BFH hinterfragt Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen
Der Gerichtshof der Europäischen Union soll die Frage beantworten, ob die Erteilung von Fahrschulunterricht umsatzsteuerpflichtig ist. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass für Fahrschulunterricht für die Führerschein-Klassen B1 und C1 womöglich keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss.

München, 04. September 2017 - Müssen Fahrschulen in jedem Fall Umsatzsteuer zahlen? Dieser Frage wird sich nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) widmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) bat die Richter in Luxemburg um eine entsprechende Vorabentscheidung. Konkret geht es um die Frage, ob Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B1 (PKW-Führerschein) und C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von 3500 kg bis 7500 kg) tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist.
Unterricht ist nach EU-Recht steuerfrei
Ursprung der Nachfrage des BFH ist ein Streitfall in Deutschland. Die Klägerin hatte Fahrunterricht für die Klassen B und C1 erteilt, dafür aber keine Rechnung mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer erstellt. Nach deutschem Recht sind jedoch sämtliche Unterrichtsleistungen zur Erlangung der genannten Führerscheinklassen steuerpflichtig. Das Gründerlexikon berichtete bereits, dass das FG Baden-Württemberg zu dem Schluss kam, dass Umsätze für Fahrschulunterricht steuerfrei sind.
Allerdings gilt darüber hinaus die EU-Richtlinie 2006/112/EG. Sie besagt, dass Unterricht grundsätzlich nicht unter die Umsatzsteuerpflicht fällt, wenn er von Privatlehrern oder anerkannten Einrichtungen erteilt wird. Der BFH betrachtet die Fahrschulleistung als Unterricht, möchte die Frage aber vom EuGH endgültig geklärt wissen.
Finanzielle Entlastung für Fahrschüler möglich
Sollte das Gericht der Ansicht des BFH zustimmen, würde diese Entscheidung über 10.000 Fahrschulen in Deutschland betreffen. Ob auch die Fahrschüler davon profitieren würden, ist ungewiss. Fahrschulen könnten nach dem Wegfall der Umsatzsteuer ihre Preise senken. Ideal wäre eine neue Preisbildung, bei der die Preise nicht in der vollen Höhe der Umsatzsteuer sinken. Auf diesem Wege könnte eine bejahende Entscheidung des EuGH sowohl die Fahrschulen als auch die Fahrschüler entlasten.