Finanzielle Hilfen von der Bundesagentur

Die Bundesagentur für Arbeit dient längst nicht nur der Vermittlung von Arbeitslosen in eine Beschäftigung. Ein wichtiger Teil ihrer Arbeit besteht in der Unterstützung von Unternehmern bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen. Das können Langzeitarbeitslose ebenso sein wie Auszubildende mit Bildungslücken oder schwerbehinderte Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Überblick über die finanziellen Hilfen seitens der Bundesagentur.

Zweck der finanziellen Hilfen: Förderung einer Beschäftigungsaufnahme

So unterschiedlich die Förderprogramme der Bundesagentur für Arbeit auch sind, so ähnlich ist ihre Zielsetzung. Sie alle zielen darauf ab, die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu fördern und zu sichern:

  • Unterstützung beim erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung
  • Schaffung von Arbeitsplätzen für (schwer-)behinderte Menschen
  • Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt
  • Sicherung/Erhalt von Arbeitsplätzen (Kurzarbeitergeld)

Für Sie als Arbeitgeber bieten die Fördermaßnahmen die Chance, Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ohne finanzielle Einbußen einzustellen und einzuarbeiten.

Vorgehensweise bei der Beantragung finanzieller Hilfen

So gehen Sie vor, um finanzielle Hilfen bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen:

  1. Schritt: Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und prüfen Sie, ob Ihr Arbeitnehmer diese erfüllt.
  2. Schritt: Füllen Sie das erforderliche Formular aus. Dieses finden Sie entweder online auf der Website der Arbeitsagentur oder Sie kontaktieren den Arbeitgeberservice Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.
  3. Schritt: Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Anlagen ein und warten Sie auf die Genehmigung.
  4. Schritt: Sobald die Genehmigung vorliegt, können Sie den Arbeitnehmer einstellen.

Wichtig: Stellen Sie immer zuerst den Antrag und schließen Sie erst dann einen Arbeitsvertrag. Andernfalls könnte der zuständige Sachbearbeiter davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin zustande gekommen wäre und ein Zuschuss deshalb nicht nötig sei.

Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen: Eingliederungszuschuss

Einen Eingliederungszuschuss zahlt die Arbeitsagentur, wenn Sie einen Arbeitnehmer einstellen wollen, der auf dem Arbeitsmarkt schwer zu vermitteln ist. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss gezahlt wird, ist stets eine Ermessensfrage des zuständigen Sachbearbeiters, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Er kann in einer Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts und für zwölf Monate genehmigt werden.

Ältere Arbeitnehmer: Eingliederungszuschuss

Für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Eingliederungszuschuss in erweiterter Form gewährt werden. Der zuständige Sachbearbeiter kann ihn für bis zu 36 Monate genehmigen, wobei die Höhe ebenfalls bei maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts liegt.

(Schwer-)Behinderte Arbeitnehmer: Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung

Auch für (schwer-)behinderte Arbeitnehmer gibt es einen Eingliederungszuschuss, um mangelnde Kenntnisse oder eine längere Einarbeitungszeit auszugleichen. Die Dauer und Höhe der Förderung unterliegt wiederum einer Einzelfallentscheidung:

  • bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts bis zu 24 Monate bei (schwer-)behinderten Personen (Verringerung des Zuschusses im zweiten Jahr um 10 Prozentpunkte, das Minimum liegt bei 30 Prozent)
  • bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 60 Monate, bei mehr als 55 Jahre alten Personen sogar bis zu 96 Monate (Minderung um 10 Prozentpunkte pro Jahr ab dem dritten Förderjahr, das Minimum liegt bei 30 Prozent)

Zudem besteht die Möglichkeit, die Kosten für eine Probebeschäftigung von bis zu drei Monaten durch die Arbeitsagentur erstatten zu lassen.

Möchten Sie einen behinderten Arbeitnehmer einstellen und müssen hierfür den Arbeitsplatz behindertengerecht ausstatten, können Sie bei der Arbeitsagentur einen Zuschuss beantragen (z. B. für einen Umbau des Arbeitsplatzes).

Tipp: Um mehr über die Fördermöglichkeiten für behinderte Menschen zu erfahren, wenden Sie sich auch an das für Sie zuständige Integrationsamt.

Langzeitarbeitslose: Lohnkosten- und Weiterbildungszuschüsse

Geben Sie einem Langzeitarbeitslosen die Chance auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben, bestehen mehrere Fördermöglichkeiten:

VoraussetzungFörderung
Arbeitslosigkeit > 2 Jahre
(nach § 16e SGB II)
  • bis zu 2 Jahre Lohkostenzuschuss, 1. Jahr 75 Prozent des Arbeitsentgelts, 2. Jahr 50 Prozent
  • Kostenübernahme für ein zweijähriges Coaching
  • Kostenübernahme für eine notwendige Weiterbildung während der Beschäftigung
Arbeitslosigkeit > 6 Jahre (nach § 16i SGB II), Alter > 25 Jahre
  • bis zu 5 Jahre Lohnkostenzuschuss, 100 Prozent der Lohnkosten im 1. und 2. Jahr, 90 Prozent im 3. Jahr, 80 Prozent im 4. Jahr, 70 Prozent im 4. Jahr; bei tarifgebundenen Arbeitgebern gilt das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, bei allen anderen der Mindestlohn
  • Kostenübernahme für ein fünfjähriges Coaching
  • Kostenübernahme für eine notwendige Weiterbildung während der Beschäftigung bis zu 3.000 Euro

Auszubildende: Ausbildungsbegleitende Hilfen

Die Bundesagentur sieht zahlreiche Unterstützungsleistungen vor, um junge Menschen in einer Ausbildung zum Erfolg zu führen oder sie auf eine Ausbildung vorzubereiten:

  • Einstiegsqualifizierung: Bei einem sechs bis zwölf Monate dauernden Langzeitpraktikum, das auf eine spätere Ausbildung vorbereiten soll, zahlt die Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Vergütung (bis zu 243 Euro monatlich). Eine Einstiegsqualifizierung ist nur möglich, wenn der Auszubildende vorher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurde.
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) & Assistierte Ausbildung (AsA): Auszubildende mit Bildungs- oder Sprachdefizite erhalten auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit zusätzlichen, individuell angepassten Förderunterricht (z. B. zusätzliche Fachtheorie, Sprachunterricht).

Alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer: Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur gezahlt, wenn im Betrieb ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt und Sie deshalb die Arbeitszeit verkürzen müssen, Sie Ihre Arbeitnehmer aber weiterbeschäftigen wollen. Die Höhe beträgt 60 Prozent (Kinderlose) bis 67 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern) des bisherigen Arbeitsentgelts.

Zusätzlich gibt es zwei weitere Sonderformen der Kurzarbeit:

  • Saisonkurzarbeitergeld: Gleicht den Verdienstausfall von Arbeitnehmern im Baugewerbe aus, wenn wegen kalter Temperaturen am Bau nicht gearbeitet werden kann (früher als "Stempeln" bekannt)
  • Transferkurzarbeitergeld: Wird bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen gezahlt, Beschäftigung der Betroffenen in Transfergesellschaften mit Ziel der Vermittlung in neue Jobs

Flüchtlinge: Förderung wie alle anderen Zielgruppen

Für Flüchtlinge gibt es bislang keine spezielle finanzielle Förderung. Sofern sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind und die Voraussetzungen erfüllen, können sie aber grundsätzlich dieselben Leistungen wie deutsche Arbeitnehmer in Anspruch nehmen (z. B. Einstiegsqualifizierung).

Die Rolle des Beschäftigungsumfangs: Keine Förderung für Minijobs

Grundsätzlich spielt es für die Förderungen der Arbeitsagentur keine Rolle, welchen Umfang die Tätigkeit einnimmt – eine Teilzeittätigkeit kann ebenso durch eine Einstiegsqualifizierung oder einen Zuschuss für die Einstellung eines Langzeitarbeitslosen gefördert werden wie eine Vollzeitbeschäftigung. Eine Voraussetzung gibt es aber doch: Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.

Dies bedeutet konkret: Für Minijobs gibt es keine Förderung. Sobald sich ein Arbeitnehmer in der Gleitzone befindet (ab 450,01 Euro), gilt er als sozialversicherungspflichtig und die finanziellen Hilfen können beantragt werden.

Ausbildungsverhältnisse sind unabhängig von der Verdiensthöhe grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und somit ebenfalls förderfähig.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.