Kommen Sie Ihren Arbeitgeberpflichten nach

Als Arbeitgeber haben Sie nicht nur Rechte gegenüber Ihren Arbeitnehmern, sondern müssen auch zahlreiche Arbeitgeberpflichten erfüllen. Neben der wichtigsten, nämlich der Lohnzahlungspflicht, sollten Sie sich auch mit einer ganzen Reihe von Nebenpflichten beschäftigen, da diese fast genauso wichtig sind und oft genug zum Streit führen.

Arbeitgeberpflichten: So entstehen sie

Ihre Pflichten als Arbeitgeber resultieren aus unterschiedlichsten Rechtsquellen:

  • der Arbeitsvertrag mit seinen individuellen Bestimmungen, die speziell ein einzelnes Arbeitsverhältnis betreffen
  • der Tarifvertrag mit Vorgaben, die alle Ihre Mitarbeiter betreffen
  • die Arbeitsgesetze, die jeweils spezielle Themenbereiche regeln oder bestimmte Arbeitnehmergruppen schützen (z. B. Kündigungsschutz-, Arbeitszeit-, Mindestlohn-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutz-, Arbeitsplatzschutz-, Altersteilzeit-, Mutterschutz-, Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • das Richterrecht mit seinen unzähligen Urteilen und Entscheidungen
  • das Europarecht, das in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss
  • das Grundgesetz
  • das Bürgerliche Gesetzbuch

Kein Arbeitgeber kann all diese Gesetze ständig im Blick behalten. Deshalb lohnt es sich, sich überblicksartig mit seinen Arbeitgeberpflichten auseinanderzusetzen, um die wichtigsten Themen im Hinterkopf zu behalten.

Die Hauptpflicht: Zahlung der Vergütung

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist Ihre wichtigste Verpflichtung klar: Sie müssen ihm seine Vergütung bezahlen, in der vereinbarten Höhe und pünktlich zum festgelegten Termin. Die Höhe der Vergütung ergibt sich individuell aus dem Arbeitsvertrag oder – falls keine Lohnhöhe festgelegt wurde – aus dem Tarifvertrag. Wurde überhaupt keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, gilt die "übliche Vergütung" nach § 612 Abs. 2 BGB als stillschweigend vereinbart.

Schon gewusst?

Welche Vergütung "üblich" ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Richter. Als Richtwert können Sie die tarifliche Vergütung heranziehen. Aber Vorsicht: Wird für vergleichbare Tätigkeiten/Berufe/Gewerke üblicherweise ein höheres Entgelt gezahlt, gilt dieses als ortsüblich. Dabei berücksichtigen Sie aber auch die persönlichen Verhältnisse wie das Alter oder die Berufserfahrung.

Aus der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung ergeben sich weitere Nebenpflichten, die damit in enger Verbindung stehen:

  • Einhaltung des Mindestlohngesetzes: Sie müssen dem Arbeitnehmer mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sofern er nicht zu einem der wenigen Ausnahmefälle zählt. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 9,19 Euro und steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro an.
  • Pünktliche Zahlung des Entgelts: Sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht, ist der Arbeitslohn am ersten Tag des Folgemonats fällig. Für den Arbeitnehmer ist die pünktliche Zahlung wichtig, da auch seine Rechnungen meist zum Monatsbeginn zu zahlen sind.
  • Abführung von Steuern und Beiträgen: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Sozialversicherung korrekt zu ermitteln und an die entsprechenden Stellen oder Träger abzuführen.
  • Entgeltfortzahlung: Wenn Ihr Mitarbeiter krank wird oder Urlaub hat, müssen Sie die Vergütung auch für diese Zeiträume weiterzahlen.
  • Lohnabrechnung: Die meist monatlich durchgeführte Lohnabrechnung muss dem Arbeitnehmer schriftlich überreicht werden.

Die Nebenpflichten: Vielfältige Verpflichtungen

Als Nebenpflichten bezeichnet man vertragliche Verpflichtungen, die für das Arbeitsverhältnis nicht wesentlich sind – das sind nämlich nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungszahlung des Arbeitgebers. Zu den wichtigsten Nebenpflichten gehören:

  • Beschäftigungspflicht: Sie sollten die Mitarbeiter gemäß des Arbeitsvertrags so beschäftigen, dass die Arbeit deren Fähigkeiten entspricht.
  • Fürsorge-/Schutz-/Sorgfaltspflicht: Sie müssen die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsmittel und den Arbeitsplatz so gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Hierzu zählt beispielsweise der ganze Bereich des Arbeitsschutzes, aber auch der Schutz vor Mobbing. Zudem sind Sie dazu angehalten, die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen, wenn betriebliche Interessen davon nicht beeinträchtigt werden.
  • Schutz vor Diskriminierung: Sie dürfen Arbeitnehmer nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters oder einer Behinderung benachteiligen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sollten Sie auch dafür sorgen, dass kein anderer Beschäftigter im Betrieb dies tut.
  • Pflichten im Rahmen einer Kündigung: Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, müssen Sie ihm eine angemessene Zeit für die Stellensuche gewähren (z. B. für Vorstellungsgespräche), ihm ein (auf Verlangen auch qualifiziertes) Arbeitszeugnis ausstellen und möglichen neuen Arbeitgebern wahrheitsgemäß Auskunft erteilen.
  • Pflicht zur Gewährung von Urlaub: Sie müssen dem Arbeitnehmer den vertraglich vereinbarten Urlaub bzw. den gesetzlichen Urlaub gewähren. Einen Urlaubsantrag können Sie nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Darüber hinaus gibt es noch so viele weitere Nebenpflichten, die sich aus den einzelnen Gesetzen ergeben, zum Beispiel:

  • Schutz werdender Mütter vor einer zu starken Belastung (z. B. Mutterschutz oder Nachtarbeitsverbot gemäß Mutterschutzgesetz)
  • Schutz jugendlicher Arbeitnehmer vor einer zu starken Belastung (z. B. Höchstarbeitszeit, Pausenzeiten, Urlaubsanspruch gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Schutz von Wehr- und Zivildienstleistenden vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes (Kündigungsverbot gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz)

Wenn gegen Arbeitgeberpflichten verstoßen wird

Selbst bei aller Sorgfalt kann es passieren, dass Sie einmal einer Ihrer Arbeitgeberpflichten nicht nachkommen. Tatsächlich hat der Arbeitnehmer dieselben Möglichkeiten wie Sie als Arbeitgeber, um Sie zur Leistung zu "zwingen":

  • Zurückhaltung der Leistung
  • Abmahnung
  • Kündigung

Der häufigste Fall ist hier die ausbleibende Lohnzahlung. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer Sie zunächst auffordern, die Vergütung zu zahlen. Hilft dies nicht, darf er seine Leistung zurückhalten, bis er den ausstehenden Lohn erhält. Wenn Sie mit mindestens zwei Monatslöhnen im Rückstand sind – man spricht vom erheblichen Zahlungsrückstand – darf Ihnen der Mitarbeiter eine Abmahnung aussprechen und später sogar fristlos kündigen, wenn Sie Ihren Arbeitgeberpflichten immer noch nicht nachkommen.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.