahme, die sogenannte Ausübungsberechtigung. Der Geselle muss für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung einige Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Infos zur Ausübungsberechtigung im Gesetz zur Ordnung des Handwerks.

Was sind die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung?

Die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausübungsberechtigung lauten wie folgt:

  • mindestens 6 Jahre Berufserfahrung im jeweiligen Handwerk
  • die Ausbildungszeit wird nicht mit angerechnet
  • 4 Jahre davon in leitender Tätigkeit
  • eine leitende Tätigkeit wird angenommen, wenn der Geselle eigenverantwortliche Entscheidungen treffen durfte

Der Begriff des Altgesellen stammt aus der Handwerkssprache und wurde ursprünglich für den ältesten Gesellen einer Werkstatt verwendet.

Mit der Novellierung der Handwerksordnung (HwO) Ende 2003 gab es eine Wiedereinführung des Begriffs. Die sogenannte Altgesellen-Regelung wurde erlassen, um die handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs zu einem zulassungspflichtigen Handwerk zu lockern. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Gewerk nur über die bestandene Meisterprüfung und den damit erhältlichen Meisterbrief möglich. Mit der Neuregelung des § 7b HwO ist die selbständige Ausübung eines Handwerksbetriebes auch für Altgesellen zulässig. 

Die Altgesellenregelung ist gem. § 7b Abs.1 HwO in folgenden Handwerken nicht anwendbar:

  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Schornsteinfeger
  • Zahntechniker

Für diese Handwerke ist zwingend ein Meisterbrief vorzuweisen. 

Am 13. Februar 2020 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur „Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Damit geht die Wiedereinführung der Meisterpflicht für 12 Handwerksberufe einher.

Im Jahr 2004 wurde unter der rot-grünen Regierung im Rahmen der „Agenda 2010“ die Zahl der meisterpflichtigen Handwerksberufe von 94 auf 41 reduziert. Mit anderen Worten: Für 53 Berufe ist die Meisterpflicht weggefallen. Das geschah unter dem Druck der hohen Arbeitslosigkeit. Man erhoffte sich durch den Wegfall der Meisterpflicht, dass mehr und mehr Arbeitslose den Weg zurück „in Lohn und Brot“ finden. Zum Beispiel, indem sie sich selbstständig machten.

Nun gilt ab dem Jahr 2020 von den 53 Gewerken für 12 davon wieder eine Meisterpflicht, die im Fall einer Betriebsgründung zur Anwendung kommt. Im Einzelnen sind das die Folgenden:

  • Behälter- & Apparatebauer
  • Betonstein- & Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Drechsler & Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- & Mosaikleger
  • Glasveredler
  • Orgel- & Harmoniumbauer
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- & Sonnenschutztechniker
  • Schilder- & Lichtreklamehersteller

Nach 5 Jahren wird die Sachlage erneut geprüft um zu entscheiden, ob weitere Handwerksberufe wieder dem Meisterzwang unterliegen sollen.

Meisterpflicht 2020: Wiedereinführung und Bestandsschutz

Am 13. Februar 2020 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur „Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Damit geht die Wiedereinführung der Meisterpflicht für 12 Handwerksberufe einher.

Welche Auswirkungen hat die Wiedereinführung der Meisterpflicht auf bestehende Betriebe?

Unternehmer, die sich nach 2004 in einem der oben genannten Berufe ohne Meistertitel selbstständig gemacht haben, brauchen keine Änderungen zu fürchten. Die Meisterpflicht gilt nur für Unternehmer, die sich ab 2020 in einem der Berufe selbstständig machen wollen. Für bestehende Betriebe ohne Meister gilt ein Bestandsschutz. Natürlich sollten Unternehmer die Konkurrenzsituation vor Ort genau im Blick behalten. Denn der Meistertitel gilt nach wie vor als Qualitätsmerkmal. Neue Betriebe könnten daher aus dieser Sichtweise heraus einen Vorteil haben.

Kann ich auch weiterhin den Schritt ohne Meistertitel in die Selbstständigkeit gehen?

Ja, es ist im Übrigen auch weiterhin möglich, sich in den genannten Berufen selbstständig zu machen, ohne selbst den Meistertitel zu besitzen. In dem Fall müsste der Unternehmer „nur“ einen Meister anstellen. Hier sollte der Unternehmer aber bedenken, dass er einen gewissen Einfluss abgibt.So bgbl.de

Wie und wo kann ich die Ausübungsberechtigung beantragen?

Wie bereits erwähnt, benötigen Sie eine Ausübungsberechtigung, wenn Sie ein Handwerk in einem zulassungspflichtigen Gewerbezweig gründen möchten, das heißt, ein Gewerbe, in dem Sie im Normalfall einen Meisterbrief benötigen. Eine Ausübungsberechtigung ist damit eine Ausnahmevorschrift von dem grundsätzlich geltenden Meisterzwang. Wenn Sie sich mit einer Ausübungsberechtigung selbstständig machen möchten, müssen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK) die Ausnahmebewilligung schriftlich beantragen. Bei den meisten Handwerkskammern kann dieser Antrag auch per E-Mail bzw. online gestellt werden. Neben dem Antrag sind natürlich auch die entsprechenden Nachweise hinzuzufügen, dass Sie über die notwendigen Qualifikationen und Berufserfahrung verfügen.

Die Ausübungsberechtigung müssen Sie noch vor der Ausübung der Selbstständigkeit bei der höheren Verwaltungsbehörde beantragen. Zuvor ist die zuständige Handwerkskammer anzuhören. Erst nachdem die Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung erteilt worden ist, darf der Geselle das Handwerk in vollem Umfang ausüben. 

Die einzelnen Schritte sind dabei wie folgt:

Was ist die Handwerksrolle?

Wer als Gewerbetreibender einen handwerklichen Beruf ausüben will, muss sich unter Umständen in die Handwerksrolle eintragen lassen. Das ist ein Verzeichnis von Unternehmen, das bei der regional zuständigen IHK oder Handwerkskammer geführt wird. In der Handwerksrolle sind alle Unternehmen aufgeführt, die ein zulassungspflichtiges Gewerbe betreiben. Die Handwerksrolle ist in zwei unterschiedliche Kategorien eingeteilt. In der „Anlage A“ sind alle Unternehmen vermerkt, für deren Tätigkeit keine besondere Qualifikation erforderlich ist. In die „Anlage B“ gehören dagegen alle Berufe, für die man einen speziellen Nachweis (z. B. Meisterprüfung) oder eine Ausnahmegenehmigung braucht. Wer unsicher ist, ob seine Tätigkeit eintragungspflichtig ist, kann sich an die örtlich zuständige IHK oder Handwerkskammer wenden. Diese entscheidet auch über mögliche Ausnahmen, denn in manchen Fällen kann die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle auch entfallen.

1. Sie haben einen Gesellengrad erreicht

Durch eine Ausübungsberechtigung können Sie zwar dem Meisterzwang entkommen, nicht aber der Gesellenprüfung. Eine bestandene Gesellenprüfung ist damit eine grundlegende Voraussetzung für die Vergabe einer Ausübungsberechtigung.

2. Sie verfügen über die formalen und persönlichen Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für die selbständige Tätigkeit ist ausreichende Berufserfahrung in dem Handwerk von großer Bedeutung. Damit beweisen Sie Ihr handwerkliches Können und Ihre fachlichen Fähigkeiten, die Sie auf dem praktischen Weg - also abseits der Meisterausbildung - erworben haben. Die Voraussetzungen lauten:

  • mindestens 6 Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Handwerk (ohne Ausbildungszeit)
  • mindestens 4 Jahre davon in leitender Position

Eine Ausübungsberechtigung berechtigt Sie zum selbständigen Führen eines handwerklichen Betriebs ohne Meisterprüfung. Um diese Ausübungsberechtigung zu erhalten, sollten Sie deshalb ganz besonders zeigen können, dass Sie die Führungsfähigkeiten und die dazu erforderlichen Kenntnisse bereits auf dem praktischen Weg erworben und in Ihrem Beruf erfolgreich eingesetzt haben. Zur Ausübung leitender Position gehört insbesondere:

  • Mitarbeiterführung
  • Betriebsplanung
  • Erledigung der kaufmännischen und rechtlichen Verwaltungsaufgaben

Es wird angenommen, dass Sie über das entsprechende Wissen verfügen, wenn Sie mindestens 4 Jahre in leitender Position waren. Damit ist gemeint, dass Sie eigenständig Entscheidungen treffen durften. Sie müssen nicht formal Betriebsleiter in Ihrem Handwerksberuf gewesen sein.

3. Antrag ausfüllen

Liegen alle oben genannten Bedingungen vor, können Sie bei Ihrer Handwerkskammer einen Antrag auf die Erteilung der Ausübungsberechtigung stellen. Die Antragsform können Sie direkt oder online bei der zuständigen Handwerkskammer erhalten.

Wichtig: Die Antragsformulare der einzelnen Kammern unterscheiden sich leicht in ihrer Form und Gestaltung. Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie auch das Online-Formular direkt von der Website Ihrer Handwerkskammer bekommen: Kammermitglied werden!

Eine vollständige und korrekte Beantwortung aller Fragen ist für die Antragsbearbeitung von entscheidender Bedeutung. Sie sollten sich daher zum Ausfüllen der Unterlagen Zeit nehmen. Im Antrag sollten insbesondere folgende Informationen angegeben sein:

  • Daten zur Person An dieser Stelle geben Sie Ihre allgemeinen Daten - Name, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit, Familienstand und sonstige Kontaktdaten - an.

  • Daten zum beruflichen und persönlichen Werdegang: In diesem Abschnitt beschreiben Sie in allen Einzelheiten Ihre gesamte Ausbildung, Ihre bisher erreichten Abschlüsse und die einzelnen Berufserfahrungen in Ihrem Handwerk. Sehr wichtig sind im Weiteren die Angaben zu dem angestrebten Betrieb, den Sie nach dem Erhalt der Ausübungsberechtigung führen oder gründen möchten. Die Frage danach, ob Sie bereit wären, eine Kenntnisprüfung abzulegen, sollte unbedingt mit "ja" beantwortet werden. Die Prüfung kann im Einzelfall ausschlaggebend für die Entscheidung der Behörde über die Ausstellung der Ausübungsberechtigung sein.

4. Qualifizierte Nachweise beilegen

Für eine schnelle und erfolgreiche Antragsbearbeitung sind fundierte Nachweise über Ihre bisherige Ausbildung und Ihre Berufserfahrung im Handwerk erforderlich. Für die Ausbildung - einschließlich der weiteren qualifizierenden Lehrgänge - reichen die ausgestellten Zeugnisse. Zum Nachweis der Berufserfahrung - insbesondere in der leitenden Funktion - sollten Arbeitszeugnisse des jeweiligen Betriebs vorgelegt werden.

In den Arbeitszeugnissen müssen Ihre einzelnen Aufgaben und Ihre speziellen Verantwortungsbereiche ausführlich dargestellt werden. Waren Sie zum Beispiel Betriebsleiter, so sollte das unbedingt detailliert beschrieben werden, damit Sie Ihre betrieblichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nachweisen können. War die Betriebsorganisation oder die kaufmännische und rechtliche Verwaltung bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht erforderlich, können diese Fähigkeiten durch den Besuch der qualifizierenden Lehrgänge der Handelskammer erworben werden. Die ausgestellten Zeugnisse der Handwerkskammer müssten dann dem Antrag vorgelegt werden.

5. Antrag bei der entsprechenden Behörde abgeben

Zuständig für die Vergabe der Ausübungsberechtigung ist Ihre örtliche Handwerkskammer. Diese nimmt den Antrag entgegen, prüft die vorliegenden Voraussetzungen und trifft letztendlich die Entscheidung über die Ausstellung der Ausübungsberechtigung im Einzelfall.

Ziehen Sie es vor, den Antrag online einzureichen, sollten Sie darauf achten, dass Sie neben dem eigentlichen Antrag auch eine Erklärung zu Ihrer Identität oder die Kopie Ihres Ausweises beifügen. Wie eine Erklärung zur Identität aussieht und ob diese in Form eines zusätzlichen Formulars beigefügt werden soll, unterscheidet sich von Kammer zu Kammer. Ein Beispiel finden Sie unter folgendem Link: Erklärung zur Identität.

6. Auf Verlangen die Kenntnisprüfung ablegen

Bei einer Kenntnisprüfung werden theoretische Kenntnisse des Handwerks getestet. Für manche Berufszweige bieten die einzelnen Handelskammern spezielle Vorbereitungskurse an. Es ist daher anzuraten, sich bei der zuständigen und bei den örtlich naheliegenden Handelskammern nach solchen Angeboten zu erkundigen.

Auch wenn die Vorbereitungskurse gebührenpflichtig sind und Sie Ihren fachlichen Kenntnisstand von sich aus immer aktuell halten, ist es sehr zu empfehlen, an einem Vorbereitungskurs teilzunehmen. Neben den aktuellen Regelungen bereiten die Kurse Sie ganz besonders auf die üblichen und häufigen Prüfungsfragen vor. Dies kann für Sie während der Prüfung eine große Hilfe sein.

Alles erledigt

Liegen bei Ihnen die allgemeinen Voraussetzungen - wie eine abgeschlossene Gesellenprüfung und die erforderliche Berufserfahrung - vor, bietet die Ausübungsberechtigung einen guten Weg zu einem eigenen Betrieb. Der zeitliche Aufwand und die Kosten sind im Vergleich zu der Meisterausbildung verschwindend gering.

Der Vorteil, den Sie durch die Ausübungsberechtigung erhalten, ist die eigene berufliche Unabhängigkeit.

Was kostet eine Ausübungsberechtigung?

Die Antragstellung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Handelskammer. Grundsätzlich ist jedoch von einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 300 Euro auszugehen, können aber auch bis zu 800 Euro kosten. Die Kosten der Kenntnisprüfung liegen üblicherweise im Rahmen zwischen 60 und 150 Euro. Für die Vorbereitungskurse können etwa 100 bis 200 Euro verlangt werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühren unterscheidet sich je nach Berufszweig und der jeweiligen Handelskammer.

Wie kann ich einen Meisterbrief kaufen?

Beim Suche im Internet stolpert man immer wieder über die Fragen:

  • Kann ich den Meisterbrief kaufen?
  • Kann ich einen Meisterbrief mieten?

Ja selbst die Frage, ob und wie man den Meisterbrief fälschen kann, habe ich gefunden.

Folgende ganz konkreten Angebote habe ich bei der Recherche entdeckt:

Wir haben die Angebote von teleclip.net geprüft.

Diesen Anbieter habe ich sehr schnell bei Google unter dem Stichwort Meisterbrief kaufen gefunden. Die Seite teleclip.net sieht zunächst seriös aus und bietet tatsächlich nicht nur zum Meistertitel, sondern auch zu Doktortitel, Berufszertifikate, Diplome, Master und Bachelor, Abitur, Prüfungszeugnisse, Gesellenbriefe, Zertifikate und Lehrbriefe. Berufszertifikate, Sachkundenachweise und alles, was das Herz begehrt und Zeit spart an.

Was letztlich auf die Unseriosität schließen lässt ist das fehlende Impressum auf der Seite. Wer etwas Ahnung hat, wird feststellen, dass die Seite keine Hauptadresse ist, sondern eine Subdomain von teleclip.net - das wiederum ist ein Anbieter von Domains und Hosting mit Sitz in Chicago. Man kann also auch nicht wirklich genau feststellen, wer das deutsche Angebot betreibt, man erfährt nur, wer den Server bzw. den Speicherplatz anbietet und vermietet. Das muss ja zwangsläufig nicht dieselbe Person sein, daher wird hier der Anbieter entgegen dem deutschen Recht verschleiert.

Ist das Meisterbrief kaufen legal?

Der Anbieter arbeitet hier mit einem für meine Begriffe juristischen Trick bzw. Gesetzeslücke. Er bietet ja keiner gefälschten oder echten Zeugnisse an, sondern er gibt dem Besucher lediglich die Möglichkeit, ein solches Dokument direkt zu generieren. Dabei können Unterschriften, Datum, Lehrgangsnamen, Logos und alle anderen Bestandteile der entsprechenden Urkunden entweder aus der Vorlage gewählt oder Logos selbst hochgeladen werden. Diese Dokumente dienen ausschließlich der Zierde, als Geschenk oder als Gag und sollen daher auch so verstanden und nicht offiziell genutzt werden.

Außerdem könnte man diese Kopien als Ersatz für verloren gegangene Originalurkunden aufhängen, so der Anbieter. Der Betreiber von teleclip.net bezieht sich dabei auf ein rechtskräftiges Urteil des OLG Hamburg, sowie des BGHs. Das Risiko liegt selbstverständlich beim Käufer.

Was kostet es einen Meisterbrief zu kaufen?

Die Preisstruktur des Anbieters ist recht übersichtlich, er verlangt pauschal 9,99 EUR. Bezahlen kann man bequem per Paypal. Anschließend kann man das Dokument dann herunterladen und ausdrucken. Noch einen schönen Rahmen im Handel kaufen und fertig ist das Diplomzeugnis für die eigenen vier Wände.

Beispiele 

Ich könnte es mir natürlich auch nicht nehmen lassen, mir einen Master of Business Administration sowie den Meistertitel zum Bäcker zu verpassen. In beiden Fällen weise ich darauf hin, es handelt sich um eine Fälschung, was auch im Wasserzeichen des Dokuments ersichtlich ist. Ich möchte Ihnen damit nur zeigen, wie schnell eine solche Urkunde erstellt werden kann und dementsprechend auch auf den Markt gebracht werden kann. Im Übrigen: den Studientitel habe ich an der Fachhochschule Erfurt eintragen lassen, die Unterschrift und den Rektor auf der Urkunde gibt es dort gar nicht. Es ist alles frei erfunden und gelogen. Für einen Unwissenden jedoch vollkommen real.

Gefälschte Urkunden und Zeugnisse

Meisterbrief zum Bäcker, Wiesbaden

Von Plagiaten bis Titelmissbrauch

Wenn man mit derartigen Angeboten umgehen kann, ist es sicher kein Problem, sich mal den Spaß zu erlauben und einen Doktortitel ins Wohnzimmer zu hängen. Wer aber ernsthafte Absichten hat, damit Schindluder zu treiben, Geld zu verdienen dem kann ich an dieser Stelle nur davon abraten!

Weitere Beispiele und Angebote zum Beispiel über eBay, wo auch alte und historische Dokumente zum Verkauf angeboten werden oder gar ausländische Dienste, welche für mehrere 10.000 Euro pro Dokument in Anspruch Urkunden und Titel erstellen, habe ich mir an dieser Stelle verkniffen, weise aber dahingehend ebenso auf die Rechtswidrigkeit und das Delikt der Urkundenfälschung hin.

Große Vorsicht ist geboten, wenn Sie einen Meistertitel - online oder direkt - zum Kauf angeboten bekommen. Der Zeugnis- und Urkundenhandel ist illegal und wird strafrechtlich verfolgt. Daher ist davon dringend abzuraten, auf Angebote dieser Art jemals einzugehen. Also: Finger weg und selber machen.

Meistertitel günstig kaufen, worauf Sie achten müssen, unser Video

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.