Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 21.02.2023 um 15:07 aktualisiert
Rechtsanwalt Brück

13 wichtige Fragen von Selbstständigen zur Coronakrise

Die Coronakirse sorgt für viele Fragen bei Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern. Wir haben Rechtsanwalt Philipp Brück die derzeit 13 meistgestellten Rechtsfragen aus wirtschaftlicher Perspektive gestellt. Lesen Sie jetzt seine Antworten und Tipps!

Rechtsanwalt Philipp Brück
Rechtsanwalt Philipp Brück beantwortet die drängendsten Fragen von Unternehmern in der gegenwärtigen Coronakrise.
© Philipp Brück

Philipp Brück ist Rechtsanwalt in Hagen und hat sich auf die Bereiche Arbeitsrecht und Insolvenzrecht spezialisiert. Sein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Beratung von Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Situationen und solchen Unternehmen, die von der Insolvenz anderer Unternehmen betroffen sind. Durch seine Erfahrungen als leitender Angestellter und Geschäftsführer in verschiedenen Branchen verbindet er juristische Kompetenz mit praktischen Lösungen und kennt nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Anforderungen.

Muss ich zurzeit Steuern und Versicherungen zahlen?

Steuern und Versicherungen müssen grundsätzlich immer und pünktlich gezahlt werden. Bei den Versicherungen kann es teuer werden, wenn man mit der Zahlung in Rückstand gerät, weil die Versicherung dann im Schadenfall schlimmstenfalls die Leistung verweigern kann. Sprechen Sie Ihre Versicherung auf die Situation an, nach meinen Erfahrungen sind die Versicherer schnell zumindest zu einer Stundung bereit.

Allerdings hat die Bundesregierung jetzt mit dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" vom 27.03.2020 geregelt, dass ein Verbraucher die Zahlung auf ein Dauerschuldverhältnis (also auch auf einen Versicherungsvertrag), das vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 verweigern kann. Dazu muss der Verbraucher aber darlegen können, dass sein angemessener Lebensunterhalt (oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) gefährdet wäre, wenn er zahlen würde. Das bezieht sich übrigens nicht nur auf Versicherungsverhältnisse, sondern auf alle "wesentlichen Dauerschuldverhältnisse", also auf alles, was der angemessenen Daseinsvorsorge dient.

Der Begriff ist dehnbar, wichtig sind aber zwei Dinge: Zum einen gilt das nur für Verbraucher, also nicht für Selbständige, Freiberufler oder Unternehmen; zum anderen ist es nur ein zeitweises Verweigerungsrecht, die Zahlungen sind also nur gestundet, aber nicht aufgehoben!

Eine ähnliche Regelung gibt es für Kleinstunternehmen, wenn dieses Unternehmen in seinen wirtschaftlichen Grundlagen gefährdet wäre, wenn es die Leistung erbringen würde. Ausgenommen in allen Fällen sind aber Miet- und Pachtzahlungen, Darlehensverträge und Lohnansprüche.

Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn Ihr Vertragspartner dadurch, dass Sie die Zahlungen verweigern, selbst in eine wirtschaftlich gefährliche Lage geraten würde. Dann gilt nämlich das Recht zur Verweigerung der Zahlungen nicht. Es ist also ein Zusammenspiel zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen Lagen aller Beteiligten und auf Anhieb nicht leicht zu verstehen!

Bezüglich der Steuern kann man zwar Anträge auf Stundung der fälligen Steuern stellen oder die Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommens- und Körperschaftssteuern beantragen, man darf aber nicht aus dem Blick verlieren, dass diese Steuern irgendwann einmal anfallen werden. Deshalb sollte man sich jeden Stundungs- oder Anpassungsantrag gut überlegen. Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Steuerrückständen sind derzeit ausgesetzt, die Rückstände bleiben aber bestehen.

Muss ich zurzeit meine Miete bezahlen, obwohl ich zum Beispiel mein Ladenlokal auf Anweisung des Landes schließen musste?

Grundsätzlich muss die Miete (oder Pacht) weitergezahlt werden, denn die Anweisung der Behörde schlägt nicht auf den Mietvertrag durch. Sprechen Sie Ihren Vermieter offen an. Momentan dürfte es schwierig sein, einen neuen Mieter zu finden, so dass viele Vermieter zu Zugeständnissen bereit sind. Halten Sie diese Zugeständnisse aber unbedingt schriftlich fest und lassen Sie auch den Vermieter mitunterschreiben.

Wenn Ihr Vermieter keine Zugeständnisse machen will, kann er trotzdem nicht wegen eins Zahlungsrückstandes kündigen: Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" vom 27.03.2020 bestimmt, dass bis zum 30.06.2020 ein Mietverhältnis wegen Mietrückstandes nicht gekündigt werden kann, wenn der Mietrückstand auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Das muss allerdings dann glaubhaft gemacht werden.

Es könnte jedoch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) bestehen, das muss im Einzelfall geprüft werden.

Dürfen meine Kunden bereits erteilte Aufträge oder Bestellungen mit der Begründung "Corona" einfach stornieren?

"Verträge müssen eingehalten werden" sagen Juristen immer. Dass die Corona-Krise im Einzelfall ein so wichtiger Grund ist, dass der Vertrag gekündigt werden kann, dürfte sich auf wenige Ausnahmefälle beschränken. Grundsätzlich muss Bestelltes auch abgenommen und bezahlt werden. Hier sollte man aber natürlich Maß walten lassen, denn oft ist auch der Kunde – wie man vielleicht selbst – in einer kritischen Lage. Ob die Corona-Krise zu entscheidend ist Verträge eingreift, dass man von dem "Wegfall der Vertragsgrundlage" sprechen kann, muss man im Einzelfall entscheiden.

Was kann ich tun, wenn meine Kunden ihre Rechnungen mit dem Verweis auf die Coronakrise nicht mehr (fristgerecht) begleichen?

Auch hier gilt: Die Coronakrise ist kein Grund, einen Vertrag nicht zu erfüllen und eine Rechnung nicht zu begleichen. Es steckt jedoch ein handfestes Problem dahinter. Wenn Ihr Kunde Ihnen zu verstehen gibt, dass er wegen der Krise kein Geld hat, also zahlungsunfähig ist, kann im Falle einer späteren Insolvenz des Kunden der Insolvenzverwalter die Zahlungen wieder anfechten.

Wenn Sie hier also einen Stammkunden haben, könnte man darüber nachdenken, die eine konkrete Zahlung bis zu der Zeit nach der Krise zu stunden, ab sofort aber nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Im Zweifelsfall können Sie aber auch auf Zahlung bestehen und diese auch einklagen. Hier gilt es, gut abzuwägen. Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten besser ausführlich anwaltlich beraten.

Darf ich als Handwerker weiter bei meinen Kunden arbeiten?

Nach momentaner Lage können Sie weiterarbeiten, wenn Sie nicht von dem Kontaktverbot betroffen sind, weil Sie z. B. als Friseur arbeiten, wo körperliche Nähe unabdingbar ist. Stellen Sie jedoch sicher, dass der Mindestabstand von 1,50 Meter gewahrt werden kann, also weniger Leute in einem Bereich beschäftigt sind.

Stellen Sie außerdem Waschgelegenheiten, also Wasser und Seife, und möglichst Desinfektionsmittel bereit. Arbeiten im Freien, z. B. als Dachdecker oder Garten- und Landschaftsbauer, sind dabei unproblematischer als Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Lage kann sich aber jederzeit ändern, behalten Sie deshalb die Nachrichten im Blick.

Muss ich meine Kredite auch weiter bedienen?

Auch hier hält das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" Erleichterungen bereit. Wenn Sie Verbraucher sind, den Kreditvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen haben und solche Einnahmeausfälle haben, dass Ihnen die Ratenzahlungen nicht zugemutet werden können, sind die komplette Raten ab ihrer Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, brauchen also in der Zeit nicht gezahlt zu werden.

So lange kann der Kreditgeber den Kreditvertrag auch nicht wegen Zahlungsverzugs, wegen der Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse oder wegen der Werthaltigkeit von Sicherheiten den Vertrag kündigen. Allerdings verlängert sich im Fall der Stundung die Vertragslaufzeit um drei Monate, wenn Sie sich nicht mit dem Kreditgeber anderweitig verständigen.

Und auch hier gilt: Wenn der Darlehensgeber selbst in Not geraten würde, wenn Sie die Raten nicht zahlen, dürfen Sie sich nicht auf ein Verweigerungsrecht berufen und müssen die Raten zahlen. Sprechen Sie Ihren Darlehensnehmer an, vom Gesetz her soll er Ihnen eine individuelle Lösung anbieten.

Kann ich als betroffener Unternehmer Soforthilfe vom Bund und vom Land beantragen?

Bevor nicht am Freitag der Bundesrat das Hilfspaket "abgesegnet" hat, ist die Lage nicht eindeutig. Zurzeit präsentiert sich Deutschland als föderaler Flickenteppich. Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass man jede Hilfe nur einmal beantragen kann, also im Zweifelsfall die Hilfe des Bundes nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn das Land keine entsprechende Hilfe bietet. Ansonsten wären wir in einer Situation, dass man als Unternehmer in Bayern sowohl beim Land als auch beim Bund beantragen kann, in Nordrhein-Westfalen aber nur beim Bund. Hier werden sich Bund und Länder wohl noch einmal abstimmen. Aber das, wie gesagt, wird erst Ende der Woche klar werden.

Habe ich als Solo-Selbstständiger oder Freiberufler nun Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV?

Ende der Woche wird aller Voraussicht nach das Rettungspaket des Bundes endgültig verabschiedet, erst dann haben wir Gewissheit, welche Möglichkeiten es gibt.

Was muss ich tun, wenn ich jetzt schon absehen kann, dass mein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in größere Schwierigkeiten geraten wird?

Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit einem Fachmann auf, also einem Sanierungsexperten oder einem Rechtsanwalt. Zwar soll aufgrund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht gelockert werden, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Unternehmen vielleicht auf eine Insolvenz zuschlittert. Durch rechtzeitiges Handeln kann hier viel gewonnen werden. Im Übrigen ist eine Insolvenz eine gute Möglichkeit für ein Unternehmen, entschuldet und gestärkt aus einer Krise hervorzugehen, und genau so hat der Gesetzgeber dies auch gewollt. Wer allerdings zu lange wartet, hat kaum noch eine Chance.

Haben meine Mitarbeiter Anspruch auf Home-Office?

Grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber bestimmt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten muss. Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht einfach ins Home-Office schicken, denn dann muss der Arbeitnehmer einen Teil seiner privaten Dinge (Computer, Arbeitszimmer, Internetzugang) dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Hier braucht es also eine durch beide Seiten abgestimmte Regelung.

Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn es im Betrieb schon Coronafälle gab und die berechtigte Sorge besteht, dass die Infektion im Betrieb weiter um sich greift. In einem solchen Fall gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu schützen, und das Home-Office ist, wenn es technisch möglich ist, dann eine sinnvolle Alternative.

Was kann ich tun, wenn ein Mitarbeiter aus Angst vor dem Coronavirus nicht mehr zur Arbeit erscheinen will?

Die Angst vieler Menschen ist mehr als verständlich. Schließlich sehen sie sich nicht nur auf der Arbeit einer potenziellen Ansteckung ausgesetzt, sondern auch auf dem Weg zur Arbeit, in der Pause, etc. Allerdings ist die Angst vor einer Ansteckung kein Grund, nicht zur Arbeit zu erscheinen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die konkrete Gefahr einer Infektion im Betrieb besteht, und der Arbeitnehmer das nicht hinnehmen muss (siehe oben).

Sprechen Sie zuerst mit dem Arbeitnehmer und versuchen Sie eine gütliche Lösung zu finden. Stellen Sie Desinfektionsmittel und Waschmöglichkeiten bereit, teilen Sie Schichten so ein, dass die Kollegen sich nicht mehr begegnen.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Arbeitnehmer die Situation ausnutzen will und Angst vortäuscht, nur um nicht arbeiten zu müssen, dann können Sie mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung reagieren. Halten Sie aber auf jeden Fall vorher Rücksprache mit einem erfahrenen Anwalt, eine unberechtigte Kündigung kann teuer werden.

Kann ich von meinem Mitarbeiter verlangen, dass dieser unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, wenn er aufgrund des Coronavirus in Quarantäne muss?

Wie bei jeder anderen Krankheit auch bestimmt sich das nach dem Arbeitsvertrag. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, seinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn er nicht arbeiten kann. Er muss dabei seine Krankheit nicht benennen, sondern nur die voraussichtliche Dauer.

Normalerweise bestimmt der Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer im Fall der Verhinderung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. Im Fall einer Quarantäne ist diese Bescheinigung sofort zu bekommen, sogar durch einen Anruf beim Arzt. Der Arzt kann diese Bescheinigung im Zweifelsfall sogar direkt dem Arbeitgeber zuschicken.

Tipp: Ist Ihr Mitarbeiter in Quarantäne, können Sie sich die Lohnkosten gemäß Infektionsschutzgesetz erstatten lassen.

Kann ich beispielsweise als Gastronom, Hotelier oder Ladenbesitzer mein Personal fristlos entlassen, um die Fixkosten zu reduzieren?

Generell gilt: Eine fristlose Kündigung braucht auch einen wichtigen Grund, also einen Grund, der das Hinnehmen einer Kündigungsfrist unerträglich macht. Das dürfte allein durch die Coronakrise nicht vorliegen, denn sie liegt nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Eine fristgerechte Kündigung ist bei wegbrechenden Umsätzen aus betriebsbedingten Gründen prinzipiell möglich. Hier müssen dann je nach Betriebsgröße und weiteren Faktoren die speziellen Voraussetzungen beachtet werden.

Allerdings sollte der Unternehmer aufpassen, dass er sich nicht durch voreilige Kündigungen ein Problempotential für die Zukunft aufbaut, denn wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht, können Lohnzahlungen und Abfindungen fällig werden. Es ist auf jeden Fall besser, erst einmal Alternativen abzuwägen, wie z. B. die Beantragung von Kurzarbeitergeld, was jetzt unter stark erleichterten Voraussetzungen möglich ist.

Auch "Kurzarbeit null", also eine Betriebsstilllegung bei Kurzarbeitergeld, ist möglich. Sprechen Sie mit Ihren Arbeitnehmern offen über die Situation und zeigen Sie, dass es Interesse aller liegt, das Unternehmen zu stärken, das aber auch jeder dafür ein Opfer bringen muss.

Anders kann es aussehen, wenn die Krise der Auslöser für den Unternehmer ist, sich wieder auf sein wesentliches Kerngeschäft zu konzentrieren und "Nebenbereiche" einzustellen. Aber auch hier gilt: Erst beraten lassen, dann handeln!

Laufen die Fristen bei den Gerichten weiter, obwohl die Gerichte fast unbesetzt sind?

Zurzeit haben viele Gerichte in Deutschland Termine abgesagt und haben nur noch eine Notbesetzung. Die Fristen laufen jedoch momentan weiter! Die Coronakrise ist also kein Grund, eine Frist nicht zu beachten! Eine Ausnahme wird es wohl – wie schon oben erwähnt – bei der Insolvenzantragspflicht geben.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

Was bekommt Arbeitgeber bei Krankheit seiner Mitarbeiter

Entgeltfortzahlungsversicherung für Unternehmer
© Stefan_Schranz / pixabay.com

Wenn Mitarbeiter krankgeschrieben werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihnen den Lohn weiterzuzahlen. Das kann gerade für kleine Unternehmen schnell zu einer enormen finanziellen Belastung werden, weshalb der Gesetzgeber mit der Umlage U1 eine Entgeltfortzahlungsversicherung für kleine und mittlere Betriebe vorsieht.

Systemrelevante Berufe 2021 nach Bundesländern sortiert

Kindergartenkinder Mit Brottasche vor dem Kindergarten
Systemrelevante Berufe entscheiden in den meisten Bundesländern über die Notbetreuung der Kinder
© EME

Eltern haben es während der Corona-Krise doppelt schwer. Wer arbeiten muss und kleine Kinder hat, muss eine Lösung für die Betreuung finden. Es ist ein ewiges Hin und Her zwischen Öffnung und Lockdown. Wo und wie können Eltern, die arbeiten gehen müssen, ihre Kinder betreuen lassen? Es gibt die Möglichkeit der Notbetreuung, wenn man einem systemrelevanten Beruf angehört. Aber auch für Eltern, die nicht in solchen Berufen arbeiten, können unter Umständen ihre Kinder betreuen lassen.

Coronakrise: Was Arbeitgeber beachten sollten?

Eine Hand hält eine Visitenkarte mit der Aufschrift "2019-nCoV" vor einem Hintergrund mit Fragezeichen
Die Coronakrise wirft viele Fragen für Arbeitgeber auf. Das sind die Antworten!
© Gerd Altmann / pixabay.com

Die Coronakrise schränkt aktuell nicht nur das soziale Leben, sondern vor allem auch das Berufsleben ein. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen in Sachen Arbeitsrecht und Schutzmaßnahmen für das Büro. Denn besonders Arbeitgeber müssen im Umgang mit dem Virus darauf achten, ihr Geschäft und ihre Mitarbeiter zu schützen.