Auf dieser Seiten werden viele Fragen zur Künstlersozialkasse (kurz: KSK) beantwortet. Da die KSK sowohl für Auftraggeber als auch Versicherte Selbständige viele Fragen aufwirft, müssen Sie eine Auswahl treffen. Aber eins nach dem anderen: Selbstständige Künstler haben die Möglichkeit, sich über die Künstlersozialkasse versichern zu lassen. Diese übernimmt dann die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Finanziert wird dieses System neben öffentlichen Geldern auch durch die sogenannte Künstlersozialabgabe. Alle Unternehmer müssen diese entrichten, sofern sie Künstler und/oder Publizisten beschäftigen und beauftragen. Immer mehr Selbstständige werden mit dem Thema zwangsweise konfrontiert, da die Deutsche Rentenversicherung Bund mittlerweile bei Betriebsprüfungen auch kontrolliert, ob die Künstlersozialabgabe korrekt abgeführt wurde. Heute gebe ich Ihnen die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Künstlersozialabgabe. Ich habe die Fragen in die Zielgruppe der Versicherten Künstler und die beauftragenden Unternehmer geteilt, wählen Sie also vorher aus, zu welcher Gruppe Sie die Fragen lesen möchten!
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen abgabepflichtig, das künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwertet oder nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber spricht hier vom „Verwerter". Darüber hinaus sind im Gesetz konkret diese Unternehmen genannt (§ 24 KSVG):
Diese Abgabe entspricht quasi dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Auch der Bund zahlt einen Zuschuss an die KSK. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wann die Abgabe zur KSK anfällt. Wenn der Auftrag an eine juristische Person erfolgt, wie zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, dann muss der Auftraggeber keinen Beitrag zur KSK leisten. Das gilt auch, wenn der Auftrag an eine Kommanditgesellschaft oder eine OHG geht. Es ist demnach nicht entscheidend, wer der Auftraggeber ist, sondern welche Rechtsform der Auftragnehmer hat. Wenn dieser selbst nicht in der KSK versichert sein kann, weil er beispielsweise eine GmbH ist, dann muss auch keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung erfolgen.
Ausgenommen sind Unternehmer, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Publizisten, Journalisten, Schriftsteller oder Künstler erteilen. Je nach Fallkonstellation und Umfang kann „nur gelegentlich“ sogar schon mit einer einzigen Beauftragung pro Jahr erreicht sein. Diese Auslegungsprobleme gibt es für die Jahre seit 2015 nicht mehr – seitdem gilt ein Grenzwert von 450 Euro pro Jahr (!).
Jeder Auftraggeber, der unter diesen Kreis fällt, ist verpflichtet, selbstständig im Rahmen der Meldepflicht bei der Künstlersozialversicherung die Zahlungen zu melden. Die Meldung kann formlos erfolgen, also neben der schriftlichen Meldung auch per E-Mail, per Fax oder telefonisch. Sie haben bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um die im vergangenen Kalenderjahr an Künstler, Schriftsteller, Journalisten und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden. Hierfür stellt die Künstlersozialkasse ein Formular bereit.
Damit die Abgabe zur Künstlersozialversicherung korrekt berechnet und nachvollzogen werden kann, sind Sie verpflichtet, alle gezahlten Entgelte korrekt aufzuzeichnen. Wie die erstattete Anmeldung zustande gekommen ist und wie sie berechnet wurde, müssen Sie jederzeit anhand Ihrer Aufzeichnungen nachweisen können. Auf Verlangen müssen Sie die geführten Aufzeichnungen der KSK vorlegen und Auskunft erteilen.
Übrigens: Erfolgt die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, so schätzt die Künstlersozialversicherung die Höhe Ihrer Abgaben nach branchenspezifischen Durchschnittswerten. Dies können Sie nur berichtigen, indem Sie die richtige Meldung nachreichen.
Die Abgabe fällt auf alle Entgelte an, die Sie an selbstständige Künstler, Journalisten, Schriftsteller und Publizisten zahlen, auch auf etwaige Nebenkosten (z. B. Telefon- oder Materialkosten, nicht aber Reisekosten). Beispiele für Leistungen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen:
Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe wird die Höhe der gezahlten Entgelte herangezogen. Allerdings gibt es auch einige gezahlte Entgelte, die nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden. Hierzu gehören:
Die Beitragshöhe wird jährlich neu durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Der Beitragssatz lag 2016 bei 5,2 Prozent der gezahlten Entgelte, 2017 bei 4,8 Prozent und seit 2018 bei 4,2 Prozent.
Berechnungsbeispiel: Ein Unternehmer hat künstlerische Leistungen im Wert von 5.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zunächst ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, was einen Nettobetrag von 4.201,68 Euro ergibt. Mit 4,2 Prozent multipliziert ergibt sich eine Abgabe in Höhe von 176,47 Euro.
Ja, das müssen Sie. Ob der Künstler selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist, spielt keine Rolle. Die Abgabepflicht entsteht auch bei nicht in der KSK versicherten Künstlern.
Im Rahmen der Meldepflicht zum 31. März des Folgejahres werden für das nun kommende Jahr Vorauszahlungen berechnet. Diese können Sie nach folgender Formel überschlagen:
Gezahlte Entgelte im Vorjahr : 12 Monate x aktueller Beitragssatz = monatliche Vorauszahlung
Dabei müssen die Vorauszahlungen spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats überwiesen werden.
Berechnungsbeispiel: Obiger Unternehmer hat 4.201,68 Euro netto an gezahlten Entgelten gemeldet. Seine Vorauszahlung für das kommende Jahr beträgt 4.201,68 : 12 Monate x 4,2 Prozent = 14,71 Euro / Monat
Sobald Sie im nächsten Jahr die Jahresmeldung abgeben, werden zu viel bezahlte Abgaben oder auch Fehlbeträge ausgeglichen.
Die Künstlersozialkasse ist dazu berechtigt, schriftliche Prüfungen oder auch Außenprüfungen durchzuführen, um die korrekte Abführung der Beiträge zu kontrollieren. Gleichzeitig ist aber auch die Deutsche Rentenversicherung Bund dazu berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb relativ groß, dass Unternehmer früher oder später auffliegen, die sich um die Künstlersozialabgabe herum mogeln wollen. Dann ist mit Bußgeldern und Nachzahlungen sowie Säumniszuschlägen durch die Künstlersozialversicherung zu rechnen.
Es ist nicht erlaubt, die Künstlersozialabgabe vom Honorar des beauftragten Künstlers bzw. Publizisten abzuziehen oder ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Der Unternehmer muss diesen Betrag selbst entrichten und darf die Abgabepflicht nicht auf den Künstler verlagern. Auch aus Fairness gegenüber dem Künstler sollten solche Gedanken keine Rolle spielen. Schließlich handelt es sich um sein Arbeitseinkommen, von dem er wiederum ebenfalls eine Absicherung gegenüber seiner Krankenkasse sowie den anderen Sozialversicherungen leisten muss.
Die Künstlersozialkasse ist der Träger der Künstlersozialversicherung, die der sozialen Absicherung von freischaffenden Künstlern, Schriftsteller, Journalisten und Publizisten dient. Sie werden über diesen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung pflichtversichert, obwohl sie selbstständig tätig sind. Sie zahlen ähnlich wie Arbeitnehmer nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst, während der Rest unter anderem durch die sogenannte Künstlersozialabgabe aufgebracht wird. Zudem wird auch ein Zuschuss durch den Bund gezahlt. So sinnvoll die Künstlersozialkasse (KSK) für die freischaffenden Künstler und Publizisten auch ist und so viele Vorteile sie auch mit sich bringt, so viele Fragen wirft sie in der Praxis auf. Die wichtigsten davon beantworte ich Ihnen heute.
Ob Sie als freischaffender Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert werden können, hängt immer vom Einzelfall ab. Typische in der KSK versicherte Berufe sind beispielsweise:
Je nach Einzelfallprüfung kann aber auch für verwandte Berufe Versicherungspflicht bestehen.
Wie die Bezeichnung „Versicherungspflicht“ schon verrät, ist die Künstlersozialkasse keine freiwillige Angelegenheit, sondern für bestimmte Berufsstände Pflicht. Es gibt jedoch auch immer wieder Fälle, in denen es mit der Aufnahme nicht klappt, obwohl vermeintlich ein geeigneter Beruf ausgeübt wird. Es müssen neben einem geeigneten Beruf weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um für die Künstlersozialkasse (KSK) berechtigt zu sein:
Mindesteinkommen: In der Künstlersozialkasse ist ein Mindesteinkommen von 325 Euro monatlich bzw. 3.900 Euro pro Jahr zu erzielen, andernfalls besteht Versicherungsfreiheit (Geringfügigkeitsgrenze). Berufsanfänger dürfen in den ersten drei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit mit ihrem Arbeitseinkommen unterhalb dieser Grenze verdienen.
In den ersten drei Jahren darf das Arbeitseinkommen auch unterhalb der Mindestgrenze liegen. Innerhalb von sechs Jahren kann das Mindesteinkommen bis zu zweimal unterschritten werden, ohne dass es Konsequenzen hätte. Sollte dieser Umstand jedoch noch öfter zum Tragen kommen, muss mit einem Ausschluss aus der Künstlersozialkasse (KSK) gerechnet werden. Auch die Leistungen die sich daraus ergeben, kann der Versicherte nicht mehr in Anspruch nehmen.
Für die Künstlersozialkasse ist es völlig unerheblich, ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht. Ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, es kommt lediglich darauf an, dass Sie eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Die Selbstständigkeit lässt sich auch mit einer Festanstellung kombinieren. Hier sind mehrere Konstellationen denkbar:
Fall | Folge |
Festanstellung überwiegt (mehr als 20 Wochenstunden) | Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung über Arbeitgeber, Rentenversicherungspflicht auf selbstständiges Einkommen über Künstlersozialkasse |
Selbstständigkeit überwiegt | Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse, Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber |
Festanstellung mit einem Einkommen von mehr als der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (6.500 Euro : 2 = 3.250 Euro / Monat) | Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung über den Arbeitgeber, Künstlersozialkasse ruht |
Möchten Sie in die Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden, müssen Sie den „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ ausfüllen und mit allen geforderten Anlagen bzw. Unterlagen einreichen. Hier sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
Wie lange es dauert, bis Sie aufgenommen werden, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Während manche Antragsteller schon nach wenigen Wochen eine positive Nachricht erhalten, zieht sich das Verfahren bei anderen über Monate hinweg. Letzteres passiert gerne einmal, wenn mit dem Antrag keine ausreichenden Nachweise eingereicht werden oder Unterlagen fehlen und diese deshalb gesondert nachgefordert werden müssen. Solange der Antrag noch nicht genehmigt wurde, bleiben Sie einfach in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und erhalten nach der Aufnahme rückwirkend zu viel gezahlte Beiträge zurück.
Wie hoch der Beitrag zur Künstlersozialkasse ausfällt, wird anhand der Einkommensschätzung für das kommende Jahr berechnet. Relevant ist hierfür der jeweilige gesetzlichen Beitragssatz, der auch für Angestellte gilt:
Für die Berechnung Ihrer Beiträge werden die Beitragssätze halbiert.
Beispiel:
Voraussichtliches Jahreseinkommen: 24.000 Euro : 12 Monate = 2.000 Euro / Monat
Krankenversicherungsbeitrag: 2.000 Euro x 7,3 Prozent = 146 Euro
Rentenversicherungsbeitrag: 2.000 Euro x 9,3 Prozent = 186 Euro
Pflegeversicherungsbeitrag: 2.000 Euro x 1,525 Prozent = 30,50 Euro
Gesamtbeitrag zur Künstlersozialversicherung: 362,50 Euro / Monat
Das jährliche Arbeitseinkommen, welches Sie an die Künstlersozialversicherung (KSV) melden, entspricht dabei vereinfacht gesagt, dem Gewinn, den Sie im Laufe des Jahres machen. Sie können also von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abziehen (nach § 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG). Als Schätzung für den voraussichtlichen Gewinn können Sie zum Beispiel den in Ihrer letzten Steuererklärung ausgewiesenen Gewinn nehmen. Detaillierte Informationen und Hilfestellungen bieten auch Publikationen der KSK, die Sie direkt auf deren Webseite finden.
Bei sehr geringen Einkommen liegt der Mindestbeitrag in der Künstlersozialkasse bei:
Wie hoch Ihre Beiträge ausfallen, hängt davon ab, wie hoch Sie Ihr Einkommen für das kommende Jahr einschätzen. Diese Meldung ist jährlich zum 1. Dezember abzugeben. Wird das geschätzte Einkommen überschritten, sollten Sie dies an die Künstlersozialkasse melden. Die Beiträge werden dann ab sofort, nicht jedoch rückwirkend angehoben, was auf jeden Fall einen Vorteil darstellt. Eine Unterschreitung des geplanten Jahreseinkommens ist ebenfalls kein Problem. Durch eine entsprechende Meldung an die KSK können die Beiträge gesenkt werden, allerdings auch in diesem Fall wieder nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft.
Neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit dürfen Sie zusätzlich auch andere selbstständige Berufe ausüben. Allerdings können Sie nur dann in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert bleiben, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Andernfalls müssen Sie sich voll selbst versichern und Ihre Beiträge zur Sozialversicherung komplett selbst zahlen.
Sind Sie gesetzlich versichert, können Sie als Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) nach wie vor die Möglichkeit der Familienversicherung in Anspruch nehmen. Den Antrag, Ihre Familie mitzuversichern, stellen Sie allerdings nicht bei der KSK, sondern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Als Mitglied der Künstlersozialkasse sind Sie gesetzlich pflichtversichert – um die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung kommen Sie deshalb nicht herum. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie eine Absicherung im Rahmen der Altersvorsorge erhalten. Selbstverständlich genießen Sie dann auch während der Versicherungszeit alle Vorteile der Rentenkasse. Als Selbstständiger, der nicht in der KSK versichert ist, kann (Stand 2020) sich von der Zahlung zur gesetzlichen Rentenkasse befreien lassen.
Ja, Sie können auch als Bezieher einer Rente weiter in der Künstlersozialkasse versichert bleiben. Voraussetzung ist aber, dass Sie auch weiterhin als freischaffender Künstler oder Publizist tätig sind. Insbesondere für Rentner, die keine oder nur sehr geringe Rentenansprüche haben, könnte dies Vorteile mit sich bringen. Es gibt keine Altersgrenze in der Künstlersozialversicherung (KSV).
Auch wenn man für die Aufnahme zunächst einen Antrag zu stellen hat – die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist nicht wirklich freiwillig. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Dementsprechend können Sie auch nicht einfach eine Kündigung schicken, wenn Sie die Möglichkeit nicht mehr nutzen möchten. Sie kommen nur dann wieder heraus, wenn Sie entweder eine hauptberufliche Festanstellung annehmen oder in einem nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen Bereich selbstständig tätig werden. Die Entscheidung für die Künstlersozialkasse sollte deshalb nicht leichtfertig getroffen werden. In vielen Fällen bietet sich jedoch für den Versicherten außerordentliche Vorteile. Insbesondere der Aspekt, dass Sie nur die Hälfte der Beitragsanteile zur Sozialversicherung zahlen müssen, ist einer großer Pluspunkt der KSK.
Zur Erläuterung: Die Künstlersozialversicherung ist keine eigenständige Krankenversicherung, sondern stellt lediglich fest, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, zieht die Beiträge ein und leitet diese weiter. Die Krankenversicherung selbst erfolgt über die von Ihnen gewählte Krankenkasse.
Sofern Sie noch nicht Mitglied der KSK sind, können Sie, sofern die Künstlersozialversicherung Sie akzeptiert, recht unproblematisch von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Das ist eine der wenigen Möglichkeiten, wie Sie als Privatversicherter den Sprung in die gesetzliche Krankenversicherung schaffen. Der Grund ist, weil Sie in der KSK gesetzlich pflichtversichert sind. Sie können sich zwar auch in der Künstlersozialversicherung privat krankenversichern, aber nicht ohne Weiteres. Im Prinzip verhält es sich so, als würden Sie in den Status eines Arbeitnehmers wechseln, der ja ebenfalls gesetzlich pflichtversichert ist. Warten Sie jedoch bitte mit einer Kündigung bei Ihrer privaten Krankenversicherung, bis den positiven Bescheid der KSK erhalten haben. Im Übrigen brauchen Sie dann auch keine Kündigungsfristen einhalten.
Das Prinzip der KSK ähnelt dem des Verhältnisses eines Angestellten. Dieser kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen privat krankenversichern. Auch bei der Künstlersozialversicherung können Sie sich nur unter zwei Voraussetzungen privat krankenversichern:
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht Bestandteil der Künstlersozialversicherung. Entweder sind Sie ohnehin kraft Gesetz oder aufgrund einer Satzung in der Unfallversicherung pflichtversichert oder Sie können eine freiwillige Unfallversicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft abschließen.
Als Fazit bleibt hier festzuhalten, dass für die allermeisten Künstler und Publizisten die Vorteile deutlich überwiegen. Insbesondere, da Sie nur die Hälfte der monatlichen Beiträge zahlen müssen.
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Torsten Montag
- Inhaber Gründerlexikon, Betriebswirt und Internetcoach -
Hinweis
Die Behörden werten Branchen- und Adressverzeichnisse aus, um Unternehmer zu finden, die möglicherweise ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen. Ebenso können sie beispielsweise im Rahmen einer Prüfung bei einem Künstler an Adressen von Unternehmern gelangen, die entsprechende Entgelte gezahlt haben und diese im Anschluss überprüfen.