Das MOSS-Verfahren und Waren die billiger als 22 € sind
Unternehmer die einen Onlineshop betreiben haben es nicht immer leicht wenn es um Verkäufe ins Ausland geht. Zwar können Händler innerhalb der EU problemlos ihre Waren anbieten. Doch sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden, droht ein hoher bürokratischer Aufwand, da jedes Land seine eigenen Regelungen hat. Das soll sich in Zukunft deutlich vereinfachen. Änderungen ergeben sich auch beim MOSS-Verfahren & bei Einfuhren aus Drittländern.

Berlin, 28. Dezember 2017 - Bisher ist es so, dass ein Online-Unternehmer, der ins EU-Ausland verkauft, ab bestimmten Lieferschwellen sich in dem jeweiligen Land steuerlich registrieren muss. Das Problem ist, dass die Schwellenwerte in jedem Land anders sind. Auch der Registrierungsprozess usw. ist nicht einheitlich.
Damit ergibt sich für Händler ein enormer bürokratischer Aufwand. Das soll sich jedoch ab dem 01. Januar 2019 bzw. in 2021 ändern.
95 Prozent des Verwaltungsaufwandes fallen weg
Die Finanzminister der EU haben Anfang Dezember diesen Jahres eine deutliche Vereinfachung der oben beschriebenen Vorgehensweisen beschlossen. Die Lieferschwellen wird es ab 2019 so nicht mehr geben. Im Einzelnen profitieren Online-Händler von folgenden Änderungen:
- Verkäufe bis 10.000 Euro jährlich einfach im Heimatland versteuern
- Änderung MOSS-Verfahren: Keine steuerliche Registrierung in anderen Ländern mehr erforderlich bei Warenlieferungen
- Einfuhren aus Drittländern ab dem ersten Euro steuerpflichtig
Unternehmer, die weniger als 10.000 Euro im Jahr online verkaufen, zahlen ganz einfach den Umsatzsteuerbetrag ihres Heimatlandes, unabhängig in welche EU-Länder der Unternehmer verkaufte. Gemäß dem Online-Portal juris.de sind 430.000 Unternehmer in der EU davon betroffen.
Eine steuerliche Registrierung in anderen Ländern ist ab dem Jahr 2021 selbst bei Überschreiten der 10.000 Euro Grenze ebenfalls nicht mehr erforderlich. Als Erweiterung des MOSS-Verfahrens soll dazu ein einheitliches Portal gestartet werden, auf dem jeder Unternehmer seine entsprechenden Verkäufe einträgt.
Bisher waren Einfuhren aus Drittländern bis zu einem Wert von 22 Euro von der Umsatzsteuer zum Teil befreit. Diese Steuerbefreiung wird ab 2021 ebenfalls abgeschafft.