Facebook-Button kann Datenschutz verletzen
Gründer sollten vorsichtig bei der Einbindung von Social-Media-Plugins auf der eigenen Webseite sein. Sonst drohen wegen Verletzung des Datenschutzes empfindliche Geldstrafen. Doch es gibt eine rechtssichere Lösung für das Problem.

Düsseldorf, 11.03.2016 Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil den Datenschützern Recht gegeben: Der Like-Button von Facebook verletzt den Datenschutz. Unternehmen, die ihn dennoch auf ihrer Webseite verwenden, können entsprechend abgemahnt werden.
Verbraucherschützen mahnen Unternehmen ab
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte mehrere Unternehmen dazu aufgefordert, den Facebook-Like-Button von ihren Webseiten zu entfernen, da er Daten von allen Webseite-Besuchern sammelte und an Facebook weiterleitete. Die Seitennutzer hatten keine Möglichkeit diese Datenweitergabe zu unterbinden. Der Betreiber eines Webshops (Peek & Cloppenburg) war der Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin die Verbraucherzentrale vor Gericht zog. Das Gericht urteilte nun, dass die Datenweitergabe nur rechtlich zulässig ist, wenn der Nutzer entsprechend informiert wird und auch eine Möglichkeit hat, die Datenweitergabe zu unterbinden.
Weitreichende Folgen für Seitenbetreiber
Wer eine Webseite betreibt, muss sich nach dem Urteil nun dringend um seine Social-Media-Plugins kümmern. Die eine Möglichkeit ist, die Buttons generell zu entfernen. Gerade für Gründer, für die Facebook und Co. eine ideale Marketing-Plattform sind, ist dies aber eine schlechte Lösung. Die Datenschutzbeauftragten empfehlen den Einsatz von sogenannten "Shariffs". Dies sei rechtssicher und zugleich nutzerfreundlich. Dabei werden die Daten erst weitergegeben, wenn der Nutzer tatsächlich einen Button klickt und damit sein Einverständnis gibt, dass seine Daten an den Social-Media-Betreiber weitergeleitet werden.
Die Computer-Zeitschrift c't hat ein entsprechende Open-Source-Lösung entwickelt, die kostenlos genutzt werden kann. Dabei müssen laut einem Artikel der Zeitschrift entsprechende Skripte in den Quellcode der Seite eingebunden werden, die auf Git-Hub abrufbar sind. Zudem empfehlen Datenschützer die Nutzungsbedingungen der Webseite entsprechend anzupassen.
Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 151/15