Rückstellungsverbot für künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
Ein Unternehmer der einer Kammer angehört, beispielsweise ein Handwerker, darf keine Rückstellungen für zukünftige Beiträge oder Zusatzbeiträge zur jeweiligen Kammer bilden. Der Bundesfinanzhof entschied so, da der Unternehmer ja gar nicht weiß, ob er in Zukunft überhaupt noch seinen Betrieb ausführt und damit ist es fraglich, ob die Beiträge überhaupt gezahlt werden müssen.

München, 12, April 2018 - Im konkreten Streitfall war der Kläger Mitglied einer Handwerkskammer. Diese verlangte einen Grund- sowie Zusatzbeitrag. Für die Zusatzbeiträge der kommenden Jahre passivierte der Unternehmer eine Rückstellung. Bei einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Rückstellungen jedoch nicht an, da sie erst im jeweiligen Beitragsjahr wirtschaftlich verursacht werden, was ja noch in der Zukunft lag.
Richter des BFH geben Finanzamt recht
Das zuständige Finanzgericht gab zunächst dem Handwerker recht. Doch das BFH sah die Sache anders. Ihrer Meinung nach, kann ein Unternehmer für künftige Zusatzbeiträge einer Kammer keine Rückstellungen bilden.
Als Grund nannten sie unter anderem, dass zum Zeitpunkt der Rückstellung die Verbindlichkeit noch gar nicht entstanden war. Weder wurden sie durch einen VErwaltungsakt festgesetzt, noch gab es andere Merkmale in dieser Richtung. Außerdem setze ein Zusatzbeitrag für eine Handwerkskammer eine Mitgliedschaft voraus. Würde der Unternehmer jedoch seinen Betrieb aufgeben, wäre er kein Mitglied mehr und müsste weder Grund- noch Zusatzbeitrag zahlen.
Eine Rückstellung wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung zwar bestanden hätte, die Verbindlichkeit der Höhe nach jedoch ungewiss gewesen wäre. Allerdings bestand eben die Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages wegen der o.g. Gründe nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05. April 2017; Aktenzeichen: X R 30/15