Mindestbemessungsgrundlage - Prüfung auf soziale Härte
Mindestbemessungsgrenzen werden wirksam, wenn das nachgewiesene Einkommen des Selbstständigen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Für einige Personengruppen gelten niedrigere Bemessungsgrenzen. In Zukunft kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden.

Bei der Beitragsfestsetzung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind Mindestbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Die Beiträge sind für diese Personengruppe mindestens von 2.231,25 Euro zu berechnen. Alternativ dazu kann auch der deutlich niedrigere Beitrag in Höhe von mindestens 1.487, 50 Euro zählen.
Familien-Einkommen und Vermögen richtungsweisend
Bei der Prüfung der Erfordernisse für die Anwendung der niedrigeren Mindestbemessungsgrenze werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der sogenannten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Neben dem Mitglied gehört auch der Lebenspartner (Ehegatte), sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben, dazu. Auch Vermögen und Einkünfte von Personen, die mit dem Mitglied in Gemeinschaft leben, werden berücksichtigt. Für Kinder, die im Haushalt leben, werden bestimmte Freibeträge von dem Einkommen abgezogen.
Bedingungen für niedrigere Mindestbemessungsgrenze
An folgende Voraussetzungen ist die Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.487, 50 Euro von 2017 geknüpft:
- das Einkommen der Familie darf nicht mehr als 4.462,50 Euro monatlich betragen
- keine steuerpflichtigen Erträge aus Kapitalvermögen und keine negativen oder positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- das Vermögen des freiwilligen Mitglieds oder seines Partners darf den Betrag von 11.900,00 Euro nicht überschreiten
Nochmalige Prüfung bei der endgültigen Beitragsfestsetzung
Der erforderliche Antrag war bisher auf die Prüfung der sozialen Härte, in Bezug auf die Zukunft zu stellen. Auch weiterhin besteht die Möglichkeit im Rahmen der vorläufigen Beitragsfestsetzung. Die Krankenkassen sind dann verpflichtet eine wiederholte Prüfung der sozialen Härte, eine endgültige Beitragsfestsetzung durchzuführen. Grundsätzlich gilt das unabhängig davon, ob dem Antrag vorerst entsprochen wurde oder nicht. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung wird aber nur eine erneute Prüfung hinsichtlich der eigenen Einkünfte des Mitgliedes stattfinden.
Möglich auch eine rückwirkende Antragstellung
In Zukunft kann die Antragstellung auch erst für die Vergangenheit im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung erfolgen, so haufe.de
Hinsichtlich des Vermögens und Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft wird dann im Einzelfall ein sachlogischer Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahres bestimmt. Daraufhin erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung. Zum Beispiel kann das der erste Januar des entsprechenden Kalenderjahres oder der Termin der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit sein.