Gaststättenerlaubnis auch bei Probebetrieb erforderlich
Die Behörden dürfen die sofortige Schließung einer Gaststätte anordnen, die trotz fehlender Erlaubnis betrieben wird – insbesondere, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es existiert kein Anspruch auf einen erlaubnisfreien Testbetrieb vor der eigentlichen Betriebsaufnahme. Das geht aus einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Berlin, 30.06.2017 – Gewerbeanmeldung, Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis: Die Eröffnung einer Gastronomiebetriebs gleicht einem Spießrutenlauf durch die Ämter und kostet viel Zeit und Nerven. Deshalb auf die notwendigen Bewilligungen zu verzichten, kann sich jedoch als teurer Fehler erweisen, wie das Beispiel eines Berliner Wirtes zeigt.
"Ist ja nur Probebetrieb"
Ohne Gaststättenerlaubnis eröffnete er in Berlin-Charlottenburg ein japanisches Spezialitätenrestaurant. Den Erlaubnisantrag stellte er erst zwei Monate später. Als sich Nachbarn sich über Lärmimmissionen beschwerten, wurde das Bezirksamt aktiv. Da der Wirt die Lärmschutzauflagen der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung nicht erfüllt hatte, untersagte es den Weiterbetrieb des Restaurants und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Wirt legte Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er machte geltend, eine Gaststättenerlaubnis sei nicht erforderlich, zumal es sich lediglich um einen Probebetrieb handle, mit dem er sein Betriebskonzept testen wolle.
Gaststättenrecht kennt keinen Probebetrieb
Damit überzeugte er das Verwaltungsgericht Berlin freilich nicht. Das Gaststättengesetz, so die Richter, sehe keinen erlaubnisfreien Probebetrieb vor. Sobald das Lokal Gäste verköstige, habe es seinen Betrieb aufgenommen. Der innere Vorbehalt des Wirts, bloß das Betriebskonzept auszutesten, spiele keine Rolle. Im Übrigen spreche auch der Wochenumsatz von 45.000 Euro für die Betriebsaufnahme. Das Verwaltungsgericht betont, die Erlaubnispflicht diene dem Schutz des Gemeinwohls, vor allem dem Schutz der Interessen von Gästen und Anwohnern. Zu diesem Zweck hält es das Verbot des Weiterbetriebs der Gaststätte in Anbetracht der nicht erfüllten Lärmschutzauflagen für geeignet und erforderlich.
VG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, Aktenzeichen 4 L 1113.16
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