Diesen Fehler bei elektronischen Fahrtenbücher vermeiden
Die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist eine feine Sache, denn dem Nutzer wird einiges an Arbeit abgenommen. Das sollte einen jedoch nicht dazu verleiten, das Fahrtenbuch nur noch unsauber zu führen. Dies musste ein Arbeitnehmer feststellen, dessen elektronisches Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Finanzamtes. Lesen Sie jetzt, welchen Fehler der Arbeitnehmer gemacht hat.

Im erwähnten Fall verwendete ein Arbeitnehmer einen mit elektronischem Fahrtenbuch ausgestatteten Dienstwagen. Das Fahrzeug zeichnete also mithilfe eines Steckmoduls, welches auf den standardisierten Fahrzeugdiagnose-Stecker gesteckt wird, die Bewegung und damit die Route des Fahrzeugs automatisiert auf.
Auch wenn ein solches System dem Nutzer einiges an Arbeit abnimmt, so müssen letztlich immer noch das Ziel und der Zweck der Fahrt sowie der abgelesene Kilometerstand des Fahrzeugs im Internetportal des Fahrtenbuchs eingetragen werden.
Das Finanzamt hatte das Fahrtenbuch jedoch nicht anerkannt, weil der dort eingetragene Kilometerstand nicht mit dem der Werkstattrechnung übereinstimmte. Wie wir bereits berichteten führt die Nicht-Nutzung eines Fahrtenbuchs in den meisten Fällen zur Anwendung der teureren 1%-Methode. Auch in diesem Fall sollte die Methode nun angewendet werden. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts.
Finanzgericht Niedersachsen stellt sich auf Seite des Finanzamts
Weil der Kläger jedoch nicht nachweisen konnte, das Fahrtenbuch tatsächlich zeitnah geführt zu haben, unterstützten die Richter die Entscheidung des Finanzamts. Das bloße zeitnahe Aufzeichnen der Daten durch das Steckmodul genüge laut dem Finanzgericht nicht. Zusätzlich müssten nebst Datum und Fahrtziel auch der aufgesuchte Kunde beziehungsweise Geschäftspartner eingetragen werden – und zwar ebenfalls zeitnah. Die PDF-Daten des Fahrtenbuchs deuteten allerdings sogar darauf hin, dass Eintragungen in das Fahrtbuch teilweise erst elf Monate nach der letzten Fahrt gemacht wurden, was definitiv nicht mehr als zeitnah bezeichnet werden kann.
Man sollte also auch bei einem elektronischen Fahrtenbuch stets zeitnah die händischen Eintragungen durchführen!
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2019, Aktenzeichen: 3 K 107/18