Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 23.11.2023 um 08:02 aktualisiert
Soforthilfe für Kleinunternehmer

Coronakrise: Zuschuss für Kleinstunternehmen möglich

Kleine Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler erhalten von der Bundesregierung einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 Euro der nicht zurückgezahlt werden muss. Damit soll die Liquidität und Existenz von Kleinunternehmern in der aktuellen Coronakrise gesichert werden.

Gruppe Menschen auf einem Konzert, hier: Corona Hilfe für Kleinunsternehmer
Endlich, die Regierung hat uns nicht vergessen.
© Free-Photos / pixabay.com

Die Bundesregierung hat ein Corona-Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von 50 Milliarden Euro auferlegt. Es richtet sich gezielt an Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Freiberufler, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Der Zuschuss dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches.

Wie hoch ist die Soforthilfe vom Bund?

Den Kern bilden finanzielle Zuschüsse, deren Höhe sich nach der Anzahl der Mitarbeiter bemisst:

  • Bis 9.000 Euro für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000 Euro für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Bundesfinanzminister Scholz sagt dazu: "Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen. Sie brauchen unsere besondere Unterstützung, sie werden von dieser Krise hart getroffen. Deshalb gibt es vom Bund jetzt schnell und unbürokratisch Soforthilfe. Ganz wichtig ist mir: Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. Damit erreichen wir die, die unsere Unterstützung jetzt dringend brauchen."

Voraussetzung für die Corona-Soforthilfe

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,

Der Zuschuss kann nicht einfach von jedem Selbstständigen beantragt werden. Es muss vielmehr eine wirtschaftliche Notsituation infolge der Coronakrise vorliegen. Das Unternehmen darf nicht vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Als Stichtag für den Schadenseintritt gilt der 11. März 2020.

Beantragung des Zuschusses vom Bund

Nachdem der Bundesrat das Hilfsprogramm am 27. März 2020 final beschlossen hat, können Anträge seit diesem Tag gestellt werden. Für die Abwicklung sind die Bundesländer zuständig. Bitte rufen Sie in dieser Übersicht Ihr Bundesland auf. Dort erfahren Sie, wo der jeweils für Sie gültige Antrag abzurufen und einzureichen ist.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Umsatzsteuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden zudem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 
Der Unternehmer selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o. g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Kann ergänzend zur Soforthilfe des Bundes eine Soforthilfe vom Land beantragt werden?

Das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung ist komplementär zu den Länderprogrammen. Sofern der tatsächliche Liquiditätsbedarf höher ist, können beide Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Vielfach bauen die Landeshilfen jedoch ohnehin auf den Bundeszuschüssen auf, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern wie Bayern gibt es gesonderte Soforthilfen. Im Zweifelsfall ist die Auskunft darüber beim Land einzuholen.

Nachgelagerte Prüfung der bewilligten Zuschüsse

Ob der Kleinstunternehmer die Hilfe tatsächlich nötig hatte, soll nachträglich durch die Bundesregierung geprüft werden. Gegebenenfalls wird der Zuschuss in ein Darlehen umgewandelt.

Wie ist der Kleinstunternehmer definiert?

Keine Angestellten oder bis zu 10 Beschäftigte sind demzufolge Kleinstunternehmer im Sinne dieser Förderung, so der Spiegel. Damit existiert eine ganz andere Definition im Gegensatz zum Kleinunternehmer laut Umsatzsteuergesetz (siehe dazu im Gründerlexikon), der nach dem Umsatz bewertet wird.

Welche Hilfen gibt es derzeit noch?

Weitere Corona Hilfen finden Sie hier im Überblick!

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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