Nicht jede Abmahnung ist wirksam
Eine Online-Händlerin wollte einen Konkurrenten wegen einer unzulässigen Widerrufsbelehrung abmahnen und die Kosten dafür zurückbekommen. Sie selbst hielt im eigenen Disclaimer aber fest, dass eine Abmahnung durch Mitbewerber nur möglich sei, wenn diese vorab mit ihr in Kontakt treten. Das abgemahnte Unternehmen hielt die Klausel für unzulässig und zahlte nicht. Deshalb klagte die Online-Händlerin und bekam am Ende doch nicht Recht.

Düsseldorf, 01. November 2017 - Darf man Mitbewerber abmahnen, jedoch an Konkurrenten andere Maßstäbe anlegen? Nein. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Im konkreten Fall ging es um eine Online-Händlerin, die im eigenen Disclaimer festhielt, dass man sie nicht abmahnen darf, wenn man mit ihr nicht vorab in Kontakt getreten ist. Mahnt man doch ab, ohne sich an die Klausel zu halten, werden die Abmahnkosten von ihr nicht gezahlt. Aber scheinbar behielt sie sich das Recht vor, der Konkurrenz gegenüber diesen Maßstab nicht anlegen zu wollen.
Sie selbst klagte auch wegen einer unzulässigen Widerrufsbelehrung ohne jedoch selbst vorher in Kontakt mit dem Konkurrenten zu treten. Der Konkurrent hingegen sah es überhaupt nicht ein, die Abmahnkosten der Klagenden zu zahlen. Denn wenn die Abmahnerin so eine Klausel besitzt, darf sie, laut abgemahntem Unternehmen, ebenfalls nicht einfach so abmahnen.
Landgericht gibt Klägerin zunächst Recht
Das ließ sich die Online-Händlerin nicht gefallen und klagte vor Gericht. Zunächst bekam die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf recht - auch wenn ihre Klausel unwirksam ist. Doch die Beklagten gingen in Berufung und die Klage ging vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Oberlandesgericht entscheidet: Verstoß gegen den Grundsatz Treu und Glauben
Dort wurde das Urteil aufgehoben. Laut Oberlandesgericht verstoße die Händlerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §242 BGB. So hieß es weiter, dass, wenn man so ein Verhalten erwarte, dann müsse man sich ebenfalls so verhalten. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Klausel der Online-Händlerin unwirksam ist.
Unternehmer die abgemahnt werden, sollten sich also genau die Disclaimer des Abmahnenden anschauen, ob es dort eventuell einen ähnlichen Passus gibt. Denn dieser würde quasi verhindern, dass er die Konkurrenz ohne vorherigen Kontakt abmahnt.