IHK & HWK: Kommt man um die Mitgliedschaft in der Kammer herum?

Welche Berufe bzw. Unternehmer müssen in einer Kammer Mitglied werden? Um es ganz kurz zu sagen: Es gibt nur wenige Betriebe, die nicht Zwangsmitglied einer Kammer werden müssen. Für alle anderen gilt die Mitgliedschaft als Zwangsmitgliedschaft oder Pflichtmitgliedschaft, eingeteilt nach der Art des Gewerbes. Heute verrate ich Ihnen, welche Unternehmen der Industrie- und Handelskammer oder anderen Kammern angehören, wie hoch die Pflichtbeiträge sind und ob Personen oder Körperschaften endlich aus der IHK austreten können. Vor allem zeige ich Ihnen aber, wie Sie Ihre Zwangsbeiträge von der Kammer wiederholen können.

Wer gehört in welche Kammer?

Grob unterteilt man die Unternehmer in Industrie- und Wirtschaftsunternehmen, Handwerker, landwirtschaftliche Betriebe und freie Berufe. Sie gehören jeweils unterschiedlichen Kammern an:

  • Industrie- und Handelskammer (IHK): Insgesamt gibt es in Deutschland 80 Industrie- und Handelskammern. Pflichtmitglied sind nach § 2 IHKG Gewerbetreibende und Handelsbetriebe, egal ob Existenzgründer, Personengesellschaft oder Körperschaft (z. B. Kapitalgesellschaft).
  • Handwerkskammer (HWK): Handwerker sind in den 53 regionalen Handwerkskammern der Bundesrepublik vertreten.
  • Landwirtschaftskammern: Förster, Bauern, Winzer und Gärtner, die die Voraussetzungen erfüllen, gehören ihrer jeweiligen Landwirtschaftskammer an.
  • Kammern für freie Berufe: Freiberufler teilen sich je nach Tätigkeit auf in Personen mit eigenen Kammern, beispielsweise Apotheker, ÄrzteArchitekten, Rechtsanwälte und Steuerberater; für Lotsen gibt es eine Bundeslotsenkammer, für Arbeitnehmer in Bremen und dem Saarland eigene Arbeitnehmerkammern.

Wenige Tätigkeiten kommen ohne Kammerpflicht aus (kammerfreie Berufe). Dazu gehören unter anderem Journalisten, Künstler, Dozenten und Unternehmensberater sowie beratende Betriebswirte.

Was bringt dem Unternehmer eine Kammermitgliedschaft?

Grundsätzlich schützt die IHK ihre Mitglieder: Sie achtet im Rahmen ihrer Aufgaben auf Berufsordnungen, ethische Aspekte und Wettbewerbsverhalten. Außerdem kümmert sie sich um die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen. Zu ihren Aufgaben gehören auch Fort- und Weiterbildungen in Form von Zertifikats- oder Prüfungslehrgängen, ebenso wie Existenzgründerseminare, allerdings mit regionalen Unterschieden bei Angebot, Kosten und Dauer.

Um die Beitragspflicht kommen Sie als Gewerbebetrieb nicht herum – dann nehmen Sie am besten die Leistungen Ihrer IHK auch in Anspruch. Viele Personen wissen gar nicht, welche Aufgaben und Leistungen die IHK übernehmen kann, zum Beispiel:

  • (betriebswirtschaftliche) Beratungsangebote für Existenzgründer und Unternehmer
  • Informations- und Networking-Veranstaltungen
  • Unterstützung bei Themen wie Businessplan oder Marketing
  • Online-Mentoring für Unternehmensgründer
  • Unterstützung bei der Suche nach Sachverständigen für ein Gutachten
  • kostenlose Firmenauskünfte
  • Adress-Services, z.B. Adressen kaufen
  • Unterstützung bei der Suche nach einer Unternehmensnachfolge oder einem Unternehmen zum Kauf
  • Starthilfe und Unternehmensförderung
  • Wirtschafts- oder Steuerrecht
  • Internationaler Bereich
  • regelmäßige Publikationen über rechtliche Neuerungen, Studien etc.

Höhe der Beiträge für die Pflichtmitgliedschaft in der IHK

Der Beitrag für die Mitgliedschaft variiert von IHK zu IHK. Die Vollversammlung entscheidet darüber, welche Pflichtbeiträge von den Personengesellschaften und Körperschaften im Bezirk erhoben werden sollen. Einheitlich geregelt ist jedoch, dass sich der Beitrag aus zwei Bausteinen zusammensetzt:

  • Grundbeitrag: Dieser fixe Beitrag richtet sich nach der Unternehmensgröße. Für Kleinstunternehmen gibt es beim Grundbeitrag eine Mindesthöhe.
  • Umlage: Hierbei handelt es sich um eine prozentuale Umlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gewerbeertrag (bei Gewerbesteuerpflicht) oder der Gewinn (ggf. reduziert um den Freibetrag).

Bei der IHK für München und Oberbayern liegt der Grundbeitrag für Gewerbetreibende bei mindestens 50 Euro, für im Handelsregister eingetragene Firmen bei 175 Euro. Die Umlage beträgt 0,149 Prozent des Gewerbeertrags oder Gewinns. Bei der IHK Berlin liegt der Grundbeitrag bei mindestens 25,60 Euro, für im Handelsregister eingetragene Firmen bei 64 Euro. Die Umlage beziffert sich auf 0,17 Prozent.

Besonderheiten für die Berechnung der Beiträge zur IHK:

  • Als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft dürfen Sie nach § 3 Abs. 3 IHKG vor Berechnung der Umlage einen Freibetrag von 15.340 Euro abziehen – gerade kleine Unternehmen müssen dank diesem Freibetrag oft überhaupt keine Umlage für ihre Tätigkeit bezahlen.
  • Für Personen in freien Berufen, die aufgrund ihrer Tätigkeit einer eigenen Berufskammer angehören und zugleich Mitglied in der IHK sind, reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Umlage um bis zu 90 Prozent.
  • Gemischt-gewerbliche Betriebe, die in der IHK und HWK der Pflichtmitgliedschaft unterliegen, können in der IHK vom Beitrag befreit werden, sofern als Voraussetzung ihr Jahresumsatz gewisse Grenzen nicht überschreitet.

Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag oder Gewinn?

Fragen Sie sich, ob Sie für Ihren Beitrag den Gewerbeertrag oder den Gewinn als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen? Die Unterscheidung ist einfach: Bei allen Gewerbetreibenden, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wird der Gewerbeertrag verwendet. Alle anderen Unternehmen setzen ihren Gewinn an.

Sonderfall Handwerk: Wie ist die Pflichtmitgliedschaft geregelt?

Der Handwerkskammer gehören nach § 90 HWO nicht nur meisterpflichtige Handwerke an, sondern auch Handwerker ohne Meisterzwang und Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben. Ausnahmen bilden Minderhandwerker mit einem Gewerbeertrag von maximal 5.200 Euro (§ 90 Abs. 3 HWO) sowie Existenzgründer, deren Ertrag höchstens 25.000 Euro pro Jahr beträgt (1. Jahr beitragsfrei, 2. und 3. Jahr halber Grundbeitrag, 4. Jahr voller Grundbeitrag, aber noch kein Zusatzbeitrag). Auch bei der Handwerkskammer werden die Pflichtbeiträge durch die Vollversammlung jedes Jahr auf der Basis von § 113 HWO neu festgelegt und setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

Häufige Fragen rund um die Mitgliedschaft bei der IHK

Wie wird man Mitglied bei einer Kammer?

Wenn Sie der Pflichtmitgliedschaft nach IHK-Gesetz (IHKG) oder anderen Gesetzen unterliegen, werden Sie automatisch Mitglied, ohne selbst tätig zu werden. Die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer erhält aufgrund der Gewerbeanmeldung für Ihre Tätigkeit Kenntnis von Ihrem Gewerbebetrieb und nimmt von sich aus Kontakt zu Ihnen auf.

Wann beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer?

Wann die Zwangsmitgliedschaft beginnt, hängt von der Unternehmensform ab. Gewerbetreibende, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft firmieren, sind ab der Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit Mitglied. Für Körperschaften wie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hingegen entsteht die Beitragspflicht erst, wenn sie ins Genossenschafts- oder Handelsregister eingetragen wurden.

Kann man die IHK Zwangsmitgliedschaft kündigen?

Weder die Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer selbst noch die Entscheidung, zu welcher Kammer Sie gehören möchten, ist Ihnen freigestellt. Auch können Sie nicht einfach aus der IHK austreten oder kündigen. Je nach Unternehmensform endet die Kammerzugehörigkeit für Ihre Tätigkeit regulär mit dem Ende der Gewerbesteuerpflicht, der Löschung des Eintrags im Handelsregister oder der Abmeldung des Gewerbes.

Kann man von der Kammer ausgeschlossen werden?

Es müssen schwerwiegende Gründe vorhanden sein, um aus der Kammer ausgeschlossen zu werden. Gleichzeitig ist mit diesem letzten Schritt nämlich auch ein Berufsverbot verbunden. Vor einem Ausschluss können jedoch diverse Disziplinarmaßnahmen stehen, sodass die Existenz nicht gefährdet ist. Rügen, Bußgelder und Gerichtsverfahren gehören dazu. Gründe für einen endgültigen Ausschluss sind gegeben, wenn trotz aller Verwarnungen nachhaltige Verstöße gegen die Berufsordnung vorliegen – oft verbunden mit Klagen und Beschwerden seitens anderer Kammermitglieder oder betroffener Unternehmer und Privatpersonen – oder sogar größere Straftaten begangen wurden. Jeder Einzelfall wird gründlich geprüft.

Ausnahmen: Kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Bei der IHK gibt es eng gesteckte Grenzen (§ 3 IHKG), innerhalb derer Sie sich von der Beitragspflicht für Ihren Gewerbebetrieb befreien lassen können:

  • kleine Unternehmen ohne Eintrag im Handelsregister, sofern ihr Jahresertrag oder Gewinn höchstens 5.200 Euro beträgt
  • erstmalige Existenzgründer ohne Eintrag im Handelsregister (während der ersten zwei Jahre kein Grundbeitrag, während der ersten vier Jahre keine Umlage), solange der Gewerbeertrag oder Gewinn unter 25.000 Euro liegt

Wichtig: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht, müssen Sie diese beantragen. Nur dann setzt die IHK den Grundbeitrag und/oder die Umlage aus. Ähnliche Voraussetzungen gibt es auch bei anderen Kammern.

Kann man in zwei Kammern gleichzeitig Mitglied sein?

Manche Berufszweige sind zwangsläufig Mitglied in zwei Kammern: Handwerker, die auch mit Ersatzteilen handeln, gehören der IHK und der Handwerkskammer an, Apotheker aus ähnlichem Grund der IHK und der Apothekerkammer. Grundsätzlich gilt, dass allein die bestehende Möglichkeit zur Ausübung eines Gewerbes ausreicht, um bereits bei der IHK Mitglied zu werden. So kann es beispielsweise auch Steuerberater oder Landwirte und alle diejenigen treffen, die in irgendeiner Form potenziell ein Gewerbe betreiben könnten. Allerdings werden unter einem Ertrag von 5.200 Euro pro Jahr keine Gebühren erhoben.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zur Pflichtmitgliedschaft?

Die Pflichtmitgliedschaft wird immer wieder heftig diskutiert, da selbst mit Freibetrag erhebliche Pflichtbeiträge zu zahlen sind, andererseits der Nutzen der Industrie- und Handelskammer bezweifelt wird und die Vereinbarkeit mit der im Grundgesetz verankerten Vereinigungsfreiheit nicht gegeben zu sein scheint. Dies wurde in einem Urteil zur Bereicherung der Kammer durch das Koblenzer Verwaltungsgericht bestätigt. Tatsächlich sieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch in diesem letzten Punkt keine Schwierigkeiten: Da die Kammern halbstaatliche Aufgaben erfüllen, ist diese Zwangszugehörigkeit dem Bundesverfassungsgericht zufolge rechtens, muss aber immer wieder von Gesetzgeberseite aus geprüft werden, da sich die Umstände, die eine solche Zwangsmaßnahme erlauben, jederzeit ändern können (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Pflichtmitgliedschaft, BVerfG, Urteil vom 12.07.2017, Az. 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13).

Bleibt die Frage der Kosten. Die Kammern besitzen die eigene Finanzhoheit und legen ihre Pflichtbeiträge ebenso wie ihre Satzungen nach IHKG selbst fest. Um beispielsweise Existenzgründer und Kleinunternehmer mit geringem Einkommen nicht zu stark zu belasten, gibt es jedoch bei den Beiträgen bei vielen Kammern Ausnahmen.

IHK schließt Augen vor Zwangsbeitrag und Pflichtmitgliedschaft

Generell sind alle Unternehmen, die der Gewerbesteuer unterliegen, verpflichtet der IHK beizutreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächliche Gewerbesteuer entrichtet wird. Die IHK berechnet den jeweiligen Jahresbetrag mithilfe der Gewerbeerträge des Unternehmens aus. Diese erhält sie vom Finanzamt. Nicht beitragspflichtig sind Unternehmer, die keine Eintragung im Handelsregister besitzen und die einen geringeren Gewinn als 5.200 Euro erwirtschaften.

Nutzen der Gründerseminare?

Die meisten IHKs in Deutschland bieten Existenzgründerseminare an, um die Gründer auf die Gründung und die Selbstständigkeit vorzubereiten. Dazu gehören Bereiche wie Marketing, Buchführung, Steuern und so weiter.

Das Gründerlexikon-Team hatte schon einmal die Kosten der IHK-Existenzgründerseminare verglichen, um zu zeigen, dass in der IHK Landschaft keine Einigkeit existiert. Es wurde deutlich, dass es große Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Seminaren gab, auch im Hinblick auf die Dauer, die Strukturierung und den jeweiligen Preis. Somit lässt sich den Existenzgründerseminaren kaum ein Wert zuschreiben, solange sie nicht vereinheitlicht werden und damit auch allen Gründern die gleichen Chancen bieten. Ein alternatives Schulungsangebot wäre sinnvoll, um sich nicht auf das, wo mögliche teure, IHK-Seminar verlassen zu müssen. Bei einem Thema ist sich die IHK jedoch bundesweit einig: die Pflichtmitgliedschaft für Unternehmer soll bestehen bleiben. Da stellt sich dem Unternehmer schnell die Frage:

 

Abschaffung des IHK-Zwangsbeitrags?

Bereits 2012 reichte Oliver Scharfenberg eine Petition ein, um die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK abzuschaffen oder wenigstens zu ändern. Denn seiner Meinung nach kommen viele Leistungen der IHK den großen Unternehmen und Konzernen zu Gute. Kleinunternehmer profitieren hingegen kaum.

Doch er war nicht der Einzige, der gegen die IHK rebellierte. Die Gerichtsurteile zum Thema Zwangsbeitrag und Pflichtmitgliedschaft häufen sich immer weiter an. Hier eine kleine Übersicht.

Gericht

DatumKlägerUrteil
Verwaltungsgericht Koblenz29.09.2008Klage gegen Beitragsforderung nach Abmeldung des GewerbesTrotz Abmeldung der GmbH müssen Pflichtbeiträge gezahlt werden
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz20.09.2010Klage gegen die Pflichtmitgliedschaft und MitgliedsbeiträgeBeiträge und Mitgliedschaft sind rechtmäßig
Verwaltungsgericht Trier16.11.2011Klage gegen den Beitrag wegen Eingriff in das ExistenzminimumDie Frage des Existenzminimums muss von der IHK nicht berücksichtigt werden
Verwaltungsgericht Kassel20.04.2012Klage gegen einen BeitragsbescheidBeiträge und Mitgliedschaft sind rechtmäßig
Koblenzer Gericht2014ITC Logistic Group.Der Beitrag wäre aufgrund großer Rücklagen nicht nötig. Das Unternehmen bekam Recht, da die IHK Koblenz den Beitrag aufgrund großer Rücklagen nicht brauchte
Verwaltungsgericht Berlin12.12.2014Kläger hatte illegal Altmetall verkauft. Die IHK verlangte daraufhin BeiträgeAuch bei rechtswidrigen Betätigungen ist die IHK-Mitgliedschaft rechtmäßig
Bundesverfassungsgericht12.07.2017Verfassungsbeschwerde wurde eingereichtBeiträge und Mitgliedschaft sind rechtmäßig
EuGHJuli 2017Völkerrechtler Prof. Dr. Bernhard Kempen vertritt den Bundesverband für freie Kammern e.V.Beschwerde wurde nicht angenommen, damit erfolglos.
  1. Sehen Sie sich unbedingt mein YouTube Video mit dem Interview des bbk zur Zwangsmitgliedschaft und den Pflichtbeiträgen an!
  2. Reichen Sie Ihre Beitragsbescheide kostenlos zur Prüfung ein!
  3. Wenn Beiträge vom Verband zurückgeholt werden können, entschieden Sie über eine Mitgliedschaft!
  4. Planen Sie trotz alledem die anfallenden Beiträge zur IHK oder HWK rechtzeitig in Ihre Budgets mit ein und informieren Sie sich über die Aufgaben der Industrie- und Handelskammer!
  5. Vielleicht hilft Ihnen die Kammer eines Tages, weil Sie einen Auszubildenden einstellen oder eine Weiterbildung absolvieren wollen.
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.