Weihnachtsfeier 2016 - Bemessungsgrundlage für Pauschalsteuer ohne Raummiete
Alle Jahre wieder geht es gegen Jahresende darum, wie ein Unternehmer die Weihnachtsfeier steuerlich behandeln sollte. In einem aktuellen Fall beschäftigt sich das FG Köln mit der Frage, wo die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung liegt bzw. was alles einbezogen werden muss und was nicht.

Köln, 11. November 2016 - Für größere Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier, kann ein Unternehmer eine Pauschalbesteuerung von 30 Prozent in Anspruch nehmen. Damit ist die Besteuerung abgegolten. Allerdings kommt regelmäßig die Frage auf: 30 Prozent von was? Wo liegt die Bemessungsgrundlage, was gehört dazu und was nicht? Für Unternehmer ist das eine wichtige Frage. Denn, je geringer die Bemessungsgrundlage ist, desto geringer fällt die Pauschalbesteuerung aus. Das Finanzamt hingegen versucht natürlich, möglichst viele Bestandteile zu integrieren, um die Steuerlast nach oben zu treiben. Generell ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Kosten für den “äußeren Rahmen”, wie zum Beispiel die Kosten für das Eventmanagement oder die Raummiete mit einbezogen werden muss, berichtet steuertipps.de. Die Behörden berufen sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015.
Unternehmer wehrt sich: Raummiete gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
Ein Unternehmer wehrte sich allerdings gegen diese Praxis. Er bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Betriebsveranstaltungen. Demnach erhöhen die Kosten für den äußeren Rahmen - wie beispielsweise die Raummiete oder die Kosten für das Eventmanagement - nicht die steuerbaren Einkünfte des Arbeitnehmers. Seine Schlussfolgerung lautet, dass diese Grundsätze auch bei der Pauschalbesteuerung gelten müssten. Das würde bedeuten, dass die Kosten für den äußeren Rahmen, wie Raummiete etc., nicht die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung erhöhen. Die Steuerlast für den Unternehmer würde sinken.
Urteil noch offen - Unternehmer sollten Einspruch einlegen
Der oben beschriebene Fall ist derzeit beim Finanzgericht Köln anhängig. Bis dato wurde noch kein Urteil gefällt. Unternehmer, die ebenfalls betroffen sind, sollten beim Finanzamt Einspruch einlegen. Außerdem sollten sie, mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren beim FG Köln, ein Ruhen des Verfahrens beantragen.