Finanzamt darf vorerst weiter "Wucher"-Zinsen eintreiben
Das FG Münster hält den Steuerzinssatz von 6 Prozent für verfassungsgemäß. Eine Musterklage, die vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt wurde, ist damit in erster Instanz abgewiesen worden (Az.10 K 2472/16 E). Doch noch gibt es Hoffnung.

Münster, 11. September 2017 - Steuernachforderungen dürfen vom Finanzamt weiterhin mit 6 Prozent jährlich verzinst werden. In der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase geradezu ein "Wucher"-Zins.
Dennoch hält das Finanzgericht Münster die Höhe der Zinsen für verfassungsgemäß. Allerdings haben die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen und somit den Weg zum höchsten deutschen Steuergericht freigemacht. Sehr wahrscheinlich wird der Bund der Steuerzahler zusammen mit den Klägern die Urteilsgründe prüfen und Revision einlegen. In einigen Wochen ist mit der schriftlichen Urteilsbegründung zu rechnen.
Zunächst hat das Urteil für die Praxis keine Auswirkungen. Gegen die hohen Steuerzinsen kann der Unternehmer Einspruch einlegen. Auch das Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden. Es sollte zur Begründung auf ein bereits laufendes Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden (Az. I R 77/15).
Hintergrund
Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuererstattungen und Steuernachforderungen verzinst. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat, das entspricht 6 Prozent im Jahr. 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres beginnt die Verzinsung. Dieser hohe Zinssatz besteht mittlerweile mehr als 50 Jahre. Da in den vergangenen Jahren die Zinsen stark gesunken sind, will sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 Prozent Monat einsetzen, dass heißt pro Jahr ein Zinssatz von 3 Prozent.
Urteil 10 K 2472/16 des Finanzgerichts Münster vom 17. August 2017