Das müssen Sie bei Kleinbetragsrechnungen beachten!
Rückwirkend zum 01. Januar 2017 wurde durch die Verabschiedung des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes die Grenze der Kleinbetragsrechnungen auf 250 Euro angehoben. Mitte Mai stimmte auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zu. Für Unternehmer bedeutet das ein geringeres Maß an Bürokratie.

Berlin, 21. Juni 2017 - Am 17. Mai 2017 stimmte der Bundesrat dem Entwurf zum zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zu. Darin enthalten ist unter anderem die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen, wie Haufe.de berichtet. Bisher lag der Wert bei 150 Euro. Rückwirkend zum Jahresbeginn wird die Grenze auf 250 Euro angehoben. Die Anwendung bzw. Nutzung von Kleinbetragsrechnungen ist vor allem im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sehr von Vorteil. Auch bei häufig kleineren Barumsätzen führt eine Erhöhung der Wertgrenze zu einer Entlastung für Unternehmer.
Für die Praxis bedeutet dieser längst überfällige Schritt, dass Rechnungen bis zu einer Höhe von 250 Euro brutto (d.h. inklusive Umsatzsteuer) vereinfachten Aufzeichnungspflichten unterliegen. Konkret müssen bei einer Kleinbetragsrechnung nur folgende Pflichtangaben einer Rechnung vorhanden sein:
- Vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware oder Leistung
- Anzuwendende Steuersatz
- Angabe des Bruttobetrags
Kleinbetragsrechnungen müssen insbesondere nicht die Angaben zum Leistungsempfänger enthalten. Das wäre auch unzumutbar. Wenn ein Unternehmer beispielsweise seinen Firmenwagen betankt, müsste der Mitarbeiter der Tankstelle ihn jedes Mal nach seinem vollständigen Namen und Anschrift fragen und das auf der Rechnung ergänzen. Auch die Angaben zum einzelnen Steuerbetrag, Steueridentifikations- und Rechnungsnummer müssen nicht enthalten sein.
Unternehmer, die eine Kleinbetragsrechnung erhalten und die Vorsteuer geltend machen wollen, müssen beachten, dass diese im Gesamtbetrag der Rechnung bereits enthalten ist. Die Umsatzsteuer wird also mit dem Divisor 1,19 bzw. 1,07 ermittelt.
Übrigens: Lesen Sie hier, warum Sie regelmäßig Rechnungen schreiben sollten!